BGer 8C_298/2020 | |||
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BGer 8C_298/2020 vom 02.11.2020 |
8C_298/2020, 8C_304/2020 |
Urteil vom 2. November 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
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Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
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Verfahrensbeteiligte | |
8C_298/2020
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GAN Assurances, Rue de Bourg 9, 1003 Lausanne, vertreten durch Maître Damien-Raphaël Bossy,
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Beschwerdeführerin,
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und
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8C_304/2020
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Visana Versicherungen AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid,
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Beschwerdegegner,
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Taggeld; Invalidenrente; Valideneinkommen),
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Beschwerden gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom
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6. Februar 2020 (725 17 259 / 28).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. A.________ hatte sich am 26. März 2004 im Rahmen seiner Tätigkeit als Fussballtrainer des FC B.________ beim Zusammenstoss mit einem Spieler eine Verletzung der Halswirbelsäule sowie eine Kopfkontusion zugezogen. Dafür erbrachte die Visana Versicherungen AG (nachfolgend: Visana) die gesetzlichen Leistungen. Am 30. Juli 2004 kollidierte A.________, diesmal als Trainer des FC C.________, erneut mit einem Spieler, woraufhin ein sensomotorisches radikuläres C7-Syndrom links bei Diskushernie C6/7 diagnostiziert wurde. Zu diesem Zeitpunkt war A.________ bei der GAN Assurances (nachfolgend: GAN) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert, die ihre Leistungspflicht für dieses Unfallereignis anerkannte und die gesetzlichen Leistungen ausrichtete. Im Rahmen des nach Einstellung der Versicherungsleistungen durch die GAN entstandenen Rechtsstreits hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 3. März 2016 eine von A.________ erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, als es feststellte, dass die GAN die gesetzlichen Leistungen über den 30. Juni 2009 hinaus zu erbringen habe. Es wies die Angelegenheit an die GAN zurück, damit sie über die gesetzlichen Leistungen befinde.
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A.b. Mit Verfügung vom 26. April 2017 anerkannte die GAN einen Anspruch des Versicherten auf rückwirkende Taggeldleistungen für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 31. August 2014 in der Höhe von Fr. 305'731.45, auf eine Integritätsentschädigung gestützt auf eine Integritätseinbusse von 10 % von Fr. 10'680.-, auf eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 12 % ab 1. September 2014 sowie auf Zinsen auf den rückwirkenden Leistungen in der Höhe von Fr. 82'886.40. Die hiegegen erhobene Einsprache hiess die GAN mit Einspracheentscheid vom 7. Juli 2017 teilweise gut, indem sie die rückwirkend zugesprochenen Taggeldleistungen auf Fr. 346'762.44 erhöhte und für den Zeitraum vom 1. September 2014 bis 30. Juni 2017 rückwirkend eine 18%ige Invalidenrente von Fr. 49'415.60, ab 1. Juli 2017 eine 18%ige Invalidenrente von monatlich Fr. 1453.40 zusprach. Die Zinsen auf den rückwirkenden Leistungen bezifferte sie mit Fr. 96'817.26.
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B. A.________ liess dagegen Beschwerde erheben und beantragen, die GAN sei zu verpflichten, ihm ausstehende Taggeldleistungen für die Zeit vom 2. August 2004 bis 31. August 2014 in der Höhe von Fr. 172'823.55 und eine Invalidenrente ab 1. September 2014 nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens 63 % sowie eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 126'000.- zu bezahlen, wobei die rückständigen Taggeld- und Rentenguthaben zu verzinsen seien. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft lud die Visana zum Verfahren bei und holte eine amtliche Auskunft bei der Swiss Football League vom 14. Juni 2019 betreffend Löhne der Haupt- und Assistenztrainer verschiedener Mannschaften ein. Mit Entscheid vom 6. Februar 2020 hiess es die Beschwerde teilweise gut und sprach A.________ Taggelder vom 2. August 2004 bis 31. August 2014 basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 106'800.- ohne Kürzung wegen Überentschädigung sowie eine monatliche Invalidenrente ab 1. September 2014 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 45 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 126'000.- zu. Die genannten Leistungen seien zu verzinsen und bereits erbrachte Leistungen in Abzug zu bringen.
