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Informationen zum Dokument  BGer 1C_603/2020  Materielle Begründung
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BGer 1C_603/2020 vom 04.11.2020
 
 
1C_603/2020
 
 
Urteil vom 4. November 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Forster.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden,
 
Sennhofstrasse 17, 7000 Chur.
 
Gegenstand
 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Österreich,
 
Beschwerde gegen den Beschluss
 
des Bundesstrafgerichts, Berufungskammer,
 
vom 22. September 2020 (CR.2020.27).
 
 
In Erwägung,
 
dass die Strafbehörden der Republik Österreich gegen den in der Schweiz wohnhaften Beschuldigten A.________ ein Strafverfahren führen;
 
dass das Landesgericht Korneuburg-A am 7. März 2020 ein Rechtshilfeersuchen an die Schweizer Behörden richtete, in welchem es für das anhängige Strafverfahren rechtshilfeweise eine gutachterliche Abklärung der Reise- und Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten durch eine unabhängige Behörde beantragte;
 
dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Eintretensverfügung vom 15. Juli 2020 auf das Ersuchen eintrat und die Psychiatrischen Dienste Graubünden mit der entsprechenden Begutachtung des Beschuldigten beauftragte;
 
dass der Beschuldigte die Eintretensverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. Juli 2020 bei der Beschwerdekammer des Bundestrafgerichtes anfocht, welche mit Entscheid vom 23. Juli 2020 auf die Beschwerde nicht eintrat;
 
dass der Beschuldigte am 25. August 2020 eine weitere Eingabe an das Bundesstrafgericht richtete, welche dessen Berufungskammer als Revisionsgesuch gegen den Entscheid der Beschwerdekammer entgegennahm;
 
dass die Berufungskammer des Bundestrafgerichtes am 22. September 2020 auf das Revisionsgesuch nicht eintrat;
 
dass der Beschuldigte den Entscheid der Berufungskammer mit Beschwerde vom 20. Oktober (Postaufgabe: 27. Oktober) 2020 beim Bundesgericht anficht;
 
dass Sachgegenstand des Verfahrens ein erstinstanzlicher Vor- bzw. Zwischenentscheid im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen bildet, nämlich die Eintretensverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. Juli 2020;
 
dass im Bereich der internationalen Strafrechtshilfe der Zugang zum Bundesgericht beschränkt ist;
 
dass mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur Schlussverfügungen in den Fällen von Art. 84 BGG sowie Vor- und Zwischenentscheide in den Fällen von Art. 93 Abs. 2 BGG beim Bundesgericht anfechtbar sind;
 
dass auf dem Gebiet der internationalen Strafrechtshilfe Vor- oder Zwischenentscheide nicht anfechtbar sind, vorbehältlich Entscheide über die Auslieferungshaft sowie (in gewissen Fällen) über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen (Art. 93 Abs. 2 BGG);
 
dass hier kein solcher Vor- oder Zwischenentscheid streitig ist, sondern eine blosse Eintretensverfügung der ausführenden kantonalen Behörde in Rechtshilfesachen, in der eine gutachterliche Abklärung der Reise- und Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers angeordnet wird;
 
dass die beiden Nichteintretensentscheide der Vorinstanzen sich auch nicht auf einen beim Bundesgericht anfechtbaren Auslieferungsentscheid (vgl. Art. 84 Abs. 1 BGG) beziehen;
 
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus die 10-tägige Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG versäumt hat, nachdem der angefochtene Entscheid am 23. September 2020 an ihn versandt wurde und er erst mehr als einen Monat später, nämlich am 27. Oktober 2020 (Postaufgabe) Beschwerde erhoben hat;
 
dass hier offensichtlich keine Beschwerde ans Bundesgericht zulässig ist und zudem die Beschwerdefrist nicht gewahrt wurde, weshalb auf das erhobene Rechtsmittel im vereinfachten einzelrichterlichen Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
 
dass die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid der Berufungskammer insoweit fehlerhaft ist, als hier keine Strafsache im Sinne des BGG vorliegt, weshalb auch keine "Beschwerde in Strafsachen" an das Bundesgericht in Frage kommt;
 
dass es sich bei dieser Sachlage rechtfertigt, dem Beschwerdeführer keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
 
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Bundesstrafgericht, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. November 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Forster
 
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