BGer 8C_527/2020 | |||
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BGer 8C_527/2020 vom 02.11.2020 |
8C_527/2020 |
Urteil vom 2. November 2020 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
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Gerichtsschreiber Hochuli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Juni 2020 (UV.2019.00110).
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Sachverhalt: | |
A. A.________, geboren 1984, war seit Juni 2016 als Bauarbeiter für die B.________ AG tätig und in dieser Eigenschaft obligatorisch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 8. August 2017 stürzte er auf einer Baustelle eine Treppe hinunter (nachfolgend: erster Unfall). Dabei erlitt er unter anderem rechtsseitige Prellungen und oberflächliche Schürfwunden am Gesicht, am Brustkorb, an der rechten Hüfte und am rechten Bein, eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) sowie ein leichtes Schädelhirntrauma (SHT) mit Amnesie für das Ereignis. Die Notfalluntersuchung mittels Computertomographie (CT) im Spital C.________ zeigte einzig ein subgaleales Hämatom frontal rechts mit angrenzender Rissquetschwunde. Am 10. August 2017 entliess das Spital C.________ den Versicherten nach Hause. Die Suva übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus. Bei noch anhaltender voller Arbeitsunfähigkeit verlor A.________ während eines Spazierganges am 3. Dezember 2017 kurzzeitig das Bewusstsein und stürzte zu Boden, wo er mit dem Gesicht aufschlug (nachfolgend: zweiter Unfall). Nach einer CT-Abklärung des Schädels und der HWS am 4. Dezember 2017 und einer neurologischen 24-Stunden-Überwachung konnte er am 5. Dezember 2017 schmerzkompensiert und in gutem Allgemeinzustand aus dem Spital D.________ nach Hause entlassen werden. Nach weiteren Abklärungen schloss die Suva beide Unfälle per 3. Dezember 2018 folgenlos ab (Verfügung vom 29. Januar 2019) und hielt mit Einspracheentscheid vom 20. März 2019 daran fest.
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B. Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 4. Juni 2020).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die Suva habe ihm unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides über den 3. Dezember 2018 hinaus Taggelder zu erbringen und die Heilbehandlung zu übernehmen.
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Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2.
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2.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den von der Suva verfügten und mit Einspracheentscheid vom 20. März 2019 bestätigten folgenlosen Fallabschluss per 3. Dezember 2018 schützte.
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Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die Suva habe die beiden Unfälle vom 8. August und 3. Dezember 2017 zu früh abgeschlossen. Im Zeitpunkt der Leistungseinstellung per 3. Dezember 2018 habe er nach wie vor an behandlungsbedürftigen unfallkausalen Schwindelbeschwerden gelitten.
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2.2. Fest steht und unbestritten ist, dass nach dem 3. Dezember 2018 keine Anhaltspunkte für organisch objektiv ausgewiesene (vgl. dazu BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251 mit Hinweisen) Folgen der beiden Unfälle mehr feststellbar waren.
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3.
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3.1. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen betreffend den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438; 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181) sowie zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG (BGE 134 V 109 E. 4.1 S. 113; Urteil 8C_736/2017 vom 20. August 2018 E. 2) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352), speziell bei versicherungsinternen Ärzten (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469). Darauf wird verwiesen.
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3.2. Hervorzuheben ist, dass auch reine Aktengutachten beweiskräftig sein können, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhaltes geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C_239/2008 E. 7.2; Urteil 8C_788/2019 vom 30. Juni 2019 E. 3 mit Hinweisen). Auf versicherungsinterne ärztliche Feststellungen ist praxisgemäss abzustellen, wenn an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit keine auch nur geringen Zweifel bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162).
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4.
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4.1. Der Unfallversicherer hat den Fall nach Gesetz und Rechtsprechung (unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen Heilbehandlung und Taggeld sowie mit Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung) abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 144 V 354 E. 4.1 S. 357; 134 V 109 E. 4 S. 113 ff.; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 6; Urteil 8C_29/2010 vom 27. Mai 2010 E. 4.1). Ob eine namhafte Besserung noch möglich ist, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit diese unfallbedingt beeinträchtigt ist. Die Verwendung des Begriffes "namhaft" in Art. 19 Abs. 1 UVG verdeutlicht demnach, dass die durch weitere (zweckmässige) Heilbehandlung im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UVG erhoffte Besserung ins Gewicht fallen muss (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht. Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (RKUV 2005 Nr. U 557 S. 388, U 244/04 E. 3.1; vgl. auch Urteil 8C_183/2020 vom 22. April 2020 E. 2.3 mit Hinweisen).
