BGer 2C_690/2020 | |||
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BGer 2C_690/2020 vom 03.11.2020 |
2C_690/2020 |
Verfügung vom 3. November 2020 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Einwohnergemeinde Pratteln,
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Schlossstrasse 34, Postfach, 4133 Pratteln,
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Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude,
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B.________,
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Gegenstand
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Jagdpachtvergabe 2016 - 2024,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 25. März 2020 (810 19 267).
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Erwägungen: | |
1. Für die Neuverteilung der Jagdpacht im Revier Pratteln für die Periode 2016-2024 bewarben sich der bisherige Pächter, der A.________, sowie die B.________. Die Einwohnergemeinde Pratteln vergab am 28. September 2016 die Jagdpacht an die B.________. Mit Entscheid vom 14. März 2017 wies der Regierungsrat die Beschwerde des A.________ hiergegen ab. Das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, des Kantons Basel-Landschaft hiess am 13. Dezember 2017 die Beschwerden des A.________ und der Einwohnergemeinde Pratteln gut und hob den Beschluss des Regierungsrats vom 14. März 2017 auf; es wies die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Einwohnergemeinde Pratteln zurück. Am 19./20. Februar 2019 vergab die Einwohnergemeinde Pratteln die Jagdpacht erneut an die B.________. Die kantonalen Rechtsmittel hiergegen blieben ohne Erfolg. Der A.________ beantragt vor Bundesgericht unter anderem, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft aufzuheben und die Pacht für die Jagd vom 1. April 2016 bis zum 31. März 2024 an ihn zu vergeben.
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2. | |
2.1. Am 6. Oktober 2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 19. Oktober 2020 angesetzt, um für das bundesgerichtliche Verfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten; eine entsprechende Zahlung erfolgte nicht. Am 28. Oktober 2020 teilte der A.________ dem Bundesgericht mit, dass er die Eingabe "ab sofort" zurückziehe.
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2.2. Nach Art. 32 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) entscheidet der Instruktionsrichter (hier der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung [vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG]) als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren infolge Rückzugs. Er befindet dabei auch über die Gerichtskosten und Parteientschädigungen (Art. 5 Abs. 2 BZP [SR 273] in Verbindung mit Art. 71 BGG) : Der Beschwerdeführer, der seine Eingabe zurückgezogen und damit das Dahinfallen des Verfahrens verursacht hat, muss für die bisher entstandenen bundesgerichtlichen Kosten aufkommen (Art. 66 Abs. 3 BGG). Es sind indessen keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach verfügt der Präsident: | |
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
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2. | |
2.1. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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2.2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. November 2020
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
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