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C. | |
C.a. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt die GAN im Wesentlichen beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die ab 1. September 2014 zugesprochene Invalidenrente aufzuheben. A.________ seien rückwirkende Taggeldleistungen für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis 31. August 2014 sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 10'680.-, je zuzüglich Verzugszins auszurichten. Von diesen Leistungen seien die Zahlung der GAN vom 18. August 2017 in der Höhe von Fr. 431'985.85 sowie die nicht geschuldeten monatlichen Rentenzahlungen gemäss Verfügung vom 26. April 2017 in der Höhe von jeweils Fr. 908.- ab 1. September 2017 in Abzug zu bringen. Eventualiter sei die Angelegenheit in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, des Einspracheentscheids sowie der Verfügung zur neuen Entscheidung an die GAN zurückzuweisen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Verfahren 8C_298/2020).
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Die Visana beantragt die Vereinigung des Verfahrens mit dem von ihr eingeleiteten Verfahren 8C_304/2020 und die Gutheissung der Beschwerde der GAN. A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen, soweit darauf eingetreten werden könne, und enthält sich eines Antrags zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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C.b. Die Visana führt ebenfalls Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und stellt die gleichen Anträge wie die GAN (Verfahren 8C_304/2020).
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Die GAN schliesst auf Vereinigung der Verfahren sowie auf Gutheissung der Beschwerde der Visana. A.________ lässt wiederum auf Abweisung der Beschwerde schliessen, soweit darauf eingetreten werden könne, und enthält sich eines Antrags zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Das BAG verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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D. Mit Verfügung vom 17. September 2020 hat das Bundesgericht die Verfahren 8C_298/2020 und 8C_304/2020 vereinigt und den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 S. 62 mit Hinweis).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. | |
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Einspracheentscheid vom 7. Juli 2017 aufhob und dem Beschwerdegegner Taggelder vom 2. August 2004 bis 31. August 2014 basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 106'800.- ohne Kürzung wegen Überentschädigung sowie eine monatliche Invalidenrente ab 1. September 2014 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 45 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 126'000.-, je nebst Zinsen, zusprach. Die Integritätsentschädigung war bereits im Einspracheverfahren nicht mehr streitig, sodass diesbezüglich Teilrechtskraft eingetreten ist (vgl. dazu BGE 144 V 354 E. 4.3 S. 358 mit Hinweisen).
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2.2. Das kantonale Gericht legte die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf Taggelder (Art. 16 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 UVG) und zum diesen zugrunde gelegten versicherten Verdienst (Art. 15 UVG; Art. 22 UVV), zum Anspruch auf eine Rente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG) sowie zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zutreffend dar. Richtig wiedergegeben sind auch die Bestimmungen zur Überentschädigung und zum bei der Überentschädigungsberechnung massgebenden mutmasslich entgangenen Verdienst (Art. 68 und Art. 69 Abs. 1 und 2 ATSG). Darauf wird verwiesen.
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3. | |
3.1. Die Vorinstanz erwog zunächst, der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes für die Taggeldberechnung richte sich nach dem Zeitpunkt des Unfalls, weshalb die von 2. August 2004 bis 31. August 2014 auszurichtenden Taggelder auf einem versicherten Verdienst von Fr. 106'800.- basierten. Da der mutmasslich entgangene Verdienst gestützt auf den Vertrag zwischen dem FC C.________ und dem Beschwerdegegner vom 19. April 2004 zu ermitteln sei, so das kantonale Gericht im Weiteren, ergebe sich für die Periode vom 2. August 2004 bis 31. August 2014 aus der Gegenüberstellung mit dem UVG-Taggeld und den Leistungen der Invalidenversicherung keine Überentschädigung. Für die Höhe allfällig auszurichtender Rentenleistungen schliesslich ermittelte die Vorinstanz anhand eines Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von 45 %. Sie ging davon aus, der Beschwerdegegner wäre ohne Gesundheitsschaden im Zeitpunkt des Rentenbeginns im Besitz der UEFA-Pro-Trainerlizenz gewesen und hätte ein Einkommen als Trainer einer Mannschaft der Super League erzielt. Gestützt auf den Vertrag vom 19. April 2004, indexiert per 2014, ging das kantonale Gericht daher von einem Valideneinkommen als Super League-Trainer von Fr. 206'523.- aus. Dem stellte es ein Invalideneinkommen von Fr. 112'800.- gegenüber, das dem Einkommen des Versicherten gemäss Vertrag mit dem FC C.________ vom 17. März 2015 für die Tätigkeit als Trainer der U21-Mannschaft/Talentmanager bzw. Juniorentrainer entsprach.
