BGer 9C_681/2020 | |||
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BGer 9C_681/2020 vom 10.11.2020 |
9C_681/2020 |
Urteil vom 10. November 2020 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Huber.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 27. August 2020 (IV.2020.00278).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 22. Oktober 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. August 2020 und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
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in die Verfügung des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2020, mit welcher A.________ zur Beibringung des vorinstanzlichen Entscheids bis spätestens 2. November 2020 aufgefordert wurde, und mit der er ausserdem auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung, auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit sowie auf die Kostenrisiken hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin von A.________ am 27. Oktober 2020 (Poststempel) eingereichte Eingabe,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
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dass das kantonale Gericht in Würdigung der medizinischen Aktenlage zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer sei im Rahmen einer angepassten Tätigkeit mindestens 80 % arbeitsfähig, woraus sich ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 24 % ergebe,
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dass der Beschwerdeführer nichts anführt, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
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dass er sich vielmehr im Wesentlichen darauf beschränkt, pauschal die seines Erachtens unzutreffende gerichtliche Würdigung der ärztlichen Einschätzungen betreffend seine Arbeitsfähigkeit zu bemängeln, was auf eine unzulässige appellatorische Kritik hinausläuft (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
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dass es damit an einer qualifizierten Auseinandersetzung mit dem kantonalen Entscheid fehlt,
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dass die Beschwerde den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen folglich nicht genügt,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, II. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 10. November 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Huber
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