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Informationen zum Dokument  BGer 8C_558/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_558/2020 vom 31.10.2020
 
 
8C_558/2020
 
 
Urteil vom 31. Oktober 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
 
Gerichtsschreiber Grunder.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Juli 2020 (VBE.2020.78).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die 1976 geborene A.________ war seit 1. August 2012 bei der B.________ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Bagatellunfall-Meldung vom 4. Juli 2018 trat sie am 23. Juni 2018 beim Wandern auf einem Feld in eine Vertiefung, verspürte sofort Schmerzen im rechten Knie, das innert kürzester Zeit anschwoll. Dr. med. C.________, FMH Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte anlässlich der Sprechstunde vom 29. Juni 2018 eine mögliche mediale Meniskusläsion am rechten Knie. Bei der Kontrolle vom 31. Juli 2018 habe die Patientin wechselhafte Beschwerden je nach Belastung und Situation angegeben. Das am 24. August 2018 erstellte MRI zeige einen horizontalen Riss des medialen Meniskus passend zur Klinik ohne weitere wesentliche pathologische Veränderungen (Bericht vom 9. September 2018). Der konsiliarisch beigezogene Dr. med. D.________, Orthopädische Chirurgie, schlug einen operativen Eingriff vor, der jedoch wegen aktuell laufender Stimulationstherapie bei unerfülltem Kinderwunsch vorläufig nicht durchgeführt werde (Berichte vom 17. September 2018 und 18. März 2019). Laut der kreisärztlichen Beurteilung des med. pract. E.________, Facharzt für Chirurgie, Suva Aarau, vom 26. März 2019 war aufgrund der medizinischen Dokumentation bei fehlenden Hinweisen auf eine frische strukturelle traumatische Verletzung anzunehmen, dass die Kniedistorsions- beziehungsweise Kontusionsfolgen nach vier bis sechs Wochen vollständig abgeheilt gewesen und die aktuellen Beschwerden mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einem vorbestehenden degenerativen Prozess zuzuordnen seien. Mit Verfügung vom 3. April 2019 verneinte die Suva einen über den 31. Oktober 2018 hinausgehenden Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung. Eine Einsprache lehnte sie mit Einspracheentscheid vom 13. Januar 2020 ab.
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B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 22. Juli 2020 ab, soweit darauf einzutreten war.
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C. A.________ lässt Beschwerde führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Angelegenheit an die Suva zwecks Erhebung des rechtsgenüglichen Sachverhalts zurückzuweisen; die Suva habe ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten.
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Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280).
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung hingegen ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2.
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 13. Januar 2020 erkannt hat, die geltend gemachten Beeinträchtigungen am rechten Knie stünden nach dem 31. Oktober 2018 nicht mehr in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 23. Juni 2018 und dessen unmittelbaren Folgen.
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2.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 UVG) vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f., 129 V 177 E. 3.1 f. S. 181) und die Rechtsprechung zum Erreichen des Status quo sine vel ante (SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015 E. 2.1.1) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch ihre Erwägungen zum Beweiswert von ärztlichen Berichten und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) sowie zum massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. Zu wiederholen ist, dass an die Beweiswürdigung medizinischer Akten strenge Anforderungen zu stellen sind, soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65 und 139 V 225 E. 5.2 S. 229, je mit Hinweisen).
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3.
 