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3.2. Die Beschwerdeführerinnen rügen im Wesentlichen eine offensichtlich unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine falsche Rechtsanwendung (Ermessensüberschreitung und Verletzung der Beweisregeln), dies insbesondere bei der Ermittlung des Valideneinkommens und des mutmasslich entgangenen Verdienstes.
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4. Was zunächst die Frage des Rentenanspruchs anbelangt, ist zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie davon ausging, der Beschwerdegegner hätte ohne Gesundheitsschaden im Zeitpunkt des Rentenbeginns, am 1. September 2014, ein Einkommen als Trainer einer Mannschaft der Super League erzielt, und dem Einkommensvergleich ein entsprechendes Valideneinkommen zu Grunde legte. Nicht mehr streitig ist das anhand des Vertrags mit dem FC C.________ vom 17. März 2015 festgesetzte Invalideneinkommen von Fr. 112'800.-.
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4.1. Für die Ermittlung des Einkommens, das der Versicherte ohne Invalidität erzielen könnte (Valideneinkommen), ist entscheidend, was er im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, entspricht es doch der Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Urteil 8C_328/2020 vom 3. September 2020 E. 2.1 mit Hinweisen). Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte. Dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 S. 144 mit Hinweisen).
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4.2. | |
4.2.1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdegegner bereits als aktiver Fussballer die Ausbildung zum Fussballtrainer gestartet und nach den Trainerdiplomen C, B, A am 7. November 2003 das Instruktor-Diplom erlangt hatte. Entgegen der Feststellung des kantonalen Gerichts berechtigte ihn dieses Diplom jedoch nicht dazu, einen Verein der damaligen Nationalliga A (NLA) bzw. ab 2003/04 Super League zu trainieren, sondern lediglich der Nationalliga B (NLB) bzw. Challenge League. Für die NLA mussten die Trainer gemäss Trainerreglement des Schweizerischen Fussballverbandes 2003 grundsätzlich das NL-Trainerdiplom oder die UEFA-Pro-Lizenz, für die Super League gemäss Trainerreglement 2004 grundsätzlich die UEFA-Pro-Lizenz innehaben. Darüber verfügte der Beschwerdegegner, der ab März 2003 in der damaligen NLB bzw. ab Saison 2003/04 in der Challenge League beim FC B.________ und daraufhin ab 20. April 2004 beim FC C.________ ebenfalls in der Challenge League als Trainer tätig war, im Zeitpunkt der Unfälle unbestrittenermassen nicht.
