BGer 9C_669/2020 | |||
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BGer 9C_669/2020 vom 04.11.2020 |
9C_669/2020 |
Urteil vom 4. November 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Gerichtsschreiber Williner.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. September 2020 (200 20 386 EL).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 23. Oktober 2020 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. September 2020,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgebenden Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt, wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f., 264 E. 2.3; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
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dass die Eingabe vom 23. Oktober 2020 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sich der Beschwerdeführer nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Darlegungen der Vorinstanz auseinandersetzt und seinen Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - offensichtlich unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
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dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts, wonach der Beschwerdeführer ohne adäquaten Gegenwert auf das Wohnrecht verzichtet habe und namentlich die behaupteten Zahlungen von insgesamt Fr. 495'000.- nicht in Zusammenhang mit der Löschung des Wohnrechts stünden,
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dass nichts anderes gilt in Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach der vereinbarte Mietzins zum einen offensichtlich übersetzt und missbräuchlich und zum anderen vom Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich gar nicht bezahlt werde,
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dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers darauf beschränken, die eigene Sichtweise wiederzugeben sowie rein appellatorische Kritik zu üben, was nach dem Dargelegten im bundesgerichtlichen Verfahren nicht ausreicht,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 4. November 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Der Gerichtsschreiber: Williner
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