BGer 5A_169/2020 | |||
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BGer 5A_169/2020 vom 11.11.2020 |
5A_169/2020 |
Urteil vom 11. November 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Schöbi, Bovey,
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Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin
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Margherita Bortolani-Slongo,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.A.________,
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vertreten durch Fürsprecher Paolo A. Losinger,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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vorsorgliche Massnahmen (Auskunfts-/Editionsbegehren im Scheidungsprozess),
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 20. Januar 2020 (LY180058-O/U).
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Sachverhalt: | |
A. A.A.________ (geb. 1955) und B.A.________ (geb. 1968) sind seit dem xx.xx.2003 verheiratet und Eltern der Kinder C.A.________ (geb. 2004) und D.A.________ (geb. 2005). Sie leben seit dem 2. Dezember 2013 getrennt. Der Ehemann war bereits zuvor einmal vorübergehend (vom 1. April 2011 bis zum 30. November 2011) aus der ehelichen Liegenschaft ausgezogen.
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B. Das Bezirksgericht Horgen regelte mit Eheschutzurteil vom 11. März 2015 ihr Getrenntleben.
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C. Seit dem 2. Dezember 2015 stehen sich die Eheleute in einem Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht gegenüber.
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In ihrer Klageantwort stellte die Ehefrau Auskunftsbegehren zu den finanziellen Verhältnissen ihres Ehemanns. In ihrer Duplik hielt sie daran fest, erweiterte die Auskunftsbegehren teilweise und beantragte, es sei vorab in einem Zwischenentscheid, eventualiter in einem Teilentscheid, über sämtliche Editionsanträge zu entscheiden.
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Mit Verfügung vom 20. Juli 2018 verpflichtete das Bezirksgericht den Ehemann in teilweiser Gutheissung der Editionsbegehren zur Einreichung von zahlreichen Urkunden.
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D. Die vom Ehemann gegen diese Verfügung ergriffene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 20. Januar 2020 ab.
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E. Mit Beschwerde vom 27. Februar 2020 wendet sich A.A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt in Aufhebung des angefochtenen Entscheids, es seien die Editionsbegehren abzuweisen, soweit die Verpflichtungen zur Einreichung von Urkunden materiell-rechtlicher Natur seien, und er sei gestützt auf Art. 170 ZGB zu verpflichten, einzig die von ihm bezeichneten Urkunden einzureichen.
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Mit Verfügung vom 18. März 2020 hiess der Präsident der urteilenden Abteilung das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gut.
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Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Angefochten ist der Entscheid einer letzten kantonalen Instanz, welche auf Rechtsmittel hin über im Rahmen eines Scheidungsverfahrens gestellte Auskunfts- und Editionspflichten entschied (Art. 75 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert und hat diese innert Frist erhoben (Art. 76 Abs. 1 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
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1.2. Auskunfts- und Editionspflichten können gestützt auf unterschiedliche Rechtsgrundlagen begründet werden.
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1.2.1. Gestützt auf Art. 170 ZGB kann jeder Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen (Abs. 1). Der Richter kann den andern Ehegatten oder Dritte auf Begehren verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen (Abs. 2). Da es sich beim Auskunftsanspruch der Ehegatten um materielles Recht handelt, stellen Entscheide hierüber Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG dar (Urteile 5A_1022/2015 vom 29. April 2016 E. 1.1; 5A_421/2013 vom 19. August 2013 E. 1.2.1 mit Hinweis).
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1.2.2. Davon zu unterscheiden sind prozessuale Editions- und Auskunftspflichten gestützt auf das Verfahrensrecht, welche heute namentlich in Art. 150 ff. ZPO geregelt werden. Jede Partei hat das Recht zu beantragen, dass das Gericht über streitige und entscheidwesentliche Tatsachen Beweise abnimmt, nötigenfalls auch die Gegenpartei zur Herausgabe von Beweismitteln verpflichtet. Wer welche Beweismittel einzureichen hat, legt das Gericht in sog. Beweisverfügungen fest (Art. 154 ZPO). Entscheide über Beweismassnahmen stellen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG dar (Urteil 5A_421/2013 vom 19. August 2013 E. 1.2.2 und 1.3 mit Hinweisen).
