BGer 2C_581/2020 | |||
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BGer 2C_581/2020 vom 16.11.2020 |
2C_581/2020 |
Urteil vom 16. November 2020 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Donzallaz,
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Bundesrichterin Hänni,
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Gerichtsschreiber Mösching.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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handelnd durch B.A.________,
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Beschwerdeführerin,
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und diese vertreten durch Herrn Mischa Hostettler,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Zürich,
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Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Familiennachzug,
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Beschwerde gegen das Urteil des
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Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 20. Mai 2020 (VB.2020.00218).
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Sachverhalt: |
A. | |
Die jamaikanische Staatsangehörige B.A.________ (Jahrgang 1981) heiratete am 5. Juli 2014 in ihrem Heimatland den Schweizer C.A.________ (Jahrgang 1971) und reiste am 19. Dezember 2014 in die Schweiz ein, wo ihr am 9. Januar 2015 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Schweizer Ehemann und später die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Nachdem sie am 15. November 2015 ihre beiden leiblichen Kinder (geboren 2000 und 2001) aus einer früheren Beziehung in die Schweiz nachgezogen hatte, kam am 17. August 2017 ein aus ihrer Ehe mit C.A.________ stammendes Kind zur Welt. Am 17. August 2018 adoptierte sie in Jamaika ihre am 24. Dezember 2002 geborene jamaikanische Halbschwester A.A.________ und ersuchte am 11. Oktober 2018 um deren Nachzug.
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B. | |
Das Migrationsamt wies am 31. Oktober 2019 das Familiennachzugsgesuch ab, da es von einer sogenannten "Umgehungsadoption" ausging, mit welcher allein die ausländerrechtlichen Zulassungs- und Aufenthaltsvorschriften umgangen werden sollten. Ein dagegen erhobener Rekurs blieb erfolglos (Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 26. Februar 2020). Mit Urteil vom 20. Mai 2020 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die dagegen erhobene Beschwerde ebenfalls ab.
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C. | |
A.A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ihr die Einreise zum Verbleib bei der Adoptivmutter und Halbschwester im Familiennachzug zu erlauben und eine Aufenthaltsbewilligung auszustellen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Es sei ihr zudem die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren sowie auf den Kostenvorschuss zu verzichten.
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Die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Sicherheitsdirektion verzichtet auf eine Vernehmlassung und das Migrationsamt sowie das Staatssekretariat für Migration haben sich nicht vernehmen lassen.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (vgl. Art. 82 lit. a BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG, Art. 90 BGG). Indessen ist auf dem Gebiet des Ausländerrechts die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potentiell ein solcher Anspruch besteht (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f., 497 E. 3.3 S. 500 f.).
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1.2. Die Beschwerdeführerin als Adoptivtochter einer in der Schweiz niedergelassenen Person macht in vertretbarer Weise einen potentiellen Bewilligungsanspruch geltend (Art. 43 Abs. 1 und Art. 47 AIG [SR 142.20; bis 31. Dezember 2018 AuG]), so dass insoweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist. Ob der geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht, ist Sache der materiellen Beurteilung. Da die Beschwerdeführerin als Adressatin des angefochtenen Entscheids gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Erhebung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert ist und die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (vgl. Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG), ist darauf einzutreten.
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1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
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1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 97 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts und damit auch die Beweiswürdigung gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist (Art. 9 BV) oder auf einer Rechtsverletzung beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG); rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 145 II 322 E. 1.4; 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung (BGE 140 I 114 E. 3.3.4 S. 123).
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1.5. Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft, das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges oder entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
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2. | |
Vorliegend ist das Einhalten der Nachzugsfrist nach Art. 47 AuG ebenso unstrittig wie das Vorliegen einer ausländischen Volladoption, die grundsätzlich zum Familiennachzug berechtigt (Urteil 2C_1115/2013 vom 11. Februar 2004 E. 2.4). Hingegen ging die Vorinstanz von einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung des Familiennachzugs aus (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG). Sie erkannte, dass nicht primär die Begründung einer echten Familiengemeinschaft angestrebt wird, sondern der Beschwerdeführerin vielmehr ein Aufenthaltstitel und damit bessere Ausbildungs- und Erwerbsmöglichkeiten in der Schweiz verschafft werden sollen.