3.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin setze sich med. pract. E.________ mit der vollständigen medizinischen Dokumentation auseinander und er berücksichtige den von ihr geschilderten Unfallhergang. Mit zunehmendem Alter werde der Meniskus spröde und verliere an Widerstandskraft. Schon in jüngeren Jahren könnten derartige Veränderungen auftreten, was auch für die Beschwerdeführerin angesichts der ausgeprägten Adipositas gelte. Verschleisserscheinungen am Meniskus könnten jahrelang asymptomatisch bleiben, ohne dass eine ärztliche Behandlung notwendig geworden sei. Die bei der Beschwerdeführerin zeitnah durchgeführte kernspintomografische Diagnostik weise nicht auf frische, traumatisch bedingte strukturelle Läsionen hin. Namentlich hätten sich bei der radiologischen Untersuchung kein Kniegelenkshämatom, keine frischen Knochen-, Knorpel-, Band- oder Sehnenläsionen und auch kein Bonebruise feststellen lassen. Vielmehr seien mit dem radiologischen Befund typisch degenerative Meniskopathien im Sinne eines horizontalen Risses im Corpus und Hinterhorn mit einer peripher angrenzenden kleinen Meniskuszyste dokumentiert worden. Die Beschwerdeführerin habe beim Unfall vom 23. Juni 2018 aus medizinischer Sicht kein gravierendes Knietrauma erlitten. Nach der einschlägigen Literatur könne ein schwerwiegendes Rotationstrauma unter Belastung bei fixiertem Fuss (zum Beispiel Skifahren oder Fussballspielen) zu einem Riss eines vorher gesunden Meniskusgewebes führen. Dazu sei zu bemerken, dass unmittelbar nach einem traumatisch bedingten Meniskusriss starke Schmerzen mit Schwellungen aufträten, die eine sofortige ärztliche Konsultation mit Abklärung und Behandlung notwendig machten. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin ihren Hausarzt erst sechs Tage nach dem Unfall vom 23. Juni 2018 aufgesucht, der zu diesem Zeitpunkt klinisch keine auf ein erhebliches traumatisches Ereignis hindeutenden Befunde festgestellt habe.
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Zu den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz festgehalten, es lägen keine ärztlichen Auskünfte vor, die auch nur geringe Zweifel an den Schlussfolgerungen des med. pract. E.________ aufkommen liessen. Entgegen ihrer Auffassung habe der Kreisarzt die Möglichkeit einer richtunggebenden Verschlimmerung des degenerativen Vorzustands geprüft. So habe er darauf hingewiesen, dass die Meniskusläsion als Zufallsbefund im Rahmen der medizinischen Abklärungen der Kniebeschwerden zu werten sei. Damit gehe er von einem eigenständigen degenerativen Leiden aus, dessen Behandlung nicht von der Unfallversicherung zu übernehmen sei. Insgesamt sei anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführerin beim Unfall vom 23. Juni 2018 keine objektivierbaren strukturellen Verletzungen zugezogenen habe und die Beschwerden innert vier bis sechs Wochen danach als gänzlich abgeklungen zu betrachten seien. Der entscheidwesentliche medizinische Sachverhalt gehe aus den Akten mit genügender Klarheit hervor, weshalb von weiteren Abklärungen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten seien (antizipierte Beweiswürdigung).
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3.2. Was die Beschwerdeführerin zu ihrem Hauptbegehren vorbringt, ist nicht stichhaltig. Wohl mag zutreffen, dass die Vorinstanz nicht explizit auf die Auskünfte der behandelnden Dres. med. C.________ und D.________ sowie auf den von Dr. med. H.________, FMH Radiologie, Röntgeninstitut I.________ AG, am 24. August 2018 festgestellten radiologischen Befund eingegangen ist, sondern dazu im Wesentlichen auf die kreisärztliche Beurteilung des med. pract. E.________ hingewiesen hat. Indessen ist der Beschwerde nicht ansatzweise zu entnehmen, inwieweit mit den angerufenen medizinischen Dokumenten, die vom Kreisarzt umfassend gewürdigt worden sind, an dessen Schlussfolgerungen auch nur geringe Zweifel bestehen könnten. Die Beschwerdeführerin wiederholt einzig ihre im kantonalen Verfahren geltend gemachten Einwände gegen die Beweiskraft der Auskünfte des med. pract. E.________. Damit genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG nicht, wonach in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzen soll.
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3.3. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 BGG abzuweisen. Die Gerichtskosten sind daher der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 31. Oktober 2020
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder
 
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