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Informationen zum Dokument  BGer 2C_690/2020  Materielle Begründung
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BGer 2C_690/2020 vom 03.11.2020
 
 
2C_690/2020
 
 
Verfügung vom 3. November 2020
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Einwohnergemeinde Pratteln,
 
Schlossstrasse 34, Postfach, 4133 Pratteln,
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude,
 
B.________,
 
Gegenstand
 
Jagdpachtvergabe 2016 - 2024,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 25. März 2020 (810 19 267).
 
 
Erwägungen:
 
1. Für die Neuverteilung der Jagdpacht im Revier Pratteln für die Periode 2016-2024 bewarben sich der bisherige Pächter, der A.________, sowie die B.________. Die Einwohnergemeinde Pratteln vergab am 28. September 2016 die Jagdpacht an die B.________. Mit Entscheid vom 14. März 2017 wies der Regierungsrat die Beschwerde des A.________ hiergegen ab. Das Kantonsgericht, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, des Kantons Basel-Landschaft hiess am 13. Dezember 2017 die Beschwerden des A.________ und der Einwohnergemeinde Pratteln gut und hob den Beschluss des Regierungsrats vom 14. März 2017 auf; es wies die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Einwohnergemeinde Pratteln zurück. Am 19./20. Februar 2019 vergab die Einwohnergemeinde Pratteln die Jagdpacht erneut an die B.________. Die kantonalen Rechtsmittel hiergegen blieben ohne Erfolg. Der A.________ beantragt vor Bundesgericht unter anderem, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft aufzuheben und die Pacht für die Jagd vom 1. April 2016 bis zum 31. März 2024 an ihn zu vergeben.
 
 
2.
 
2.1. Am 6. Oktober 2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 19. Oktober 2020 angesetzt, um für das bundesgerichtliche Verfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten; eine entsprechende Zahlung erfolgte nicht. Am 28. Oktober 2020 teilte der A.________ dem Bundesgericht mit, dass er die Eingabe "ab sofort" zurückziehe.
 
2.2. Nach Art. 32 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) entscheidet der Instruktionsrichter (hier der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung [vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG]) als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren infolge Rückzugs. Er befindet dabei auch über die Gerichtskosten und Parteientschädigungen (Art. 5 Abs. 2 BZP [SR 273] in Verbindung mit Art. 71 BGG) : Der Beschwerdeführer, der seine Eingabe zurückgezogen und damit das Dahinfallen des Verfahrens verursacht hat, muss für die bisher entstandenen bundesgerichtlichen Kosten aufkommen (Art. 66 Abs. 3 BGG). Es sind indessen keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
 
 Demnach verfügt der Präsident:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
 
2.
 
2.1. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
2.2. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
 
3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. November 2020
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar
 
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