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1.2.3. Allein die gesuchstellende Partei entscheidet, ob sie ihren Anspruch auf materielles Recht oder auf Prozessrecht stützen will (Urteil 5A_635/2013 vom 28. Juli 2014 E. 3.4 mit Hinweis, in: Rivista ticinese di diritto [RtiD] 2015 I S. 875; s.a. GÖKSU, Wieviel Einkommen, welches Vermögen - Auskunfts- und Editionspflichten von Ehegatten und Dritten, in: Der neue Familienprozess, Rumo-Jungo und andere [Hrsg.], 2012, S. 112).
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1.2.4. Vorliegend lässt sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen, ob die Beschwerdegegnerin ihren Anspruch explizit materiell- oder prozessrechtlich begründete. Aus dem Prozesssachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin beantragte, "es sei vorab in einem Zwischenentscheid über sämtliche Editionsanträge [...] als Beweisauflage zu entscheiden, eventualiter in einem Teilentscheid". Der sog. Beweisauflagebeschluss war in der altrechtlichen zürcherischen Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 (OS 5, S. 99) in § 136 vorgesehen (vgl. Urteil 5A_421/2013 vom 19. August 2013 E. 1.2.2), worauf auch das erstinstanzliche Urteil verweist (E. 3.2.6 S. 11). Ferner vertrat die Beschwerdegegnerin vor Vorinstanz die Auffassung, das erstinstanzliche Urteil sei eine prozessleitende Verfügung (Art. 319 lit. b ZPO) und nicht ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin diene die Edition der Unterlagen vorliegend nicht lediglich der Beweiserhebung, sondern solle ihr damit vielmehr ermöglicht werden, ihre Ansprüche bereits vor dem eigentlichen Beweisverfahren gestützt auf entsprechende Belege materiell substanziiert behaupten zu können. Sie folgerte, die Erstinstanz habe im Ergebnis die Edition sämtlicher Urkunden sowohl auf Art. 170 ZGB als auch auf Art. 55 Abs. 2 ZPO (Untersuchungsgrundsatz) gestützt. Wie zuvor ausgeführt (E. 1.2.3), obliegt die Wahl der Anspruchsgrundlage indessen nicht dem Gericht, sondern dem gesuchstellenden Ehegatten. Demnach ist vorliegend von einem Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG auszugehen.
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1.3. Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382 mit Hinweis). Dort geht es um eine Scheidung, in deren Rahmen noch vermögensrechtliche Nebenfolgen umstritten sind. Dem angefochtenen Entscheid zufolge überschreitet der Streitwert die massgebende Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG).
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1.4. | |
1.4.1. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist in Konstellationen wie der vorliegenden die Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig, wenn ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Ein solcher muss rechtlicher Natur sein, was voraussetzt, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung genügen nicht (BGE 144 III 475 E. 1.2 S. 479 mit Hinweisen). Anordnungen betreffend die Beweisführung, wozu auch die Edition von Akten gehört, bewirken nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in aller Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Davon gibt es Ausnahmen, so namentlich, wenn im Rahmen von Beweismassnahmen Geschäftsgeheimnisse offen gelegt werden müssen (Urteile 4A_339/2013 vom 8. Oktober 2013 E. 2; 5A_421/2013 vom 19. August 2013 E. 1.3; 4A_269/2011 vom 10. November 2011 E. 1.3; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer muss begründen, weshalb die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein sollen, sofern deren Vorhandensein nicht auf der Hand liegt (BGE 144 III 475 E. 1.2 S. 489 f.; 142 III 798 E. 2.2
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1.4.2. Der Beschwerdeführer geht davon aus, der angefochtene Entscheid sei ein Endentscheid, und setzt sich infolgedessen mit der Eintretensvoraussetzung des drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht auseinander. Ob er einen solchen darzutun oder ob dieser angesichts der streitigen Editionsverpflichtungen als offensichtlich zu gelten hätte, kann vorliegend offen bleiben, da der Beschwerde ohnehin kein Erfolg beschieden ist.
