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Informationen zum Dokument  BGer 5D_267/2020  Materielle Begründung
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BGer 5D_267/2020 vom 10.11.2020
 
 
5D_267/2020
 
 
Urteil vom 10. November 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________,
 
2. B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kanton Bern, Einwohnergemeinde U.________ und deren Kirchgemeinde,
 
alle vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle, Region Seeland, Bahnhofplatz 10, 2501 Biel,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Definitive Rechtsöffnung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 15. September 2020 (ZK 20 390).
 
 
Erwägungen:
 
1. Mit Entscheid vom 24. August 2020 erteilte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland den Beschwerdegegnern gegenüber der Beschwerdeführerin 1 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Seeland, Dienststelle Biel/Bienne, definitive Rechtsöffnung für Fr. 8'372.60 nebst Zins, Bussen und Gebühren. Als Rechtsöffnungstitel diente ein Einspracheentscheid der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 20. August 2019.
 
Gegen den Rechtsöffnungsentscheid erhob die Beschwerdeführerin 1 am 7. September 2020 (Postaufgabe) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 15. September 2020 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
 
Gegen diesen Entscheid haben die Beschwerdeführerin 1 und ihr Ehemann (Beschwerdeführer 2) am 12. Oktober 2020 subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 hat das Bundesgericht das sinngemässe Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist abgewiesen (Art. 47 Abs. 1 BGG), die Beschwerdeführer jedoch auf die Möglichkeit zur Ergänzung der Beschwerde binnen der laufenden Beschwerdefrist hingewiesen. Die Beschwerdeführer haben keine weiteren Eingaben eingereicht.
 
2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
 
3. Das Obergericht ist auf die kantonale Beschwerde mangels genügender Begründung nicht eingetreten. Einen gegen den Beschwerdeführer 2 ausgestellten Verlustschein hat es infolge des Novenverbots nicht berücksichtigt (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht hat darauf hingewiesen, dass nach bernischem Steuerrecht jeder Ehegatte nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer - und zwar für alle noch unbezahlten Steuern - haftet, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Es hat in der Folge die Beschwerde samt Beilagen den Beschwerdegegnern zugestellt und die Beschwerdeführerin 1 aufgefordert, sich mit der Steuerverwaltung für die anteilsmässige Festsetzung der Haftung in Verbindung zu setzen.
 
Vor Obergericht hatte die Beschwerdeführerin 1 um einen unentgeltlichen Rechtsvertreter ersucht. Das Obergericht hat erwogen, es sei nicht ersichtlich, dass sie offensichtlich nicht imstande wäre, den Prozess selber zu führen (Art. 69 Abs. 1 ZPO). Es stehe ihr offen, selber einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Dies sei nicht Aufgabe des Gerichts. Im Übrigen wäre ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.
 
4. Die Beschwerdeführer gehen auf diese Erwägungen nicht im Einzelnen ein. Nicht nur übergehen sie das Novenverbot, sondern insbesondere auch, dass die Beschwerdeführerin 1 aufgefordert wurde, sich mit den Beschwerdegegnern in Verbindung zu setzen, um ihren Anteil an der Gesamtsteuer festzusetzen. Sie berufen sich zwar auf das Willkürverbot und die Rechtsgleichheit, doch legen sie nicht detailliert dar, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen diese verfassungsmässigen Rechte verstossen soll. Soweit sie einen unentgeltlichen Rechtsanwalt verlangen (vgl. dazu auch sogleich E. 5), setzen sie sich nicht mit den Erwägungen des Obergerichts zu Art. 69 Abs. 1 ZPO und zur Aussichtslosigkeit ihrer Beschwerde auseinander. Sodann liegt es an ihnen, eine Schuldenberatungsstelle oder die Caritas aufzusuchen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, ihnen entsprechende Kontakte zu vermitteln. Schliesslich wenden sie sich gegen die Existenzminimumsberechnung. Diese ist nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens.
 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
 
5. Aufgrund der Umstände rechtfertigt es sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Insoweit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Die Beschwerdeführer ersuchen um einen unentgeltlichen Rechtsanwalt, haben sich vor Bundesgericht aber nicht vertreten lassen. Das Bundesgericht hat ihnen bereits am 13. Oktober 2020 mitgeteilt, dass es an ihnen liegt, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Dass sie im Übrigen offensichtlich nicht imstande wären, ihre Sache selber zu führen, und ihnen deshalb durch das Gericht ein Anwalt zu bestellen wäre, ist nicht ersichtlich (Art. 41 Abs. 1 BGG). Insoweit ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen.
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.
 
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. November 2020
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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