BGer 6B_1195/2020 | |||
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BGer 6B_1195/2020 vom 11.11.2020 |
6B_1195/2020 |
Urteil vom 11. November 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.A.________,
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2. B.A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Postfach, 8036 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Verspätete respektive formungültige Beschwerde; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 1. September 2020 (UE200234-O/U/BEE).
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Erwägungen: | |
1. Die Vorinstanz trat mit Entscheid vom 1. September 2020 auf die von den Beschwerdeführern gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde nicht ein.
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Die Beschwerdeführer erheben gegen den Entscheid der Vorinstanz Beschwerde in Strafsachen und ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege.
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2. Gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist eine Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde gilt als rechtzeitig erhoben, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle elektronischer Zustellung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
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3. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Der angefochtene Entscheid wurde den Beschwerdeführern am 15. September 2020 zugestellt, womit die am 16. Oktober 2020 elektronisch eingereichte Beschwerde verspätet ist. Zudem genügt die Beschwerde nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG.
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4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen. Den Beschwerdeführern sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung für den ganzen Betrag auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. November 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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