BGer 5D_280/2020 | |||
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BGer 5D_280/2020 vom 10.11.2020 |
5D_280/2020 |
Urteil vom 10. November 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kanton Bern, Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau,
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Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf,
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vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Inkassostelle, Region Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 5, 3400 Burgdorf,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Definitive Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 30. September 2020 (ZK 20 416).
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Erwägungen: | |
1. Mit Entscheid vom 14. September 2020 erteilte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, die definitive Rechtsöffnung für Fr. 450.--.
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Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. September 2020 elektronisch und am 25. September 2020 per Post Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 30. September 2020 trat das Obergericht auf die Beschwerde vom 25. September 2020 mangels genügender Begründung nicht ein. Die Beschwerde vom 15. September 2020 erachtete es mangels qualifizierter elektronischer Signatur als formungültig und unbeachtlich.
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Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 1. November 2020 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
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2. Aufgrund des unter Fr. 30'000.-- liegenden Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die Eingabe als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen (Art. 113 ff. BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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3. Der Beschwerdeführer setzt sich vor Bundesgericht nicht damit auseinander, dass er seine kantonale Beschwerde ungenügend begründet hat und seine elektronische Eingabe formungültig war. Er legt nicht dar, inwiefern das Obergericht gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll. Stattdessen bestreitet er - soweit nachvollziehbar - den der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Strafbefehl und den entsprechenden Einspracheentscheid. Über das Verfahrensthema hinaus
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geht das Anliegen des Beschwerdeführers, für den Kampf gegen die Korruption einen unabhängigen Kontrolleur einzusetzen.
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Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. November 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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