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2. | |
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Verletzung der Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO). Die Vorinstanz habe zahlreiche vom erstinstanzlichen Gericht angeordnete Editionsverpflichtungen bestätigt, obwohl diese von der Beschwerdegegnerin nicht oder betreffend eine kürzere Zeitspanne beantragt worden seien. Die Beschwerdegegnerin habe den Umfang ihres Auskunftsbegehrens selbst definiert, über welchen das Gericht nicht hätte hinausgehen dürfen.
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2.2. Die einzelnen Ziffern des erstinstanzlichen Dispositivs, welche bei Gutheissung der Beschwerde wegfallen würden, benennt der Beschwerdeführer erst im Rahmen seiner Ausführungen zur vorinstanzlichen Kostenregelung (bzw. ergeben sich diese im Vergleich seiner Rechtsbegehren mit dem Dispositiv). Er detailliert an dieser Stelle seiner Beschwerdeschrift nicht, welche der aufgezählten Editionsverpflichtungen die Beschwerdegegnerin überhaupt nicht und welche sie nur für einen kürzeren Zeitraum beantragt haben soll. Hierzu verweist er auf seine Berufungsschrift, was unzulässig ist (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 mit Hinweis). In der Beschwerdeschrift äussert er sich konkret einzig zu den Editionsverpflichtungen betreffend die E.________ AG sowie die G.F.________ AG. Hinsichtlich der übrigen Editionsverpflichtungen genügt seine Beschwerdeschrift somit ohnehin nicht den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 mit Hinweis), denn immerhin erstrecken sich die streitigen Editionsverpflichtungen im erstinstanzlichen Dispositiv über fünf Seiten und die Vorinstanz nahm in ihrem 61-seitigen Entscheid zu den einzelnen Verpflichtungen jeweils eingehend Stellung.
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2.3. Mit Bezug auf die Bilanzen und Erfolgsrechnungen der E.________ AG moniert der Beschwerdeführer, diese habe die Beschwerdegegnerin in ihrem Rechtsbegehren nicht aufgeführt. Die Vorinstanz erwog hierzu, es ergebe sich aus der Begründung der zu dieser Gesellschaft verlangten Editionen, dass die Beschwerdegegnerin grundsätzlich Einblick in sämtliche Jahresabschlüsse der vom Beschwerdeführer beherrschten Gesellschaften verlange. Dies beziehe sich auch auf die E.________ AG. Mithin legte die Vorinstanz das Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin aus, was grundsätzlich zulässig ist (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2
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2.4. | |
2.4.1. Sodann beanstandet der Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin habe hinsichtlich der H.F.________ Ltd. die Edition von Auskünften und Belegen zum im Jahr 2015 getätigten Erwerb des Hotel I.________ sowie dem jährlich daraus fliessenden Ertrag und sämtlichen in diesem Zusammenhang erhältlich gemachten finanziellen Vorteilen verlangt, das Bezirksgericht habe aber die entsprechenden Editionsverpflichtungen nicht betreffend diese Gesellschaft, sondern bezüglich die G.F.________ AG angeordnet. Indem die Vorinstanz dies schütze, habe sie in "offensichtlich haltloser Weise" die Dispositionsmaxime verletzt. Es sei allein die Beschwerdegegnerin, welche mit ihren Anträgen bestimme, in Bezug auf welche Gesellschaften welche Belege zu edieren seien, und daran sei das Gericht gebunden.
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2.4.2. Die Vorinstanz erkannte diesbezüglich, die Beschwerdegegnerin habe, wenn auch mit Bezug auf die H.F.________ Ltd., belegt Auskunft über den im Jahre 2015 getätigten Erwerb des Hotel I.________, den jährlich hieraus fliessenden Ertrag und sämtliche in diesem Zusammenhang erhältlich gemachten finanziellen Vorteile verlangt. Implizit hat sie damit auch dieses Rechtsbegehren in dem Sinne ausgelegt, dass die Beschwerdegegnerin über im Zusammenhang mit dem Hotel I.________ stehende Geldflüsse nicht bloss betreffend die H.F.________ Ltd. Auskunft verlange, sondern auch bezüglich allfälliger anderer involvierter Gesellschaften.