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4.2.2. Die Frage, ob, in welcher Form und wann der Beschwerdegegner eine weiterführende Trainerausbildung absolviert und die UEFA-Pro-Lizenz erlangt habe, ist nicht weiter zu erörtern. Selbst wenn nämlich davon auszugehen wäre, dass er diese Lizenz erlangt hätte, könnte entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass er eine Anstellung als Trainer bei einem Super League-Verein gefunden hätte. Vielmehr ist die Annahme, der Beschwerdegegner hätte die Möglichkeit gehabt, eine schweizerische Spitzenmannschaft zu trainieren, rein spekulativ. Daran ändert nichts, dass im Vertrag mit dem FC C.________ neben dem Einkommen als Trainer der Challenge League auch dasjenige als Trainer der Super League festgesetzt worden war, wäre letzteres doch lediglich bei einer effektiven Tätigkeit als Trainer dieser Liga zum Zuge gekommen. Bei den Verdienstmöglichkeiten des Trainers einer Mannschaft des bezahlten Fussballs spielt, worauf das frühere Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG), heute Bundesgericht, bereits im Urteil I 170/03 vom 25. Juni 2004 hingewiesen hatte, die Regel von Angebot und Nachfrage. So stehen einer sehr beschränkten Anzahl von in Frage kommenden Vereinen viele Stellensuchende mit dem ensprechenden Trainerdiplom gegenüber, weshalb auch bei einem ehemaligen Spitzenspieler mit höherwertiger Qualifikation - wie im erwähnten Urteil ausgeführt - nicht von einer Anstellung als Trainer in der obersten Spielklasse ausgegangen werden kann. Soweit der Beschwerdegegner auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt verweist, liegt darin kein Widerspruch, umfasst der Arbeitsmarkt doch Stellen als Fussballtrainer insgesamt und nicht nur die wenigen Spitzenstellen als Trainer einer Mannschaft der Super League. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass Fussballtrainer, vor allem in den oberen Spielklassen, unter starkem Erfolgsdruck stehen und einem grösseren Entlassungsrisiko ausgesetzt sind. Mit seiner Formulierung, es könne nicht gesagt werden, dass das Finden einer Super League-Trainerstelle - insbesondere unter Berücksichtigung der Voraussetzungen, die der Versicherte mitbringe - zum vornherein als ausgeschlossen erscheine, trägt das kantonale Gericht dieser Problematik und den damit verbundenen Unsicherheiten Rechnung. An der diesbezüglich im zitierten Urteil des EVG vom 25. Juni 2004 geäusserten Feststellung, dass aus einem hervorragenden Spieler nicht zwingend ein erfolgreicher und begehrter Trainer werde, hat sich nichts geändert.
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4.2.3. Wenn die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage zum Schluss gelangte, der Beschwerdegegner hätte eine Anstellung als Trainer bei einem Super League-Verein gefunden, genügt das dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht. Durch Missachtung dieses in ständiger Rechtsprechung angewendeten Beweisgrundsatzes verletzte sie Bundesrecht.
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4.3. Kann zusammenfassend nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Rentenbeginns ein Einkommen als Trainer einer Mannschaft der Super League erzielt hätte, ist das Valideneinkommen, wie die Beschwerdeführerinnen zu Recht geltend machen, auf der Grundlage einer Anstellung als Challenge League-Trainer festzusetzen.
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4.3.1. Da der Beschwerdegegner bereits im Zeitpunkt der beiden Unfälle als Trainer einer Challenge League-Mannschaft tätig war, wäre zur Ermittlung des Valideneinkommens grundsätzlich am zuletzt erzielten, der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen. Bezüglich des Einkommens als Trainer beim FC C.________ besteht jedoch die Problematik von zwei unterschiedlichen Verträgen. So wurde in der mit "Convention" bezeichneten Vereinbarung zwischen dem FC C.________ und dem Beschwerdegegner vom 19. April 2004 für die Zeitspanne 20. April 2004 bis 30. Juni 2005 ein monatliches Einkommen als Challenge League-Trainer von brutto Fr. 10'000.-, als Super League-Trainer von brutto Fr. 12'500.-, zuzüglich verschiedener Prämien sowie einer Mietwohnung (5 ˝-Zimmer) und eines Fahrzeugs festgehalten. Im mit "Contrat pour entraîneurs" überschriebenen Arbeitsvertrag vom 24. Mai 2004 wurden für dieselbe Zeitspanne ein monatliches Einkommen für die Challenge League von brutto Fr. 9000.- (jährlich Fr. 108'000.-), für die Super League von monatlich brutto Fr. 11'500.- (jährlich Fr. 138'000.-), sowie für beide Ligen Spesen von monatlich Fr. 1000.- (jährlich Fr. 12'000.-) und Telefonkosten von jährlich Fr. 3000.-, jedoch weder Fahrzeugspesen noch eine Beteiligung an einer Mietwohnung, vereinbart.
