BGer 5D_270/2020 | |||
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BGer 5D_270/2020 vom 06.11.2020 |
5D_270/2020 |
Urteil vom 6. November 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Stato del Cantone Ticino,
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vertreten durch Ufficio esazione e condoni del cantone Ticino, Viale Stefano Franscini 6, Postfach, 6501 Bellinzona,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, vom 2. Oktober 2020 (BEK 2020 146).
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Erwägungen: | |
1. Mit Verfügung vom 2. September 2020 erteilte das Bezirksgericht Höfe dem Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Höfe definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'640.-- nebst Zins.
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Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 11. September 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege trat es mangels Darlegung der entsprechenden Voraussetzungen nicht ein. Es auferlegte der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten von Fr. 300.--.
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Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
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2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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3. Die Beschwerdeführerin geht nicht darauf ein, dass sie ihre Beschwerde an das Kantonsgericht ungenügend begründet hat, und sie legt nicht dar, inwieweit gegen verfassungsmässige Rechte verstossen worden sein soll. Stattdessen macht sie geltend, sie habe - entgegen den Erwägungen des Bezirksgerichts - eine Gesuchsantwort eingereicht, sie beruft sich sinngemäss auf Verrechnung und sie macht geltend, sie habe das Bezirksgericht aufgefordert, weitere Akten beizuziehen. All dies ist jedoch nicht Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens, welches auf die Frage beschränkt ist, ob das Kantonsgericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hat, indem es auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Keine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung stellt es sodann dar, wenn die Beschwerdeführerin keinerlei Kostenauferlegung akzeptieren will. Nicht zuständig ist das Bundesgericht zur Entgegennahme einer Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine wohl gegen den Kanton Schwyz gerichtete Schadenersatzforderung.
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Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. November 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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