BGer 8C_647/2020 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 21.11.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 8C_647/2020 vom 29.10.2020 |
8C_647/2020 |
Urteil vom 29. Oktober 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Maillard, Präsident,
| |
Gerichtsschreiber Grünvogel.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kanev,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
| |
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
| |
vom 31. August 2020 (S 2019 91).
|
Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 12. Oktober 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 31. August 2020,
| 1 |
in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
| 2 |
dass die Begründung sachbezogen sein muss, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen),
| 3 |
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
| 4 |
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid den Einspracheentscheid der Suva vom 19. Juni 2019 bestätigte, wonach dem Beschwerdeführer für den auf den Unfall vom 13. September 2012 zurückzuführenden Gesundheitsschaden eine auf einem Invaliditätsgrad von 26 % beruhende Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 45 % zuzusprechen sei,
| 5 |
dass es hinsichtlich der geltend gemachten Rückenbeschwerden ausführte, diese seien bereits mit unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2016 als nicht unfallkausal erklärt worden,
| 6 |
dass es sodann näher erwog, weshalb die geltend gemachten psychischen Beschwerden nicht als Folge des Unfallereignisses zu betrachten seien,
| 7 |
dass es allein die Fussprobleme beidseits als unfallkausal betrachtete, was zur Bestätigung der von der Suva zugesprochenen Leistungen führte,
| 8 |
dass der Beschwerdeführer pauschal verschiedene Arztberichte anruft, welche für höhere Rentenleistungen und für die Zusprechung einer höheren Integritätsentschädigung sprechen sollen; eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen findet nicht ansatzweise statt,
| 9 |
dass die Beschwerde offenkundig nicht hinreichend begründet ist, was zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt,
| 10 |
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG),
| 11 |
erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| 12 |
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
| 13 |
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
| 14 |
Luzern, 29. Oktober 2020
| 15 |
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
| 16 |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| 17 |
Der Präsident: Maillard
| 18 |
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
| 19 |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |