BGer 6B_917/2020 | |||
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BGer 6B_917/2020 vom 04.11.2020 |
6B_917/2020 |
Urteil vom 4. November 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
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2. B.________,
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3. C.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Mehrfache Beschimpfung; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 11. Februar 2020 (4M 19 77).
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Erwägungen: | |
1. Am 11. Februar 2020 verurteilte die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 70.- und einer Verbindungsbusse von Fr. 350.- respektive einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen. Gleichzeitig verpflichtete sie ihn, den Beschwerdegegnern 2 und 3 je eine Genugtuung in Höhe von Fr. 150.- zu bezahlen.
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Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 13. August 2020 (Poststempel) an das Bundesgericht.
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2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 142 III 364 E. 2.4).
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3. Die Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen, ergibt sich aus der Eingabe an das Bundesgericht nicht, inwieweit der vorinstanzliche Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen weder in tatsächlicher noch rechtlicher Hinsicht auseinander, sondern beschränkt sich auf allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid, der er seine Sichtweise der Dinge zugrunde legt.
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4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 800.- auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. November 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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