BGer 5A_216/2020 | |||
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BGer 5A_216/2020 vom 03.11.2020 |
5A_216/2020 |
Urteil vom 3. November 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
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Gerichtsschreiber Sieber.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Clemens Wymann,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Hauert,
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2. C.________,
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3. D.________,
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4. E.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Senn,
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5. F.________,
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6. G.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Sutter,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Erbteilung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 19. November 2019 (ZBR.2019.3 ZBR.2019.4).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Am 29. November 1993 verstarb H.________ (geb. 1922; Erblasser). Als Erben hinterliess er die Ehefrau I.________ (geb. 1922; Erblasserin) und die sieben Kinder A.________ (Beschwerdeführer), B.________, C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________ (Beschwerdegegner 1-6). Die Erben einigen sich am 22. September 1994 auf eine partielle Teilung der Erbschaft, in deren Rahmen A.________ mehrere Liegenschaften als landwirtschaftliches Gewerbe übernahm. Am 14. Februar 2014 verstarb auch I.________. Sie wurde durch die vorgenannten sieben Kinder beerbt.
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A.b. Mit Klagen vom 4. März 2015 und vom 26. Oktober 2016 beantragte G.________ beim Bezirksgericht Münchwilen die Teilung des Nachlasses von I.________ und jene des Nachlasses von H.________. Am 10. April 2017 vereinigte das Bezirksgericht die beiden Verfahren. Mit Entscheid vom 13. November/18. Dezember 2018 stellte das Gericht soweit heute noch interessierend die Aktiven der beiden Nachlässe per 31. Dezember 2018 mit Fr. 3'059'520.38 und die Passiven mit Fr. 380'000.-- fest. Weiter hielt es fest, dass die Nachkommen grundsätzlich zu je einem Siebtel an den Nachlässen beteiligt sind, und wies A.________ in Abgeltung seines Erbteils und unter Anordnung einer Ausgleichszahlung an die übrigen Erben die beiden Grundstücke xxx und yyy zu. Für das Grundstück zzz ordnete das Bezirksgericht die öffentliche Versteigerung an und verfügte, dass der Erlös mit Ausnahme von A.________ unter den Erben zu verteilen sei. Unter diesen verteilte es auch die weiteren Aktiven des Nachlasses.
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B. Hiergegen gelangten sowohl A.________ als auch G.________ und F.________ mit Berufung bzw. Anschlussberufung ans Obergericht des Kantons Thurgau. Das Obergericht vereinigte mit Urteil vom 19. November 2019 (eröffnet am 13. Februar 2020) die Verfahren (Dispositivziffer 1), trat auf die Berufung von F.________ nicht ein und schrieb deren Anschlussberufung vom Protokoll ab. Die Rechtsmittel von A.________ und G.________ erachtete es demgegenüber als teilweise begründet (Dispositivziffer 2). In der Folge stellte es die Aktiven der Nachlässe mit Fr. 100'000.-- weniger fest als das Bezirksgericht (Dispositivziffer 3) und passte die ansonsten unverändert belassene erstinstanzliche Regelung unter Wiederholung sämtlicher Anordnungen entsprechend an (Dispositivziffer 4-9). Weitergehend wies es die Rechtsmittel ab (Dispositivziffer 10).
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C. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 16. März 2020 gelangt A.________ ans Bundesgericht und stellt in der Sache die folgenden Anträge:
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"1. Die Ziff. 3 des Entscheids [...] des Obergerichts Thurgau, Position Passiven, sei wie folgt zu ergänzen:
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Es sei festzustellen, dass [A.________] gegenüber dem Nachlass folgende weitere Ansprüche zustehen:
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- eine Forderung von Fr. 500'000.00
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- eine Zinsforderung von Fr. 17'860.00
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- Eine Forderung für Verwendungen von Fr. 5'553.60
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2. Es sei festzustellen, dass [A.________] gestützt auf die Teilung der Nachlässe insgesamt eine Forderung von 1'202'512.00 zusteht (Fr. 903'413.00 Anspruch gegen Nachlass + Erbanteil Fr. 299'099.00), welche ihm zuzusprechen ist.
