BGer 6B_1184/2020 | |||
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BGer 6B_1184/2020 vom 03.11.2020 |
6B_1184/2020 |
Urteil vom 3. November 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber Moses.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Postfach, 8036 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (gewerbsmässiger Betrug); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 28. August 2020 (UE190371-O/U/GRO).
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Erwägungen: | |
1. A.________ erstatte am 27. Juli 2019 Strafanzeige gegen den Verein B.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs. Am 23. Oktober 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich am 28. August 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Bezugnehmend auf diesen Entscheid reichte A.________ am 7. September 2020 (Poststempel) eine Eingabe beim Obergericht ein, welches diese zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiterleitete. Am 9. Oktober 2020 erhob A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss vom 28. August 2020.
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2. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG).
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Der angefochtene Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 3. September 2020 zugestellt, womit die Beschwerdefrist am 5. Oktober 2020 abgelaufen ist. Auf die am 9. Oktober 2020 eingereichte Beschwerde ist infolge Verspätung nicht einzutreten. Ebenso wenig ist auf die Eingabe vom 7. September 2020 einzutreten. Aus dieser geht kein Beschwerdewillen hervor und sie enthält keine Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).
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3. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. November 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Moses
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