BGer 2F_24/2020 | |||
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BGer 2F_24/2020 vom 05.11.2020 |
2F_24/2020 |
Urteil vom 5. November 2020 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Zünd,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Gerichtsschreiber Kocher.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________,
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Gesuchsteller,
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vertreten durch Frau A.________,
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gegen
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Kantonales Steueramt Zürich,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
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2. Abteilung, Einzelrichter.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des
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Schweizerischen Bundesgerichts vom
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3. August 2020 (2F_12/2020).
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Nach Einsicht | |
in das Urteil 2C_446/2020 vom 9. Juni 2020, mit welchem das Bundesgericht auf die Beschwerde der Eheleute B.________ und A.________ nicht eingetreten war, nachdem die Rechtsschrift offensichtlich keine hinreichende Begründung enthalten hatte (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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in das Urteil 2F_12/2020 vom 3. August 2020, worin das Bundesgericht auf das Revisionsgesuch gegen das Urteil 2C_446/2020 vom 9. Juni 2020 ebenso wenig eintrat, nachdem die erhobenen Rügen in keiner Weise unter einen gesetzlichen Revisionsgrund subsumiert werden konnten (Art. 121 lit. a-d BGG),
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in das Schreiben der Eheleute vom 27. September 2020, das zur Beantwortung mit Brief vom 2. Oktober 2020 führte, worin das Bundesgericht den Eheleuten bekanntgab, es kommentiere seine Urteile nicht und führe dazu auch keine Korrespondenz, weswegen gleiche oder ähnliche Eingaben in dieser Angelegenheit - nach Prüfung - unbeantwortet zu den Akten gelegt würden,
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in die Rechtsschrift der Eheleute vom 28. Oktober 2020 (Poststempel: 29. Oktober 2020), mit welcher die Eheleute wiederum "Einsprache" erheben und das Bundesgericht zum einen auffordern, die "Hoheitliche Legitimation" innerhalb einer Frist von fünf Tagen vorzulegen, und zum andern bemängeln, dass die "Beweise" auch weiterhin nicht berücksichtigt worden seien,
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in Erwägung, | |
dass die Eingabe vom 29. Oktober 2020 als Revisionsgesuch gegen das Urteil 2F_12/2020 entgegenzunehmen ist,
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dass auch weiterhin keinerlei Vorbringen ersichtlich sind, die sich unter die in Art. 121 lit. a-d BGG abschliessend genannten Revisionsgründe subsumieren liessen,
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dass auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist und die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Eheleuten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 5 BGG),
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dass dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, keine Entschädigung zusteht (Art. 68 Abs. 3 BGG),
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dass die Eheleute ein letztes Mal darauf aufmerksam gemacht werden, dass gleiche oder ähnliche Eingaben, handle es sich um Briefe oder Rechtsschriften, in dieser rechtskräftig erledigten Angelegenheit (Art. 61 BGG), nach Prüfung, unbeantwortet abgelegt werden,
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erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden den Gesuchstellern auferlegt. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 5. November 2020
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Kocher
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