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2.4.3. Der Beweisantrag ist zu spezifizieren. So ist im Falle eines anbegehrten Urkundenbeweises das zu edierende Schriftstück nach Art und Inhalt der Urkunde genau zu bezeichnen (vgl. BGE 143 III 113 E. 4.4.1 S. 119 mit Hinweisen). Ferner ist zu benennen, von wem die Urkunde ediert werden soll (GÖKSU, a.a.O., S. 127; PAHUD, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Bd. II, Brunner und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, N. 17 zu Art. 221 ZPO). Die Frage, ob sich die Vorinstanz - welche von einem materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch ausging und daher einen weniger strengen Massstab anlegte - mit ihrer Auslegung des streitigen Editionsbegehrens über diese Grundsätze hinwegsetzte, muss hier nicht beantwortet werden. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin im Scheidungsprozess nicht bloss nachehelichen Unterhalt, sondern auch Kinderalimente verlangt. Diesbezüglich kommen der Untersuchungs- und der Offizialgrundsatz (Art. 296 ZPO) zur Anwendung (vgl. Urteil 5A_645/2016, 5A_651/2016 vom 18. Mai 2017 E. 3.2.4), sodass das Bezirksgericht grundsätzlich über die gestellten Editionsanträge hinausgehen durfte, soweit es dies für die Ermittlung des für die Festsetzung der Kinderalimente relevanten Sachverhalts als notwendig erachtete. Im Dispositiv seiner Verfügung sprach es die Editionsverpflichtungen denn auch nicht nur "in teilweiser Gutheissung der beklagtischen Editionsbegehren", sondern auch "von Amtes wegen (Art. 55 Abs. 2 ZPO) " aus. Die Vorinstanz erwog im Zusammenhang mit dem streitigen Editionsantrag, die Umstände um den Verkauf bzw. den Beratungsvertrag betreffend das Hotel I.________ könnten Einfluss auf den Gewinn der G.F.________ AG und damit indirekt die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers haben, was dieser nicht beanstandet. Die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers spielt für die Festsetzung der Kinderalimente eine Rolle. Hinsichtlich der streitigen Belege betreffend die G.F.________ AG greift mithin die Untersuchungsmaxime, sodass das Bezirksgericht die fraglichen Urkunden ohnehin auch hätte edieren dürfen, wenn die Beschwerdegegnerin dies nicht verlangt hätte.
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2.5. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Editionsverpflichtungen, welche Urkunden mit Datum vor dem 1. Januar 2015 bzw. für einen Zeitraum vor dem 1. Januar 2015 beträfen, verletzten das Willkürverbot. Sie seien nicht notwendig, um seine finanziellen Verhältnisse zu erhellen. Zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit von Selbständigerwerbenden bzw. von Personen, welche eine Gesellschaft beherrschen, sei auf das Durchschnittseinkommen der letzten drei bis fünf Jahre abzustellen, d.h. vorliegend auf die Jahre 2015 bis 2019. Damit beanstandet er sinngemäss eine Verletzung des Ausforschungsverbots (vgl. BGE 143 III 297 E. 8.2.5.4 S. 327 mit Hinweisen). Die Vorinstanz erwog hierzu, die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei zumindest ab dem Jahr 2011 als potenziell entscheidrelevant anzusehen, zumal er just ab dem Zeitpunkt, in welchem er (im Jahr 2011) erstmals aus der ehelichen Liegenschaft ausgezogen sei, einen massiven Einbruch seiner Leistungsfähigkeit behaupte. Da für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts unter anderem auf den zuletzt gelebten ehelichen Lebensstandard abzustellen ist (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB), ist auch unter diesem Gesichtspunkt eine Bundesrechtsverletzung weder dargetan noch ersichtlich.
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3. | |
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, zumal keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt wurden und sich die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Antrags auf aufschiebende Wirkung darauf beschränkte mitzuteilen, sie widersetze sich diesem nicht (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. November 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: von Werdt
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Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller
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