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4.2. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist nicht ersichtlich, inwiefern von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung über den 3. Dezember 2018 hinaus prognostisch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten gewesen wäre. Insbesondere wegen der Schwindelbeschwerden stand der Beschwerdeführer seit dem ersten Unfall in Behandlung bei der Neurologin Dr. med. E.________. Weder die von ihr verordnete medikamentöse noch die lang andauernde physiotherapeutische Behandlung vermochten die seither attestierte volle Arbeitsunfähigkeit zu reduzieren. Gemäss Bericht der Dr. med. E.________ vom 14. Mai 2018 ging der Beschwerdeführer damals - gut fünf Monate nach dem zweiten Unfall - zweimal pro Wochen in die Physiotherapie, betrieb Fitnesstraining und fuhr Auto. Trotz anhaltend geklagter Schwindelbeschwerden und Spannungsgefühle im Nacken und Kopf nahm er keine Medikamente mehr ein. Weder die Neurologin noch der Oto-Rhino-Laryngologe Dr. med. F.________ konnte die geklagten Schwindelbeschwerden objektivieren. Der Neurologe der Suva Dr. med. G.________ gelangte in seiner Aktenbeurteilung vom 10. Januar 2019 zur Überzeugung, nach einer leichten traumatischen Hirnverletzung (LTHV) oder einer HWS-Distorsion wie im Rahmen des Ereignisses vom 8. August 2017 sei hinsichtlich der post-commotionellen Beschwerdesymptomatik üblicherweise innert Wochen bzw. maximal dreier Monate mit einer Rückbildung zu rechnen. Inwiefern auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der neurologisch-fachärztlichen Aktenbeurteilung des Dr. med. G.________ hätten bestehen sollen (vgl. E. 3.2 hievor), zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Soweit der behandelnde Chiropraktor und der Hausarzt in Bezug auf die über den 3. Dezember 2018 hinaus geklagten - unbestritten organisch nicht objektiv ausgewiesenen - Beschwerden deren Unfallkausalität bejahten, ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Haus- und Fachärzte (SVR 2017 IV Nr. 7 S. 19, 9C_793/2015 E. 4.1; 2016 IV Nr. 41 S. 131, 8C_676/2015 E. 6.2; 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1; Urteil 8C_266/2020 vom 12. August 2020 E. 5.3 mit Hinweis) mitunter im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470; 125 V 351 E. 3b/cc S. 353). Indem die Suva den Fall erst ein Jahr nach der zweiten LTHV vom 3. Dezember 2017 abschloss, berücksichtigte sie den aktuellen medizinischen Kenntnisstand (vgl. Urteil 8C_73/2020 vom 7. Mai 2020 E. 7.1.2).
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4.3. Nach dem Gesagten ist - entgegen dem Beschwerdeführer - nicht ersichtlich, inwiefern die Suva und das kantonale Gericht die Unfalladäquanz der anhaltend geklagten Beschwerden zu früh geprüft hätten. Er legt nicht dar, und es ist nicht ersichtlich, von welcher ärztlichen Behandlung nach dem 3. Dezember 2018 konkret eine namhafte Besserung zu erwarten gewesen wäre.
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5.
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5.1. Bei beiden Unfällen wurden neben einer LTHV auch eine HWS-Distorsion diagnostiziert. Zudem zeigte der Beschwerdeführer die dabei typische Beschwerdesymptomatik. Die Vorinstanz hat die Unfalladäquanz der über den 3. Dezember 2018 hinaus geklagten, organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden zu Recht nach Massgabe der mit BGE 134 V 109 präzisierten Kriterien geprüft (vgl. Urteil 8C_421/2011 vom 26. September 2011 E. 6 i.f.). Nach der "Schleudertrauma-Praxis" ist die Adäquanz in jenem Zeitpunkt zu prüfen, in dem von der Fortsetzung der auf das komplexe und vielschichtige Schleudertrauma-Beschwerdebild - dessen psychische und physische Komponenten nicht leicht zu differenzieren sind - gerichteten ärztlichen Behandlung keine entsprechende Besserung mehr zu erwarten ist (vgl. BGE 134 V 109 E. 6.2 S. 116 f.; vgl. zum Ganzen auch Urteil 8C_295/2013 vom 25. September 2013 E. 3.1 sowie RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 144 mit Hinweis). Wie erwähnt war im Zeitpunkt der Adäquanzprüfung per 3. Dezember 2018 von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine ins Gewicht fallende Besserung mehr zu erwarten (E. 4.3 hievor).
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5.2. Das kantonale Gericht hat demnach die Unfalladäquanz der über den 3. Dezember 2018 hinaus geklagten Beschwerden nach der einschlägigen Rechtsprechung (BGE 134 V 109) bundesrechtskonform geprüft und verneint. Der Beschwerdeführer erhebt hiegegen keine Einwände. Stehen diese anhaltend geklagten Beeinträchtigungen nicht in einem adäquat kausalen Zusammenhang zu den beiden versicherten Unfällen vom 8. August und 3. Dezember 2017, hat es bei dem mit angefochtenem Entscheid bestätigten folgenlosen Fallabschluss per 3. Dezember 2018 sein Bewenden.
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6. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 2. November 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Hochuli
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