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4.3.2. Nicht angängig ist bei dieser Ausgangslage das Vorgehen der Vorinstanz, die auf den ersten Vertrag abstellte mit der Begründung, es erscheine zweifelhaft, dass der Beschwerdegegner einen Monat nach Abschluss des ersten Vertrags einen neuen abschliesse und dabei auf Einkommen verzichte. Der zweite Vertrag, der wie erwähnt als Arbeitsvertrag bezeichnet und ausgestaltet ist, wurde von beiden Parteien unterzeichnet und beinhaltete eine Vertragsänderung, sodass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass dieser jüngere Arbeitsvertrag vom 24. Mai 2004 dem Willen der Parteien entsprach und die ältere Vereinbarung vom 19. April 2004 ersetzte. Nicht nachvollziehbar ist die weitere Argumentation des kantonalen Gerichts, der zweite Vertrag sei wahrscheinlich aus steuerlichen Gründen umformuliert worden, weshalb auf den ersten abzustellen sei. Keinesfalls kann es angehen, je nach dem, was gerade zum Vorteil gereicht, auf den einen oder anderen Vertrag abzustellen. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass das in Art. 2 Abs. 2 ZGB statuierte Rechtsmissbrauchsverbot als allgemeiner Rechtsgrundsatz in der ganzen Rechtsordnung gilt (BGE 143 III 666 E. 4.2 S. 673 mit Hinweisen) und Rechtsmissbrauch auch vorliegt, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig verwendet wird (BGE 143 III 279 E. 3.1 S. 281; 140 III 583 E. 3.2.4 S. 589; 138 III 401 E. 2.2 S. 403, je mit Hinweisen).
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4.3.3. Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des Valideneinkommens als Challenge League-Trainer ist, wie in E. 4.1 dargelegt, das zuletzt effektiv erzielte Einkommen. Bei dessen Festsetzung stellte das kantonale Gericht, wie aus obiger Erwägung hervorgeht, den rechtserheblichen Sachverhalt fehlerhaft fest und würdigte die Beweismittel falsch, womit es Bundesrecht verletzte. Die Sache ist daher zur bundesrechtskonformen Ermittlung des Valideneinkommens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie wird anhand der Verträge, IK-Auszüge, Steuerunterlagen, Geschäftsbücher, Arbeitgeberbescheinigungen usw. das vor dem Unfall effektiv erzielte Einkommen zu ermitteln haben oder aber, sollte dies nicht möglich sein, anhand einer Nachfrage bei der Swiss Football League einen branchenüblichen Lohn als Challenge League-Trainer festzusetzen haben. Nach Anpassung an die Teuerung und reale Einkommensentwicklung auf den Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns am 1. September 2014 ist dieses Valideneinkommen zur Festsetzung des Invaliditätsgrades und Bestimmung eines allfälligen Rentenanspruchs dem unbestrittenen Invalideneinkommen von Fr. 112'800.- gegenüberzustellen.
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5. Was im Weiteren den Taggeldanspruch für die Zeit vom 2. August 2004 bis 31. August 2014 und die Frage der Überentschädigung anbelangt, ist nicht mehr streitig, dass sich der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes diesbezüglich nach dem Zeitpunkt der Unfälle richtet und demnach zu Recht auf Fr. 106'800.- festgesetzt wurde. Zu prüfen ist hingegen, ob die Vorinstanz bei der Bestimmung des mutmasslich entgangenen Verdienstes und der gestützt darauf erfolgten Verneinung einer Überentschädigung Bundesrecht verletzte.
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5.1. Nach Art. 69 Abs. 1 ATSG darf das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses gewährt werden. Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen (Abs. 2).
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Mutmasslich entgangen ist derjenige Verdienst, den die versicherte Person ohne das schädigende Ereignis wahrscheinlich erzielt hätte, wobei das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen angerechnet wird (Art. 51 Abs. 3 UVV; BGE 126 V 468 E. 4a S. 471; vgl. auch Urteil 8C_138/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 139 V 519). Rechtlich entspricht der mutmasslich entgangene Verdienst nicht, betraglich höchstens zufällig dem versicherten Verdienst oder dem bei Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Einkommen. Hingegen besteht eine weitgehende Parallelität, jedoch keine Kongruenz zum Valideneinkommen gemäss Art. 16 ATSG. Beides stellt das hypothetische Einkommen dar, das die betroffene Person - nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit - im jeweils massgeblichen Zeitpunkt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erzielen würde. Es ist in beiden Fällen den spezifischen Gegebenheiten und tatsächlichen Chancen der versicherten Person auf dem jeweiligen Arbeitsmarkt (beim mutmasslich entgangenen Verdienst auf dem konkreten Arbeitsmarkt) Rechnung zu tragen. Ausgehend vom zuletzt vor dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erzielten Verdienst sind alle einkommensrelevanten Veränderungen (Teuerung, Reallohnerhöhung, Karriereschritte usw.) zu berücksichtigen, welche ohne Invalidität überwiegend wahrscheinlich eingetreten wären (vgl. BGE 137 V 20 E. 5.2.3.1 S. 27 mit Hinweisen; Urteil 8C_636/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 4.2.2).
