BGer 4D_62/2020 | |||
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BGer 4D_62/2020 vom 11.11.2020 |
4D_62/2020 |
Urteil vom 11. November 2020 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Urs F. Müller,
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Beschwerdegegnerin,
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C.________ AG,
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weitere Verfahrensbeteiligte.
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Gegenstand
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Arbeitsvertrag,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters des Kreisgerichts Toggenburg vom 27. August 2019 (VV.2018.8-TO3ZE-AHA).
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In Erwägung, | |
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. November 2020 (Postaufgabe am 5. November 2020) erklärte, Beschwerde gegen den Entscheid des Einzelrichters des Kreisgerichts Toggenburg VV.2018.8-TO3ZE-AHA (vom 27. August 2019) zu erheben;
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dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 145 V 380 E. 1; 139 III 133 E. 1 S. 133, je mit Hinweisen);
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dass die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts (Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG);
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dass es sich beim Kreisgericht Toggenburg nicht um eine solche Instanz handelt, womit auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist;
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dass der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 4./5. November 2020 einen Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 26. Oktober 2020 einreichte, so dass es sich fragen könnte, ob er diesen Entscheid anfechten will;
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dass offen bleiben kann, wie es sich damit verhält, da auf die Beschwerde auch diesfalls nicht eingetreten werden könnte, wie im Folgenden darzulegen ist;
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dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts des im vorinstanzlichen Verfahren strittigen Betrages von Fr. 11'850.-- unzulässig ist (Art. 74 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG) und nicht geltend gemacht wird, dass die Beschwerde dennoch zulässig sei, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellen würde (Art. 42 Abs. 2 BGG);
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
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dass in einer Verfassungsbeschwerde dargelegt werden muss, welche Grundrechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids präzise zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
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dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe keine entsprechenden Rügen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts vom 26. Oktober 2020 erhebt, weshalb darauf auch nicht eingetreten werden könnte, wenn sie sich gegen diesen richten sollte;
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dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: |
1. | |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. | |
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, der C.________ AG, dem Einzelrichter des Kreisgerichts Toggenburg sowie dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichterin im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. November 2020
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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