BGer 9C_538/2020 | |||
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BGer 9C_538/2020 vom 29.10.2020 |
9C_538/2020 |
Urteil vom 29. Oktober 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Janine Götte-Maeder,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 24. Juni 2020 (5V 19 392).
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Sachverhalt: | |
A. Die 1970 geborene A.________ meldete sich im April 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, nachdem ihre Tätigkeit als Malerin zu einer chronischen Lösungsmittelintoxikation geführt hatte. Die IV-Stelle des Kantons Luzern prüfte die medizinischen und die erwerblichen Verhältnisse, wozu sie auch die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) beizog, welche das Leiden als Berufskrankheit anerkannt und A.________ als nicht geeignet für die Tätigkeit als Malerin erklärt hatte (Nichteignungsverfügung der Suva vom 12. November 2014). Die IV-Stelle ging davon aus, dass die Versicherte in allen anderen Tätigkeiten (als dem ihr nicht mehr zumutbaren Malerberuf) ohne Exposition von Stäuben, Dämpfen, Gasen und Lösungsmitteln arbeitsfähig sei. Sie führte eine Berufsberatung durch und prüfte Umschulungsmöglichkeiten. Als sich der behandelnde Arzt Dr. med. B.________, FMH Innere Medizin, bereit erklärte, der Versicherten eine Tätigkeit in seiner Praxis anzubieten, lehnte die IV-Stelle ab mit der Begründung, sie unterstütze keine Eingliederungslösungen, in welchen ein Arzt eine Doppelrolle im Sinne von Behandler und Arbeitgeber habe (Schreiben vom 3. Juni 2015). Nachdem die Versicherte am 20. Mai 2015 eine Arbeitsstelle bei der Dr. B.________ AG angetreten hatte (zunächst als Praktikantin und ab 1. Januar 2016 «im Status Anlehre zur medizinischen Praxisassistentin»), kündigte die IV-Stelle am 13. Juli 2017 vorbescheidweise den Abschluss der beruflichen Massnahmen an unter Hinweis darauf, dass sie die Doppelrolle von Dr. med. B.________ nicht unterstütze; der Anspruch auf Umschulungsmassnahmen bleibe bestehen. In einem weiteren, gleichentags erlassenen Vorbescheid stellte die Verwaltung die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht, wogegen A.________ Einwände erhob. Die IV-Stelle zog ein von der Suva beim Universitätsspital E.________, Klinik für Neurologie, in Auftrag gegebenes Gutachten vom 30. Mai 2018 bei und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung durch med. pract. C.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH (Expertise vom 15. Mai 2019). Am 11. November 2019 ergingen zwei den Vorbescheiden entsprechende Verfügungen.
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B. In zwei separaten Beschwerdeschriften liess A.________ die Aufhebung der beiden Verfügungen beantragen. In der einen stellte sie das Rechtsbegehren, es sei ihr für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. September 2016 mindestens eine Dreiviertels- und ab 1. Oktober 2016 mindestens eine Viertelsrente auszurichten. Eventualiter sei ein polydisziplinäres, neurologisches, neuropsychologisches, psychiatrisches, gastroenterologisches, internistisches, kardiologisches und pneumologisches Gutachten einzuholen. In der anderen beantragte sie, es seien ihr berufliche Eingliederungsmassnahmen, in concreto eine Anlehre in der Praxis Dr. B.________ AG, zu gewähren und für die Zeit der Massnahmen Taggelder auszurichten. Mit Entscheid vom 24. Juni 2020 wies das Kantonsgericht Luzern die beiden Beschwerden ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und erneuert die vor Kantonsgericht gestellten Rechtsbegehren.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 304 E. 1.1 S. 305 f. mit Hinweisen). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit bzw. deren Veränderung in einem bestimmten Zeitraum handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage (BGE 142 V 178 E. 2.4 S. 183; 132 V 393 E. 3.2 S. 398), welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat. Eine antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz, wonach keine weiteren ärztlichen Abklärungen erforderlich sind, ist ebenfalls tatsächlicher Natur (BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69) und vom Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit hin überprüfbar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei überprüft (Urteil 9C_216/2020 vom 8. Juli 2020 E. 1.2).
