BGer 5A_939/2020 | |||
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BGer 5A_939/2020 vom 10.11.2020 |
5A_939/2020 |
Urteil vom 10. November 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, 6370 Stans.
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Gegenstand
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Überprüfung und Verlängerung einer ambulanten Massnahme (Zwangsmedikation),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, vom 2. November 2020 (VA 20 19).
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Sachverhalt: | |
Mit Entscheid vom 27. August 2015 ordnete die KESB Nidwalden gestützt auf Art. 437 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 38 EG ZGB/NW für die rubrizierte Beschwerdeführerin - welche an einer anhaltenden wahnhaften Störung mit progredientem Verlauf leidet, die es ihr früher verunmöglichte, selbst für ihre Grundbedürfnisse wie Wohnen, Hygiene und Ernährung zu sorgen - eine ambulante Zwangsmedikation an, welche im Rahmen der sechsten Überprüfung mit Entscheid vom 15. September 2020 fortgeführt wurde. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 2. November 2020 ab. Dagegen gelangt die Beschwerdeführerin - wie schon gegen die fünfte Überprüfung (vgl. Urteil 5A_1005/2019 vom 16. Dezember 2019) - mit Eingabe vom am 5. November 2020 an das Bundesgericht.
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Erwägungen: | |
1. Ambulante Zwangsmassnahmen werden nicht direkt durch das Bundesrecht geregelt; vielmehr statuiert dieses in Art. 437 Abs. 2 ZGB einen zuteilenden Vorbehalt zugunsten der Kantone, welche zu entsprechender Legiferierung ermächtigt werden. Der Kanton Nidwalden hat von dieser Gesetzgebungskompetenz mit Art. 38 EG ZGB Gebrauch gemacht und die Massnahme ist gemäss dem angefochtenen Entscheid explizit auf diese Rechtsgrundlage abgestützt. Die Verletzung kantonalen Rechts kann das Bundesgericht nur im Zusammenhang mit Verfassungsrügen prüfen, wobei die Rüge im Vordergrund steht, dass das kantonale Recht willkürlich angewandt worden sei (BGE 139 III 225 E. 2.3 S. 231; 139 III 252 E. 1.4 S. 254; 142 II 369 E. 2.1 S. 372).
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Die Beschwerdeführerin erwähnt zwar Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Indes entnimmt sie diese Normen offensichtlich der Erwägung 3.3 des angefochtenen Entscheides und legt jedenfalls nicht ansatzweise dar, inwiefern diese verletzt sein sollen. Vielmehr macht sie Ausführungen in tatsächlicher Hinsicht und behauptet das Gegenteil der - für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Entscheides (sie sei keineswegs verwahrlost gewesen, insbesondere ihr Zimmer nie verunreinigt und auch die Hygiene nie vernachlässigt; sie sei physisch wie psychisch vollständig gesund).
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2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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3. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Nidwalden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. November 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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