BGer 1B_562/2020 | |||
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BGer 1B_562/2020 vom 30.10.2020 |
1B_562/2020 |
Urteil vom 30. Oktober 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsident, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Nichtanhandnahme,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
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des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsident, vom 26. Oktober 2020 (BK 20413 LUD).
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Erwägungen: | |
1. Die Strafklägerin A.________ erhob gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 29. September 2020 Beschwerde. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern nahm mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 vom Eingang der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis und stellte der Strafklägerin eine Kopie der Stellungnahme zu. Die Verfahrensleitung verzichtete dabei auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels; allfällige abschliessende Bemerkungen seien umgehend einzureichen.
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2. | |
A.________ führt gegen die Verfügung der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. | |
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
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4. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren nicht verständlichen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Verfügung der Beschwerdekammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht. Somit kann offen bleiben, ob die Eingabe die weiteren Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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5. | |
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Oktober 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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