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2.1. Für diese Erkenntnis stützte sich die Vorinstanz auf mehrere Indizien ab. So habe die Beschwerdeführerin ohne Adoption keinerlei Aussichten auf ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz gehabt. Die Adoptionsvorbereitungen und die Adoption seien wenige Jahre vor Erreichen der Volljährigkeit und nach jahrelanger räumlicher Trennung von der Halbschwester und späteren Adoptivmutter erfolgt, wobei diese im Nachzugs- und Adoptionsverfahren wiederholt auf die besseren Berufschancen und Zukunftsaussichten in der Schweiz verwiesen habe, wodurch wirtschaftliche Motive für den Nachzug nahelägen. Das Nachzugsgesuch sei insbesondere damit begründet worden, dass die Finanzierung der Schulkosten in Jamaika schwieriger geworden sei, woraus sich wiederum schliessen lasse, dass der Nachzug mitunter dazu diene, von der kostenlosen Grundschulbildung in der Schweiz zu profitieren. Obschon die Adoptivmutter ihre leiblichen Kinder bereits kurz nach ihrer Einreise in die Schweiz nachgezogen habe, sei das spätere Nachzugsgesuch für die Beschwerdeführerin damit erklärt worden, dass die Adoptivmutter durch andere Betreuungsaufgaben absorbiert gewesen sei und sich zuerst in der Schweiz habe eingewöhnen müssen.
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2.2. Die Beschwerdeführerin ist hingegen der Ansicht, dass die Vorinstanz Bundesrecht falsch angewendet habe, soweit sie von einer rechtsmissbräuchlichen Geltendmachung des Familiennachzugs ausgegangen i.S.v. Art. 51 Abs. 2 lit. a AuG sei. Jedoch beanstandet die Beschwerdeführerin in ihrer Begründung in erster Linie eine in verschiedener Hinsicht mangelhafte Feststellung des Sachverhalts.
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2.2.1. So habe seit dem Tod ihrer Eltern bei einem Autounfall am 20. Dezember 2004 die Adoptivmutter und Halbschwester für die damals knapp zweijährige Beschwerdeführerin die Erziehung und die elterliche Sorge übernommen und diese vor ihrer Heirat mit dem Schweizer Ehemann während zehn Jahren ausgeübt. Dadurch sei die Adoptivmutter zur Hauptbezugsperson der Beschwerdeführerin geworden und es habe seitdem eine enge Mutter-Tochter Beziehung bestanden. Dieser Umstand sei von der Vorinstanz ungenügend abgeklärt worden, obschon er ohne Weiteres mittels einer gründlichen Durchsicht der Adoptionsakten hätte verifiziert werden können. Es sei folglich erstellt, dass das Gesuch der Familienzusammenführung diene. Die kurze Trennung von zweieinhalb Jahren, als die Adoptivmutter heiratete und ihr Heimatland verliess, dürfe nicht zum Anlass genommen werden, das Nachzugsgesuch als rechtsmissbräuchlich zu beurteilen, zumal der Stiefgrossvater, der seit der Ausreise der Adoptivmutter die Betreuung der Beschwerdeführerin übernommen habe, aufgrund seiner schweren Krankheit mittlerweile nicht mehr in der Lage sei, diese weiterhin zu gewährleisten.