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2. Im angefochtenen Entscheid werden die massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich die Bestimmungen zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 7 f. ATSG) sowie zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) und auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 IVG), insbesondere eine Umschulung (Art. 17 Abs. 1 IVG). Richtig wiedergegeben ist auch die Rechtsprechung zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 f.; vgl. auch 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Darauf wird verwiesen.
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3. | |
3.1. Nach einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der Aktenlage, insbesondere gestützt auf das neurologische Gutachten des Prof. Dr. med. D.________ vom 30. Mai 2018 und das psychiatrische Gutachten der med. pract. C.________ vom 15. Mai 2019, welchen sie Beweiswert zuerkannte, gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Versicherte sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht in einer leidensangepassten Tätigkeit in der Zeit vom 1. Februar 2015 bis zum 11. November 2019 durchgehend mindestens 75 % arbeitsfähig gewesen sei. Der medizinische Sachverhalt sei umfassend abgeklärt und zusätzliche Beweisvorkehren, insbesondere die beantragte Einholung eines polydisziplinären Gutachtens, erübrigten sich, da keine neuen, entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten seien. Der auf dieser Grundlage durchgeführte Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 15 % bzw. maximal 36 %, welcher keinen Anspruch auf eine Rente verleihe.
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3.2. Die Beschwerdeführerin lässt eine rechtsfehlerhafte Feststellung des medizinischen Sachverhalts geltend machen und insbesondere vorbringen, das Gutachten des Prof. Dr. med. D.________ vom 30. Mai 2018 sei unpräzis und unvollständig. Ihre Kritik, die vom Gutachter gestellte Diagnose sei mangels Differenzierung nach dem Schweregrad ungenau, verfängt indessen nicht, weil seine Angabe «Chronisches Müdigkeitssyndrom (G93.3) » im Einklang mit dem internationalen Klassifikationssystem der ICD-10 steht. Der weitere Einwand, die von Prof. Dr. med. D.________ unter den Diagnosen angeführten chronischen Krankheiten der Atmungsorgane durch chemische Substanzen, Gase, Rauch und Dämpfe (J68.4) hätten, da im Zeitpunkt der Begutachtung gar nicht mehr vorhanden, nicht aufgeführt werden dürfen, geht schon deshalb fehl, weil diese gesundheitlichen Einschränkungen insofern fortbestanden, als diese Leiden es ihr nach wie vor verunmöglichten, ihrer angestammten Tätigkeit als Malerin nachzugehen (vgl. auch Nichteignungsverfügung der Suva vom 12. November 2014). Wenn die Versicherte schliesslich dafürhält, nach Auseinandersetzung mit den Berichten des behandelnden Arztes hätte Prof. Dr. med. D.________ das Vorliegen einer Polyneuropathie anerkennen müssen, lässt sie ausser Acht, dass der Gutachter diese Diagnose prüfte und verwarf mit der Begründung, dass sich weder in den klinischen noch in den apparativen Untersuchungen entsprechende Hinweise ergeben hatten. Die in der Beschwerde erhobenen Einwände sind damit nicht geeignet, die fundierten Einschätzungen des Prof. Dr. med. D.________ in Zweifel zu ziehen. Die Vorinstanz hat seinem Gutachten vom 30. Mai 2018 zu Recht Beweiswert zuerkannt.