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3. Unter der Bedingung, dass [A.________] die Forderung von Fr. 500'000.00 gemäss Ziff. 1 zugesprochen wird, seien die Ziff. 4 des Entscheids des Bezirksgerichts [...] aufzuheben und die Ziff. 3a) des Entscheids wie folgt zu ergänzen:
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Die Liegenschaft zzz sei [A.________] in Anrechnung auf seine erbrechtlichen Ansprüche zum Verkehrswert von Fr. 850'000.00 zuzuweisen.
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4. Es sei festzustellen, dass B.________ [...] seinen Anspruch an den Liegenschaften xxx, yyy und zzz gültig [an A.________] abgetreten hat.
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5. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, J.________ [...] als Zeuge zu befragen.
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6. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, die Höhe der Nachlässe und der Erbteile der Parteien unter Berücksichtigung der erfolgten Umzonung der Parzelle xxx in die Landwirtschaftszone neu zu berechnen."
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Mit Eingabe vom 9. Juni 2020 reicht A.________ weitere Unterlagen zu den Akten. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 BGG) über eine Erbteilung (Art. 604 ZGB) und damit eine vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG entschieden hat (Urteil 5A_396/2015 vom 22. Juni 2017 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 143 III 425). Der Streitwert von Fr. 30'000.-- ist nach den unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz erreicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. b und Art. 51 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt, die er auch fristgerecht erhoben hat (Art. 100 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
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1.2. Mit Rechtsbegehren Ziffer 3 beantragt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Grundstück zzz, es seien Teile des Entscheids des Bezirksgerichts aufzuheben bzw. anzupassen. Dies ist nicht zulässig: Die Berufung ist ein devolutives Rechtsmittel (Urteil 5A_625/2019 vom 22. Juli 2020 E. 4.2), weshalb der Entscheid des Bezirksgerichts durch jenen des Obergerichts ersetzt wurde und im bundesgerichtlichen Verfahren nicht Anfechtungsobjekt bildet (BGE 134 II 142 E. 1.4). Indessen hat das Obergericht hinsichtlich des streitbetroffenen Grundstücks dieselbe Anordnung getroffen wie das Bezirksgericht (vorne Bst. B). Die Beschwerde kann daher als gegen den obergerichtlichen Entscheid gerichtet unterstellt werden. Unbedenklich ist die bedingte Ausgestaltung des Rechtsbegehrens, da der Bedingungseintritt allein vom Entscheid des Bundesgerichts über Rechtsbegehren Ziffer 1 abhängt und mit der Bedingung keine Unklarheiten geschaffen werden (BGE 134 III 332 E. 2.2; Urteil 5A_818/2019 vom 31. Januar 2020 E. 2).
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1.3. Der Beschwerdeführer beantragt in den Rechtsbegehren Ziffer 1, 2 und 4, das Bundesgericht habe verschiedene Feststellungen zu treffen. Dennoch zielt die Beschwerde letztlich auf die Teilung des Nachlasses und die Auszahlung des Erbteils des Beschwerdeführers, wie sich insbesondere ihrer Begründung entnehmen lässt (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2; 137 II 313 E. 1.3) und im (weiteren) Antrag auf Zusprechung eines Betrags aus der Erbteilung zum Ausdruck kommt (Rechtsbegehren Ziffer 2). Die Erbteilungsklage hat sodann grundsätzlich zwar Gestaltungscharakter. Dennoch kann sie Feststellungsbegehren enthalten (vgl. BGE 130 III 550 E. 2.1.1; Urteile 5A_5/2019 vom 4. Juni 2019 E. 3.3.2; 5A_572/2010 vom 22. Februar 2011 E. 6.3; 5D_133/2010 vom 12. Januar 2011 E. 4.1). Auch mit Blick auf die grundsätzliche Subsidiarität von Feststellungs- zu Gestaltungsbegehren (BGE 141 II 113 E. 1.7; 136 III 102 E. 3.1; Urteile 5A_763/2018 vom 1. Juli 2019 E. 1.2; 4A_589/2011 vom 5. April 2012 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 138 III 304), die auch bei Erbteilungen gilt (BGE 123 III 49 E. 1a S. 51; 84 II 685 E. 2; Urteil 4A_280/2015 vom 20. Oktober 2015 E. 6.2.2), ist auf die Beschwerde soweit die beantragten Feststellungen betreffend daher einzutreten (vgl. dazu auch AMMANN, Die Erbteilungsklage im schweizerischen Erbrecht, 2020, Rz. 251 ff. und 261 ff.).
