BGer 1C_516/2020 | |||
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BGer 1C_516/2020 vom 03.11.2020 |
1C_516/2020 |
Urteil vom 3. November 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Beamte der Kantonspolizei St. Gallen,
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p.A. B.________,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersu-chungsamt Uznach, Grynaustrasse 3, 8730 Uznach,
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Kantonales Untersuchungsamt St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Ermächtigungsverfahren,
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Beschwerde gegen den Zirkulationsentscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 25. August 2020 (AK.2020.326-AK).
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Erwägungen: | |
Am 15. September 2020 reichte A.________ per Fax eine auf polnisch abgefasste Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 25. August 2020 ein, mit welchem sie die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung verschiedener Polizeibeamter nicht erteilte, die von A.________ angezeigt worden waren.
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Mit Verfügung vom 16. September 2020 wurde A.________ darauf hingewiesen, dass Eingaben ans Bundesgericht mit einer Originalunterschrift bzw. einer anerkannten elektronischen Signatur versehen und in einer offiziellen Landessprache verfasst sein müssen. Es wurde ihm zur Behebung der Mängel Frist angesetzt bis zum 9. Oktober 2020, unter der Androhung, dass bei Säumnis seine Eingabe unbeachtet bleibe. A.________ hat diese Verfügung am 29. September 2020 entgegengenommen.
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Da A.________ seine mangelhafte Eingabe innert Frist nicht verbessert hat, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, dem Kantonalen Untersuchungsamt St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. November 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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