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3.3. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach - ohne dass weitere Abklärungen (wie die beantragte polydisziplinäre Begutachtung) erforderlich seien - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass sich ihr Gesundheitszustand zwischen Februar 2015 und November 2019 (Zeitpunkt des Verfügungserlasses) wesentlich verändert habe, so dass für den gesamten Zeitraum von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % auszugehen sei. Was sie gegen die konkrete wie auch die antizipierte Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts vorbringt, erschöpft sich letztlich in pauschalen Verweisen auf die von den beiden Gutachten abweichenden Einschätzungen des Dr. med. B.________, welchen aus den im angefochtenen Entscheid aufgezeigten Gründen nicht gefolgt werden kann. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid in appellatorischer Weise ihre eigene, abweichende Würdigung der medizinischen Akten entgegenzustellen, was nicht genügt (Urteil 9C_517/2019 vom 4. November 2019 E. 3.5 mit Hinweisen). Von vornherein nichts abzuleiten vermag sie aus den vor Bundesgericht neu eingereichten Arbeitsrapporten der Dr. B.________ AG für die Jahre 2016 und 2017, weshalb deren novenrechtliche Zulässigkeit (Art. 99 Abs. 1 BGG) offen bleiben kann. Die vorinstanzliche Feststellung einer durchgehenden Arbeitsfähigkeit von 75 % beruht nicht auf einer Rechtsverletzung und ist auch nicht offensichtlich unrichtig (d.h. willkürlich; BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53). Der Beweis einer höheren (d.h. mehr als 25 %) betragenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für die Zeit ab Februar 2015 kann auch mit weiteren Abklärungen nicht erbracht werden. Die Folgen dieser Beweislosigkeit hat die Beschwerdeführerin zu tragen, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429).
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3.4. Der vorinstanzliche Einkommensvergleich, der keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad ergibt, ist unbestritten. Die Beschwerde ist hinsichtlich der Rentenfrage unbegründet.
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4. | |
4.1. Die Vorinstanz verneinte auch den weiter streitigen konkreten Anspruch der Versicherten auf eine Umschulung zur medizinischen Praxisassistentin bei Dr. med. B.________, weil dessen Doppelrolle als behandelnder Arzt und Arbeitgeber bzw. Eingliederer heikel sei, indem Behandlungs- und Eingliederungsauftrag miteinander in Konflikt geraten könnten. Es gehe nicht darum, die Kompetenz des Dr. med. B.________ als Arbeitgeber in Frage zu stellen, doch sei an seiner Geeignetheit als Eingliederer zu zweifeln, insbesondere wegen der qualifizierten Nähe zwischen ihm und der Versicherten, auf welche auch die psychiatrische Gutachterin med. pract. C.________ in ihrer Expertise vom 15. Mai 2019 hingewiesen habe. Im Übrigen hätte die konkret vorgeschlagene Umschulung auch den Rahmen eines vernünftigen Aufwands gesprengt und das Erfordernis der finanziellen Angemessenheit nicht erfüllt.
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4.2. Die Versicherte stellt einen möglichen Konflikt zwischen Behandlungs- und Eingliederungsauftrag in Abrede mit dem Argument, auch als Arbeitgeber sei für Dr. med. B.________ eine rasche Eingliederung erstrebenswert gewesen. Ihr Vorbringen, dass es Bereiche gibt, in welchen die Ziele von Arzt und Arbeitgeber bzw. Eingliederer übereinstimmen, lässt indessen die vorinstanzliche Feststellung eines grundsätzlich bestehenden Konfliktpotentials nicht als offensichtlich unrichtig oder sonst wie bundesrechtswidrig erscheinen. Sie bleibt für das Bundesgericht verbindlich. Scheitert die Umschulung zur medizinischen Praxisassistentin bei Dr. med. B.________ bereits daran, dass der konkret eingeschlagene Weg sich aus diesem Grund nicht eignet, ist auf die in der Beschwerde erneut thematisierte Anspruchsvoraussetzung der finanziellen Angemessenheit nicht weiter einzugehen. Mit der Vorinstanz bleibt festzuhalten, dass der Anspruch auf Umschulung als solcher ausser Frage steht, wie dies die Verwaltung am 11. November 2019 verfügt hat. Auch in diesem Punkt ist der angefochtene Entscheid bundesrechtskonform.
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5. Entsprechend dem Prozessausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 29. Oktober 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
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