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2. | |
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG) und ist ausser in offensichtlichen Fällen nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Rechtsfragen zu untersuchen, soweit solche nicht (mehr) vorgetragen werden. In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
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2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV; vgl. BGE 142 II 433 E. 4.4), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 317 E. 5.4; 140 III 264 E. 2.3). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, reicht es nicht aus, die Lage aus der eigenen Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Es ist im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2).
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Dieselben Begründungsvoraussetzungen gelten für die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E. 1.2.2).
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3. | |
3.1. Der Beschwerdeführer macht gegenüber den Nachlässen einen Anspruch von Fr. 500'000.-- geltend, da er eine Schuld der Erblasser gegenüber der K.________ in dieser Höhe getilgt habe. Wie bereits das Bezirksgericht, sah das Obergericht den Anspruch als nicht erwiesen an: Gemäss dem anwendbaren Regelbeweismass müsse das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt sein. Dazu sei nötig, dass es am Vorliegen der massgebenden Tatsachenbehauptungen keine ernsthaften oder doch nur leichte Zweifel habe. Diesen Beweis habe der beweisbelastete Beschwerdeführer nicht erbracht: Er stütze sich nur auf eigene Behauptungen und könne keine beweiskräftigen Belege vorlegen. Insbesondere sei die Darstellung, allein der Beschwerdeführer komme als derjenige infrage, der die Schuld zurückbezahlt habe, eine nicht zwingend zutreffende Behauptung und bleibe unbewiesen. Sodann stelle der Beschwerdeführer dem vorinstanzlichen Entscheid keine neuen Aspekte entgegen, welche die Würdigung des Bezirksgerichts erschüttern könnten. Vielmehr wiederhole er seine eigene Sachdarstellung, mit welcher die Erstinstanz sich bereits auseinandergesetzt habe.
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Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht Willkür in der Beweiswürdigung vor. Zwar sei nicht bestritten, dass er keine direkten Beweise für die geltend gemachte Schuldübernahme habe vorlegen können. Gestützt auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach Art. 157 ZPO müsse es aber zulässig sein, den Beweis auch mittels Indizien zu erbringen. In der Folge legt der Beschwerdeführer detailliert dar, aus welchen Umständen sich zwingend ergebe, dass die fragliche Schuld nicht mehr zu Lebzeiten des Vaters zurückbezahlt worden sei und dass er, der Beschwerdeführer, sie später getilgt habe.
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3.2. Anders als der Beschwerdeführer meint, hat das Obergericht in weiten Teilen keine eigene Würdigung der aktenkundigen Umstände vorgenommen. Vielmehr hat das Gericht ihm im Ergebnis vorgeworfen, die an die Berufung zu stellenden Begründungsanforderungen nicht erfüllt zu haben (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und dazu hinten E. 5.2), weil er sich nicht mit dem Urteil des Bezirksgerichts auseinandergesetzt hat. Hierauf geht der Beschwerdeführer nicht ein, womit die Beschwerde insoweit ungenügend begründet ist (vgl. vorne E. 2).
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Umfassend äussert der Beschwerdeführer sich sodann zur bezirksgerichtlichen Würdigung der gegebenen Umstände, welche auch das Obergericht teilweise aufgreift. Dabei beschränkt er sich im Wesentlichen aber darauf, den Überlegungen der Vorinstanzen unter Hinweis auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung seine eigenen Ansichten gegenüber zu stellen und das angefochtene Urteil als unhaltbar bzw. willkürlich zu bezeichnen. Vielfach wiederholt er zudem seine bereits vor Obergericht vorgetragenen Argumente auch vor Bundesgericht. Dies genügt den an die Begründung einer Beschwerde in Zivilsachen in diesem Bereich zu stellenden strengen Anforderungen ebenfalls nicht (vgl. vorne E. 2.2).
