BGer 5A_929/2020 | |||
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BGer 5A_929/2020 vom 10.11.2020 |
5A_929/2020 |
Urteil vom 10. November 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Innerschwyz,
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Industriestrasse 7, 6440 Brunnen.
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Gegenstand
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Kindes- und Erwachsenenschutzrecht,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 23. September 2020 (III 2020 60 und 92).
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Sachverhalt: | |
A.________ (geb. 1934) ist die Mutter von B.________ (geb. 1972), welche ein Down-Syndrom aufweist. Mit Beschluss vom 19. April 2016 hat die KESB Innerschwyz die für B.________ bestehende Massnahme aufgehoben und stattdessen eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 und 395 ZGB angeordnet. Als Beistandspersonen wurden ihre Mutter A.________ und ihr Vater C.________ (welcher zwischenzeitlich verstorben ist) eingesetzt und beauftragt, ein Eingangsinventar aufzunehmen sowie für die Periode von April 2016 bis März 2018 Bericht und Rechnung zu erstellen. Eine von den Eltern dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 28. Juli 2016 ab.
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Am 12. Juni 2018 sandte A.________ nach Mahnung der KESB eine handschriftliche Zusammenstellung der Vermögenssituation von B.________ (Vermögen von rund Fr. 2 Mio.), unter Beilage eines Auszuges des Sparkontos bei der Bank D.________ und eines Vermögensverzeichnisses der Bank E.________. Als der zuständige Mitarbeiter der KESB in der Folge von A.________ ergänzende Unterlagen verlangte, beantragte diese am 11. Juli 2018, von der Pflicht zur periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage entbunden zu werden.
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Zahlreiche Bemühungen der KESB, in der Angelegenheit einen Termin für eine gemeinsame Besprechung zu finden, blieben erfolglos. Am 14. Januar 2020 konnte schliesslich eine Besprechung stattfinden und A.________ versprach, die fehlenden Unterlagen demnächst einzureichen. Indes reagierte sie im Folgenden nicht auf entsprechende Mahnungen. Mit Schreiben 14. und 15. Februar 2020 äusserte sie schliesslich Unzufriedenheit und Kritik am Vorgehen der KESB, ohne die angeforderten Unterlagen nachzureichen.
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In der Folge erliess die KESB am 3. März 2020 einen Beschluss dahingehend, dass die Bank D.________ und die Bank E.________ angewiesen wurden, sämtliche monatlichen Bankkontoauszüge für den Zeitraum zwischen 19. April 2016 und 31. März 2018 für die (näher bezeichneten) Bankkonten zuzustellen. Sodann wies sie mit Beschluss vom 14. April 2020 den Antrag auf Entbindung der Berichts- und Rechnungsablage ab, setzte die Mandatsentschädigung fest und traf weitere Anordnungen.
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Die gegen diese Beschlüsse erhobenen Beschwerden wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 23. September 2020 ab, soweit es darauf eintrat.
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Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 4. November 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um Entbindung von der Berichts- und Rechnungsablage.
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Erwägungen: | |
1. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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2. Im Zusammenhang der Anordnung gegenüber den Banken betreffend Zusendung von Kontoauszügen hält die Beschwerdeführerin abstrakt fest, dass "ihr Datenschutz" verletzt worden sei. Damit fehlt es nicht nur an einem Rechtsbegehren, sondern auch an einer Darlegung, welche Rechtsnormen der angefochtene Entscheid falsch angewandt haben soll.
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3. Im Zusammenhang mit der Befreiung von der periodischen Berichterstattung und Rechnungsablage wird vor dem Hintergrund, dass es sich um eine Laieneingabe handelt, ein genügendes Begehren gestellt.
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Indes mangelt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der ausführlichen Begründung im angefochtenen Entscheid. Zwar wird sinngemäss eine Verletzung von Art. 420 ZGB angerufen. Dabei handelt es sich jedoch um eine kann-Bestimmung und das Verwaltungsgericht hat dargelegt, wieso eine Befreiung vorliegend nicht in Frage kommt. Damit müsste sich die Beschwerdeführerin auseinandersetzen und hierfür genügt nicht, wenn sie einfach abstrakt geltend macht, die KESB Innerschwyz lege eine nicht gesetzeskonforme Praxis an den Tag und sie dürfe das Recht nicht verunmöglichen, denn sonst hätte man den Gesetzesartikel anders formuliert.
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4. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin einen Verstoss gegen das "Diskriminierungsgesetz" geltend. Zum einen führt sie aus, bei Hilfsbedürftigen dürften keine Gebühren verlangt werden, auch wenn sie vermögend seien, denn so werde eine bestimmte Menschengruppe ausgenutzt und benachteiligt. Damit scheint sie sich sinngemäss gegen die Kostenauflage im angefochtenen Entscheid zu wenden. Diese orientiert sich indes am Unterliegerprinzip und die Beschwerdeführerin tut nicht dar, inwiefern die entsprechenden kantonal-rechtlichen Grundlagen willkürlich angewandt worden wären (zur Kognitionsbeschränkung auf Willkürprüfung in Bezug auf kantonales Recht vgl. BGE 139 III 225 E. 2.3 S. 231; 139 III 252 E. 1.4 S. 254; 140 III 385 E. 2.3 S. 387; 142 II 369 E. 2.1 S. 372). Zum anderen kritisiert sie die auf Fr. 9'397.50 festgesetzte Mandatsgebühr als zu tief. Das Verwaltungsgericht hat sich dazu ausführlich geäussert, wobei auch hier kantonales Recht angewandt worden ist. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander. und schon gar nicht erhebt sie diesbezüglich Willkürrügen.
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5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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6. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Innerschwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. November 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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