BGer 6B_876/2020 | |||
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BGer 6B_876/2020 vom 30.10.2020 |
6B_876/2020 |
Urteil vom 30. Oktober 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
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2. B.________ Versicherung,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme, Nichteintreten auf verspätet eingereichte Beschwerde; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 15. Juli 2020 (BK 20 271).
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Erwägungen: | |
1. Am 4. September 2019 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin 2 wegen "ungerechtfertigter Dienstleistungsverweigerung, Bestechung und Schädigung (Kränkung) ". Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland nahm mit Verfügung vom 21. Januar 2020 das Verfahren nicht an die Hand.
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Auf die hiergegen vom Beschwerdeführer am 7. Juli 2020 erhobene Beschwerde trat die Vorinstanz mit Beschluss vom 15. Juli 2020 infolge Fristenablaufs nicht ein. Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht.
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2. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der beschwerdeführenden Partei gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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3. Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen ergibt sich aus der Eingabe an das Bundesgericht nicht, inwieweit der vorinstanzliche Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. Dass er sich "durch das Verhalten der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz gekränkt fühlt", ist bedauerlich, zeigt jedoch nicht auf, inwieweit der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz rechtsfehlerhaft sein soll. Seine Ausführungen in der Sache, die zudem zum grossen Teil nicht den von ihm zur Anzeige gebrachten Lebenssachverhalt betreffen, sind unzu-lässig.
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4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. Oktober 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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