BGer 9C_651/2020 | |||
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BGer 9C_651/2020 vom 30.10.2020 |
9C_651/2020 |
Urteil vom 30. Oktober 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Dormann.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2020 (C-5109/2019).
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Nach Einsicht | |
in das Urteil 9C_242/2020 vom 13. Mai 2020, mit dem das Bundesgericht auf eine Beschwerde des A.________ gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2020 betreffend unentgeltliche Rechtspflege und Kostenvorschuss nicht eintrat,
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in das Urteil 9C_421/2020 vom 20. Juli 2020, mit dem das Bundesgericht sodann auf eine Beschwerde des A.________ gegen die erneut den Kostenvorschuss betreffende Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2020 nicht eintrat, wobei es dem Beschwerdeführer gleichzeitig für die Bezahlung des vorinstanzlichen Gerichtskostenvorschusses eine neue Frist von 20 Tagen nach Empfang des Urteils ansetzte,
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in den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2020, mit dem es auf die Beschwerde des A.________ vom 30. September 2019 nicht eintrat,
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in die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde vom 12. Oktober 2020 (Poststempel),
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
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dass die Vorinstanz erwogen hat, der Beschwerdeführer habe den Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht geleistet,
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dass der Beschwerdeführer mit keinem Wort auf diese - entscheidende - vorinstanzliche Erwägung eingeht,
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dass seine Vorbringen auf die unentgeltliche Rechtspflege und die Kostenvorschusspflicht für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren abzielen, was unzulässig ist, da diese Punkte bereits mit den Urteilen des Bundesgerichts (9C_242/2020 und 9C_421/2020) rechtskräftig geklärt wurden,
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dass das Bundesgericht keine Rechtsauskunft erteilen kann, und eine "Manuduktion bzw. Führung" im Sinne von Art. 64 Abs. 2 BGG (unentgeltliche Rechtsvertretung) oder von Art. 41 BGG (Unfähigkeit zur Prozessführung) ausser Betracht fällt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Prozessführung ausscheidet (Art. 64 Abs. 1 BGG), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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erkennt der Einzelrichter: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 30. Oktober 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Dormann
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