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3.3. | |
3.3.1. Der Beschwerdeführer erachtet in diesem Zusammenhang weiter den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) als verletzt, weil die Vorinstanz es ablehnte, den als Zeugen angerufenen J.________ zu befragen. Dieser soll gegenüber dem Beschwerdeführer erklärt haben, in einem Gespräch im Jahre 2003 von der Mutter des Beschwerdeführers über die Tilgung der Schuld von Fr. 500'000.-- durch den Beschwerdeführer informiert worden zu sein. Das Obergericht erachtete diese Behauptung als zu vage und "von der Bedeutung her zu wenig wirksam". Betroffen sei eine (angebliche) Aussage der Erblasserin gegenüber einem Dritten und es sei offen, weshalb dieser nach 16 Jahren noch sollte Angaben zu einer ihn nicht persönlich betreffenden Schuld machen können. Ausserdem erstaunten die Umstände, unter denen J.________ mit dem Beschwerdeführer in Kontakt getreten sei. Die beantragte Befragung vermöge daher nichts an der zutreffenden Würdigung des Bezirksgerichts zu ändern und es könne offen bleiben, ob das fragliche Novum überhaupt noch habe in den Prozess eingeführt werden dürfen.
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Nach Ansicht des Beschwerdeführers vermag die beantragte Zeugenbefragung dagegen das Beweisergebnis zu beeinflussen. Die Aussage von J.________ sei von hoher Bedeutung und beruhe nicht nur auf Hörensagen. Ausreichend sei, dass die Bedeutung der Aussage glaubhaft gemacht werde. Letztlich zeige aber erst die Befragung, welche Bedeutung die Aussage tatsächlich aufweise. Der Beschwerdeführer habe sodann Mühe, andere Beweise für die geltend gemachte Forderung beizubringen, da die relevanten Vorgänge weit zurückliegen würden. Auch angesichts dieser Beweisschwierigkeiten habe er Anspruch auf Beweisabnahme. Unter diesen Umständen sei die vorgenommene antizipierte Beweiswürdigung nicht zulässig und habe das Obergericht den Anspruch auf Beweisabnahme verletzt.
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3.3.2. Der durch Art. 29 Abs. 2 BV garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst insbesondere das Recht der betroffenen Person, erhebliche Beweise beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, wenn dies geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 140 I 285 E. 6.3.1). Das Obergericht gelangte vorliegend zum Schluss, die Befragung des Zeugen hätte bei der gegebenen Ausgangslage keinen Erkenntniswert und die von der Befragung zu erwartenden Ergebnisse seien zur Feststellung der konkret rechtserheblichen Tatsachen von vornherein untauglich bzw. irrelevant. Damit nahm sie eine sog. unechte antizipierte Beweiswürdigung vor (vgl. BGE 146 III 203 E. 3.3.2). Die Nichtzulassung eines Beweismittels durch antizipierte Beweiswürdigung kann vor Bundesgericht nur mit der Rüge der Willkür in Frage gestellt werden (BGE 138 III 374 E. 4.3.2).
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Zwar legt der Beschwerdeführer dar, weshalb die beantragte Befragung seiner Ansicht nach geeignet wäre, das Beweisergebnis zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Er wirft dem Obergericht aber nicht vor, geradezu in Willkür verfallen zu sein. Damit fehlt es an den notwendigen Rügen, damit das Bundesgericht die Würdigung des Obergerichts überprüfen könnte. Wie dieses im Übrigen richtig ausführt, vermögen blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Einzelfall keine Beweiserleichterung zu rechtfertigen (BGE 144 III 264 E. 5.3; 141 III 569 E. 2.2.1). Dies gilt umso mehr, wenn die Schwierigkeiten wie hier der beweisbelasteten Partei selbst zuzuschreiben sind, etwa weil sie es unterlassen hat, sich die notwendigen Unterlagen zu beschaffen oder diese aufzubewahren. Der Beschwerdeführer kann daher nichts daraus für sich ableiten, dass ihm keine weiteren Beweismittel zur Verfügung stehen.
