BGer 1C_562/2020 | |||
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BGer 1C_562/2020 vom 03.11.2020 |
1C_562/2020 |
Urteil vom 3.November 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,
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Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern.
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Erwägungen: | |
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2020 erhebt A.________ "Einsprache" gegen einen Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern, mit dem ihm offenbar der Führerausweis entzogen wurde.
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Mit Verfügung vom 8. Oktober 2020 wurde A.________ Frist bis zum 19. Oktober 2020 zur Einreichung des angefochtenen Entscheids angesetzt, unter der Androhung, dass bei Säumnis die Rechtsschrift unbeachtet bleibt. A.________ hat diese Verfügung am 11. Oktober 2020 entgegengenommen.
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Da A.________ den angefochtenen Entscheid innert Frist nicht eingereicht hat, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. November 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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