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2.2.2. Für die verzögerte Adoption bestünden darüber hinaus wesentliche und nachvollziehbare Gründe. So habe die Adoptivmutter vorab feststellen wollen, ob sich ihre Beziehung in der Schweiz gut entwickle und sie habe Zeit gebraucht, um sich hier zu integrieren. Zudem habe die Adoptivmutter im Jahre 2015 eine Fehlgeburt erlitten und aufgrund der psychischen Belastung habe sich die Adoption zusätzlich hinausgezögert. Im Weiteren habe die Adoptivmutter die Beschwerdeführerin durchaus grosszügig unterstützt, die jeweils geleisteten Beträge würden nahezu einem durchschnittlichen jamaikanischen Monatslohn entsprechen. Schliesslich habe das aufwendige Adoptionsverfahren selbst nochmals beinahe ein Jahr in Anspruch genommen und sei ebenfalls mit hohen Kosten verbunden gewesen. Mit fast Fr. 5'000.-- bewege es sich im Bereich eines Monatslohns der Adoptiveltern, welche diese Mühen nicht auf sich genommen hätten, nur um der Beschwerdeführerin eine wirtschaftlich bessere Perspektive zu bieten. Vielmehr habe die Familienzusammenführung im Vordergrund gestanden, da die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland bereits über einen High School-Abschluss und damit über eine ansprechende Ausbildung verfüge.
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2.3. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind in verschiedener Hinsicht nicht überzeugend.
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2.3.1. Zwar ist ihr zuzustimmen, dass selbst geringfügige Beträge in Jamaika bedeutende Beiträge an die Lebenshaltung darstellen können, auch wenn die geltend gemachten Unterstützungsleistungen an verschiedene der dort verbliebenen Familienangehörigen erfolgten. Der Verweis auf die Kosten des Verfahrens vermag hingegen wenig darüber auszusagen, ob entgegen der Feststellung der Vorinstanz die Familienzusammenführung im Vordergrund des Nachzugsgesuchs steht oder nicht. Die abgeschlossene Ausbildung an der High School ändert wiederum nichts daran, dass die wirtschaftlichen Perspektiven in der Schweiz besser sind als in Jamaika, worauf auch die Adoptivmutter im Sozialbericht für den Antrag zur Aufnahme eines Kindes zwecks Adoption vom 10. November 2017 (Sozialbericht) sowie im vorliegenden Verfahren mehrmals verweist. Dieses Indiz alleine ist jedoch nicht allzu aussagekräftig, da in der Schweiz gegenüber einer Vielzahl aussereuropäischer Ländern bessere Erwerbs- und Ausbildungsmöglichkeiten bestehen und wirtschaftliche Erwägungen für den Nachzug von Kindern nicht von vornherein verpönt sind, solange auch eine echte Familienzusammenführung beabsichtigt ist (Urteil 2C_181/2010 vom 1. Oktober 2010 E. 5.3).
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2.3.2. Hinsichtlich der Betreuungsfähigkeit ihres Stiefgrossvaters führt die Beschwerdeführerin aus, dass es einerseits nicht zutreffend sei, wenn die Vorinstanz davon ausgehe, dass ein Kind in ihrem Alter weniger Betreuung als jüngere Kinder benötige. Andererseits habe die Vorinstanz verkannt, dass der Stiefgrossvater die dementsprechend notwendige Betreuung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr leisten könne. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit dem Familiennachzug bereits früher festgehalten, dass mit zunehmenden Alter der Kinder die gebotene Betreuungsintensität abnimmt (ausführlich dazu Urteil 2C_767/2015 vom 19. Februar 2016 E. 5.3.2 und 5.3.3). Bezüglich der Betreuungsfähigkeiten des Stiefgrossvaters ist auf die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss Art. 90 AuG zu verweisen, wonach es an der nachzugswilligen Person liegt, die entsprechenden Umstände nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (Urteil 2C_917/2019 vom 25. März 2020 E. 5.1.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern dieser aufgrund seiner körperlichen Beschwerden nicht mehr in der Lage sein sollte, für sie eine altersgerechte Betreuung sicherzustellen. Der in der Schweiz erstellte Arztbericht vom 13. November 2019 äussert sich dazu nicht, jedoch lässt sich aus der Reise in die Schweiz schliessen, dass der Stiefgrossvater (geb. 1959) zumindest über eine gewisse Mobilität verfügt.