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4. | |
4.1. Wie bereits das Bezirksgericht wies das Obergericht dem Beschwerdeführer die Liegenschaft xxx zu (vorne Bst. A.b und B), wobei es von einem Anrechnungswert von Fr. 790'000.-- ausging. Mit Eingabe vom 12. November 2019 beantragte der Beschwerdeführer eine Sistierung des Berufungsverfahrens aufgrund einer in Aussicht genommenen Umzonung des Grundstücks. Vor Bundesgericht gibt der Beschwerdeführer diesbezüglich an, die Einwohnergemeinde (EG) Bettwiesen habe mit Schreiben vom 11. November 2019 in Aussicht gestellt, dass das Grundstück mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 von einer Weiler- in die Landwirtschaftszone umgezont werde. Dies habe eine Verringerung des Liegenschaftswerts von Fr. 275.--/m2 auf Fr. 30.--/m2 zu Folge.
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Dazu erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe das fragliche Novum nach Massgabe von Art. 317 Abs. 1 ZPO zu spät in das Berufungsverfahren eingebracht, weshalb es unbeachtlich sei. Das zuständige Vizepräsidium habe den Parteien am 17. Oktober 2019 mitgeteilt, die Streitsache sei spruchreif und werde nun definitiv zur Beratung traktandiert. Ein Protest habe innert sieben Tagen zu erfolgen. Keine Partei habe sich diesem Vorgehen widersetzt. Damit hätten nach diesem Zeitpunkt keine (echten oder unechten) Noven mehr vorgebracht werden können. Der Beschwerdeführer führt demgegenüber aus, die EG Bettwiesen habe ihn erst nach Ablauf der vorinstanzlich angesetzten Frist über die in Aussicht genommene Umzonung informiert. Es sei ihm daher nicht möglich gewesen, fristgerecht zu handeln. Vielmehr liege ein echtes Novum vor, welches er berechtigterweise auch nach dem Aktenschluss habe in das Berufungsverfahren einbringen können. Indem das Obergericht nicht darauf eingegangen sei, habe es nicht nur gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, sondern auch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
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4.2. Mit diesen Ausführungen begründet der Beschwerdeführer nicht substanziiert, weshalb das Obergericht die angerufenen Rechte (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV bzw. Art. 52 ZPO sowie Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt haben sollte. Er mag allenfalls der Ansicht sein, das Obergericht habe die mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 angesetzte Frist allzu streng gehandhabt, nachdem ihm die vorgetragenen Tatsachen erst nach Fristablauf bekannt geworden sind (zum Verbot des überspitzten Formalismus und seinem Bezug zum Grundsatz von Treu und Glauben vgl. Urteile 5A_1036/2019 vom 10. Juni 2020 E. 4.3; 5A_618/2015 vom 2. März 2016 E. 6.2). Indessen hätte es ihm oblegen, eine entsprechende Verfassungs- oder Rechtsverletzung im Einzelnen darzutun (vgl. vorne E. 2), was er unterlässt. Soweit der Beschwerdeführer sodann der Ansicht ist, er habe das Vorbringen betreffend Umzonung noch in das Berufungsverfahren einführen dürfen, macht er im Ergebnis eine fehlerhafte Anwendung von Art. 317 Abs. 1 ZPO durch das Obergericht geltend. Auch insoweit beschränkt er sich jedoch darauf, die Rechtsverletzung zu behaupten, ohne sie mit der notwendigen Genauigkeit darzutun (vgl. vorne E. 2.1). Den angefochtenen Entscheid vermag er damit nicht in Frage zu stellen. Unter diesen Umständen ist auch nicht auf die mittels Eingabe vom 9. Juni 2020 neu eingereichten Unterlagen einzugehen (vgl. vorne Bst. C), welche die Umzonung betreffen, und braucht nicht entschieden zu werden, ob diese mit Blick auf Art. 99 Abs. 1 BGG zu berücksichtigen wären.