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5.2. Das kantonale Gericht legte der Berechnung des mutmasslich entgangenen Verdienstes das im Vertrag vom 19. April 2004 zwischen dem FC C.________ und dem Beschwerdegegner vereinbarte Einkommen als Challenge League-Trainer von monatlich brutto Fr. 10'000.- zu Grunde. Es errechnete gestützt darauf für die Periode vom 2. August 2004 bis 31. August 2014 einen mutmasslich entgangenen Verdienst von mehr als Fr. 1'600'000.-, abzüglich Fr. 100'000.- effektiv erzieltes Einkommen, mithin rund Fr. 1'500'000.-, und verneinte in Gegenüberstellung mit den UV- und IV-Leistungen das Vorliegen einer Überentschädigung.
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5.2.1. Die vorinstanzlichen Feststellungen sind insofern korrekt, als Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des mutmasslich entgangenen Verdienstes des Beschwerdegegners der vor dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erzielte Verdienst als Challenge League-Trainer beim FC C.________ ist. Da von einem allfälligen Karriereschritt zum Super League-Trainer, wie bezüglich Festsetzung des Valideneinkommens in E. 4.2 hiervor aufgezeigt, nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden kann, berücksichtigte das kantonale Gericht diesen Schritt bei der Ermittlung des mutmasslich entgangenen Verdienstes zu Recht nicht.
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5.2.2. Nicht bundesrechtskonform ist die Vorinstanz jedoch vorgegangen, indem sie zur Festsetzung des mutmasslich entgangenen Verdienstes auf den Vertrag vom 19. April 2004 abstellte mit der Begründung, es erscheine zweifelhaft, dass der Beschwerdegegner einen Monat nach Abschluss des ersten Vertrags einen neuen abschliesse und dabei auf Einkommen verzichte; der zweite Vertrag vom 24. Mai 2004 sei lediglich zu Steuerzwecken umformuliert worden. Das zur Problematik der beiden Verträge unter E. 4.3 hiervor Dargelegte gilt auch für die Festsetzung des mutmasslich entgangenen Verdienstes.
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5.3. Die Sache ist daher auch diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie nach bundesrechtskonformer Ermittlung des mutmasslich entgangenen Verdienstes anhand einer Gegenüberstellung mit den UV- und IV-Leistungen über das Vorliegen einer Überentschädigung neu entscheide.
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6. Zusammenfassend sind die Beschwerden insofern teilweise gutzuheissen, als die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit sie das Valideneinkommen und den mutmasslich entgangenen Verdienst bundesrechtskonform ermittle. Gestützt darauf wird sie über einen allfälligen Rentenanspruch ab 1. September 2014 sowie über den Taggeldanspruch für die Zeit vom 2. August 2004 bis 31. August 2014 bzw. - infolge Verzichts auf die Geltendmachung einer Überentschädigung für die Zeit vom 2. August 2004 bis 30. Juni 2009 - über die Frage der Überentschädigung für die Taggeldphase vom 1. Juli 2009 bis 31. August 2014 neu zu entscheiden haben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich, auf die Vorbringen des Beschwerdegegners bezüglich mangelnder Ankündigung einer möglichen Schlechterstellung durch die Vorinstanz näher einzugehen.
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7. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger oder an die Vorinstanz zu weiterer Abklärung (mit noch offenem Ausgang) oder neuer Entscheidung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt und ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 141 V 281 E. 11.1 S. 312). Demgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner zu überbinden. Die GAN und die Visana haben als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute Organisationen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 6. Februar 2020 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1600.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 2. November 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
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