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2.3.3. Inwiefern ein besonders enges Verhältnis zu ihrer Adoptivmutter bestehen soll, legt die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dar. Der blosse Verweis der Beschwerdeführerin auf den Sozialbericht reicht nicht aus, um die gegenteilige Feststellung der Vorinstanz als willkürlich erscheinen zu lassen. Das Verwaltungsgericht war nicht gehalten, die Einschätzung im Sozialbericht, welche weitgehend alleine auf der Darstellung der Adoptivmutter beruht, als erstellt zu betrachten. Aufgrund der soeben erwähnten Mitwirkungspflicht (Art. 90 AuG), wäre es an der Beschwerdeführerin gelegen, weitere Beweismittel beizubringen, um ihre Sicht der Dinge zu unterstreichen. Dies um so mehr als seit der Einreise in die Schweiz die Adoptivmutter die behauptete Mutterrolle zweifellos nur noch in sehr eingeschränktem Masse ausüben konnte. Ausserdem kann dem Sozialbericht entnommen werden, dass die Adoptivmutter acht Geschwister hat und ein guter Familienzusammenhalt besteht, so dass die Beschwerdeführerin nebst dem Stiefgrossvater über weitere Bezugspersonen vor Ort verfügt.
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Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; BGE 138 III 374 E. 4.3.2 S. 376; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.) auch darauf verzichten, von sich aus weitere Beweismassnahmen zur Abklärung des Verhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und der Adoptivmutter vorzunehmen.
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2.4. Insgesamt erweist sich die Beweiswürdigung der Vorinstanz anhand der bestehenden Indizien nicht als offensichtlich falsch, wenn sie im Ergebnis davon ausgeht, dass der Familiennachzug nicht zur Begründung einer echten Familiengemeinschaft, sondern zur Ermöglichung eines Aufenthaltstitel dient, um damit der Beschwerdeführerin bessere Ausbildungs- und Erwerbsmöglichkeiten zu verschaffen. Es gelingt der Beschwerdeführerin nicht, rechtsgenügend darzulegen, inwiefern die Beweiswürdigung der Vorinstanz in willkürlicher Weise erfolgt sein sollte, und ihre Ausführungen erschöpfen sich weitgehend in appellatorischer Kritik. Nur weil die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse mit der eigenen Darstellung nicht übereinstimmen, ist noch keine Willkür belegt (vgl. E. 1.5). Vorliegend sprechen neben dem Alter der Beschwerdeführerin insbesondere die lange Dauer bis die Adoption an die Hand genommen und das Nachzugsgesuch gestellt wurde sowie der Umstand, dass die beiden leiblichen Kinder unmittelbar nach der Einreise in die Schweiz nachgezogen wurden, obschon die vorgebrachten erschwerenden Umstände auch bei diesen bestanden, gegen die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach nur die Familienzusammenführung angestrebt worden sei.
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3. | |
3.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet neben der Sachverhaltsfeststellung auch in die in verschiedener Hinsicht falsche Anwendung von Bundesrecht durch die Vorinstanz. So sei das Adoptionsgesuch im Alter von 15 Jahren und zehn Monaten gestellt worden und die gesetzlich festgelegte Altersgrenze von 18 Jahren gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG würde ihres Sinnes entleert, wenn Jugendlichen bereits zwei Jahre vor Erreichen dieses Alters generell jeglicher Anspruch auf Einbezug in das Aufenthaltsrecht der Eltern abgesprochen werden würde.
