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Informationen zum Dokument  BGer 5A_910/2020  Materielle Begründung
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BGer 5A_910/2020 vom 03.11.2020
 
 
5A_910/2020
 
 
Urteil vom 3. November 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern,
 
Abteilung Ergänzungsleistungen,
 
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
vorsorgliche Massnahmen,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 27. Oktober 2020 (ZK 20 459).
 
 
Sachverhalt:
 
Mit Eingabe vom 26. August 2020 verlangte A.________ beim Regionalgericht Bern-Mittelland mit Gesuch um vorsorgliche Massnahmen die Anweisung an die Ausgleichskasse des Kantons Bern, seine Einsprache vom 21. April 2020 unverzüglich zu bearbeiten. Das Regionalgericht teilte ihm mit Verfügung vom 28. August 2020 mit, dass es nach erster Einschätzung hierfür nicht zuständig sei und auf das Gesuch nicht werde eintreten können; es setzte ihm Frist, um sich schriftlich zu äussern, ob er das Gesuch zurückziehe oder daran festhalte; zudem verlangte es einen Kostenvorschuss. Mit Schreiben vom 31. August 2020 beantragte A.________ unter Hinweis auf Art. 39 StPO die Weiterleitung der Eingabe an die zuständigen Strafbehörden. Mit Verfügung vom 18. September 2020 beschied ihm das Regionalgericht, dass die verlangte Weiterleitung nicht möglich sei, und setzte ihm Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses. Nachdem dieser nicht geleistet worden war, trat das Regionalgericht mit Entscheid vom 5. Oktober 2020 auf das Massnahmegesuch nicht ein.
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Auf die hiergegen am 7. Oktober 2020 eingereichte Berufung trat das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 27. Oktober 2020 nicht ein.
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Gegen diesen Einscheid hat A.________ am 29. Oktober 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2  S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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2. Eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides (Begründung für das Nichteintreten: die Berufung sei zu wenig begründet bzw. es erfolge keine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Entscheid; subsidiäre materielle Begründung: mangels Leistung des Kostenvorschusses sei das Regionalgericht auf das Massnahmegesuch zu Recht nicht eingetreten und im Übrigen kenne die Zivilprozessordnung keine Weiterleitungspflicht bei Unzuständigkeit des Gerichts) erfolgt nicht.
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Sinngemäss äussert der Beschwerdeführer die Meinung, das Regionalgericht habe gegen die Weiterleitungspflicht von Art. 39 StPO verstossen und hätte nicht selbst entscheiden dürfen, wenn es unzu-ständig sei. Indes hat es gerade keinen Sachentscheid, sondern einen Nichteintretensentscheid gefällt. Sodann war Kern der subsidiären materiellen Erwägungen des Obergerichtes, dass für ein Zivilverfahren (der Beschwerdeführer hatte ein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gestellt) die Zivilprozessordnung anwendbar ist (vgl. Art. 1 lit. a ZPO) und die Zivilprozessordnung keine Weiterleitungspflicht kennt, wenn ein Zivilgericht für eine Eingabe sachlich unzuständig ist. Damit setzt sich der Beschwerdeführer wie gesagt nicht auseinander und entsprechend ist keine Rechtsverletzung dargetan.
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Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Bundesrat im Rahmen seiner Vernehmlassungsvorlage vom 2. März 2018 zur Änderung der Zivilprozessordnung einen neuen Art. 60a ZPO angeregt hat, nach welchem das Gericht, welches mangels Zuständigkeit auf eine Klage oder ein Gesuch nicht eintritt, den Prozess auf Antrag der klagenden oder gesuchstellenden Partei dem von ihr bezeichneten Gericht zu überweisen hätte, wenn dieses nicht offensichtlich unzuständig ist. Im Unterschied zum Vorentwurf schlägt der Bundesrat nunmehr im Entwurf (vgl. BBl 2020 2785) in Art. 143 Abs. 1bis ZPO eine abgeschwächte Regelung dahingehend vor, dass ein offensichtlich unzuständiges Gericht Eingaben an ein offensichtlich zuständiges schweizerisches Gericht weiterleitet. Abgesehen davon, dass diese Norm zuerst das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren durchlaufen muss und kein derzeit geltendes Recht darstellt, wäre vorliegend ohnehin nicht zu sehen, inwiefern ein Strafgericht für das vorsorgliche Massnahmegesuch im Zusammenhang mit einer Einsprache betreffend Ergänzungsleistungen zuständig sein könnte.
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3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. November 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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