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5. | |
5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Beschwerdegegner 1 habe ihm den Erlös aus dem Verkauf der Grundstücke xxx und yyy abgetreten und ihm einen Siebtel der Parzelle zzz veräussert. Weiter verlangt der Beschwerdeführer, dass in der Erbteilung ein Zinsanspruch in der Höhe von Fr. 17'860.-- sowie ein Ersatzanspruch für Verwendungen über Fr. 5'553.60 berücksichtigt wird. Das Obergericht trat diesbezüglich auf die Berufung mangels hinreichender Begründung nicht ein. Hinsichtlich der Rechtsgeschäfte mit dem Beschwerdegegner 1 beinhalte die Berufung weder inhaltlich noch formal eine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit dem Entscheid des Bezirksgerichts, zumal die Berufungsbegründung keinerlei Verweise auf konkrete Erwägungen des Bezirksgerichts oder auf Lehre und Rechtsprechung enthalte. Auch mit Blick auf den Zinsanspruch setze sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit den erstinstanzlichen Erwägungen auseinander.
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Dem widerspricht der Beschwerdeführer. Er habe in der Berufungsschrift klar aufgezeigt, inwieweit und aus welchen Gründen er den Entscheid des Bezirksgerichts für falsch halte und dieser abzuändern sei. Insbesondere stelle es einen übertriebenen Formalismus dar, wenn das Obergericht dem Beschwerdeführer mangelnde Verweise auf den Entscheid des Bezirksgerichts vorhalte.
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5.2. Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO zu begründen. Es ist darin aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt eine Partei nicht, wenn sie lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die Partei im Einzelnen die erstinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGE 141 III 569 E. 2.3.3; jüngst etwa Urteile 5A_356/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3.2; 5A_690/2019 vom 23. Juni 2019 E. 7.2).
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Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, soweit dem Obergericht darin ein "übertriebener Formalismus" vorgeworfen wird, weil es eine genaue Bezeichnung der beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen verlangte. Weitergehend genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht: Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf die Behauptung, er habe die Berufung bezüglich der fraglichen Streitpunkte entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung sehr wohl hinreichend begründet. In keiner Weise zeigt er damit in gezielter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid auf, inwieweit das Obergericht die massgebende Bestimmung der ZPO im konkreten Fall falsch angewandt hätte (vgl. vorne E. 2.1). Der Beschwerdeführer irrt, wenn er der Meinung sein sollte, es sei Aufgabe des Bundesgerichts, die Berufungsschrift auf der Begründungspflicht genügende Vorbringen zu durchforsten (vgl. Urteil 5A_30/2019 vom 8. Mai 2019 E. 4.2). Unter diesen Umständen braucht nicht inhaltlich auf die behaupteten Abtretungen und die geltend gemachten Ansprüche eingegangen zu werden.
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6. Mit Rechtsbegehren Ziffer 3 beantragt der Beschwerdeführer für den Fall, dass der Anspruch über Fr. 500'000.-- anerkannt werde, die Zuweisung des Grundstücks zzz zu einem Anrechnungswert von Fr. 850'000.-- (vgl. vorne Bst. C und E. 1.2). Auch in der Beschwerdebegründung gibt er an, die Zuweisung nur für diesen Fall zu verlangen. Der angefochtene Entscheid ist (auch) mit Blick auf den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch über Fr. 500'000.-- nicht zu beanstanden (vorne E. 3). Unter diesen Umständen ist auf die Zuweisung des genannten Grundstücks an den Beschwerdeführer nicht einzugehen.
| 38 |
7. Nach dem Ausgeführten erweist die Beschwerde sich als unbegründet und ist sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zu sprechen, da den obsiegenden Beschwerdegegnern, auch soweit sie anwaltlich vertreten sind, mangels Einholens einer Vernehmlassung keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden sind (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt (den Beschwerdegegnern und dem Obergericht unter Beilage von act. 13 und 14).
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Lausanne, 3. November 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Sieber
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