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3.2. Die Argumentation der Beschwerdeführerin überzeugt nicht. Ausschlaggebend für die Verweigerung des Familiennachzugs waren die willkürfrei festgestellten Motive, welche rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wurden, und nicht das Alter der Beschwerdeführerin an sich. Ausserdem wären Adoptivkinder beim Familiennachzug insbesondere gegenüber leiblichen Kindern über zwölf Jahren besser gestellt, die innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung nachgezogen werden müssen (Art. 47 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG), wenn eine Verzögerung der Adoption über mehrere Jahre hinweg ohne Weiteres unberücksichtigt bliebe. Zusätzlich würde dadurch auch der gesetzgeberische Entscheid unterlaufen, bei der Festlegung der Fristen für den Familiennachzug Nachzugsgesuchen entgegenzuwirken, die rechtsmissbräuchlich erst kurz vor Erreichen des erwerbstätigen Alters gestellt werden und bei denen die erleichterte Zulassung zur Erwerbstätigkeit und nicht (mehr) die Bildung einer echten Familiengemeinschaft im Vordergrund steht (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3754 f. Ziff. 1.3.7.7). Die Verweigerung des Familiennachzugs durch die Vorinstanz ist daher rechtmässig.
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4. | |
Eine weitere Interessenabwägung braucht nicht vorgenommen zu werden. Beziehungen und Verwandtschaftsverhältnisse (wie die hier vorliegende Adoption), die ausschliesslich geschlossen oder begründet werden, um der ausländischen Person die Einreise oder den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen, verdienen als solche verfassungs- und konventionsrechtlich keinen besonderen Schutz (Art. 8 EMRK; Art. 13 BV; BGE 137 I 247 E. 5.1.2 S. 252 f.; 135 I 143 E. 3.1 S. 148 f.; Urteil 2C_1115/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.6). Aufgrund der jahrelangen Trennungssituation, der weiterhin hinreichend gesicherten Betreuung in Jamaika und dem altersbedingt nicht mehr allzu grossen Betreuungsbedürfnis der Beschwerdeführerin - zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils war sie nur noch sieben Monate von der Volljährigkeit entfernt - besteht, wie bereits erwähnt, auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden Halbschwestern, welche Voraussetzung wäre, damit unter diesem Aspekt die Garantien von Art. 8 EMRK zu tragen kämen (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f. mit Hinweisen).
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5. | |
5.1. Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG); sie hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt.
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5.2. Die Voraussetzungen, insbesondere die Bedürftigkeit bzw. die finanziellen Verhältnisse, sind von der Gesuchstellerin zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, wird das Gesuch abgewiesen oder nicht darauf eingetreten (BGE 125 IV 161 E. 4A; Urteil 5A_212/2012 E. 4).
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Die Beschwerdeführerin reicht keine Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen ein. Selbst wenn man zugunsten der minderjährigen jamaikanischen Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass sie selbst offensichtlich bedürftig ist, sind auch die finanziellen Verhältnisse der (Adoptiv) Eltern zu berücksichtigen, weil familienrechtliche Unterstützungspflichten der unentgeltlichen Rechtspflege vorgehen (BGE 138 III 672 E. 4.2.1) und sich die elterliche Unterstützungspflicht auch auf die Übernahme (notwendiger) Prozesskosten erstreckt (BGE 127 I 202 E. 3 S. 204 ff.; vgl. zum Ganzen auch HANSJÖRG SEILER, in: Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 11 ff. zu Art. 64 BGG). Die finanziellen Verhältnisse der Eltern sind jedoch, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, nur unzureichend ausgewiesen. Die Gewährung einer Nachfrist, um die fehlenden Belege nachzureichen, erübrigt sich vorliegend, da der angefochtene Entscheid vollumfänglich der Rechtslage und der Praxis des Bundesgerichts entspricht. Die Beschwerde muss als aussichtslos beurteilt und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (Art. 68 Abs. 1-3). Es rechtfertigt sich jedoch ausnahmsweise, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), da die minderjährige Beschwerdeführerin trotz der Unterstützungspflicht ihrer Adoptiveltern Schuldnerin der Gerichtskosten bleiben würde.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. November 2020
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Mösching
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