BGer 2C_520/2020 | |||
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BGer 2C_520/2020 vom 18.11.2020 |
2C_520/2020 |
Urteil vom 18. November 2020 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichterin Hänni,
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Bundesrichter Beusch,
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Gerichtsschreiber Mösching.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt, Spiegelgasse 12, 4051 Basel,
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Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt,
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Zentraler Rechtsdienst, Spiegelgasse 6, 4001 Basel.
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Gegenstand
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Erteilung der Niederlassungsbewilligung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 28. April 2020 (VD.2019.181).
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Sachverhalt: |
A. | |
Nachdem der niederländische Staatsangehörige A.________, geboren 1952, im September 2010 von der B.________ als Statist beim Amt für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt aufgrund einiger Auftritte in einer Musicalproduktion in der Spielzeit 2010/2011 im sogenannten Meldeverfahren angemeldet worden war, ersuchte er das Migrationsamt am 5. November 2014 um die Ausstellung eines "Niederlassungsausweises, hilfsweise eines Aufenthaltsausweises". Dieses Gesuch wies das Migrationsamt des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration mit Verfügung vom 7. August 2015 ab und forderte ihn zur umgehenden Rückkehr in seine Heimat auf. Die dagegen erhobenen Rekurse wiesen das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 31. Mai 2016 sowie das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 17. September 2019 ab. Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit heutigem Entscheid ebenfalls abgewiesen (Urteil 2C_933/2019).
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B. | |
Mit Gesuch vom 30. April 2019 beantragte A.________ dem Migrationsamt die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Dieses Ge-such wies das Migrationsamt mit Verfügung vom 6. Juni 2019 ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement mit Entscheid vom 7. August 2019 ab. Mit Eingabe vom 16. August 2019 richtete A.________ einen Rekurs an den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, welchen das Präsidialamt dem Verwaltungsgericht am 19. September 2019 zum Entscheid überwiesen hat. Mit Urteil vom 28. April 2020 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht den Rekurs ab.
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C. | |
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. Juni 2020 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt, die Verfügung vom 6. Juni 2019, den Rekursentscheid vom 7. August 2019 sowie das Urteil vom 28. April 2020 aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen beziehungsweise das Migrationsamt anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung auszustellen. Zudem erbittet er um Akteneinsicht nachdem die Stellungnahmen eingegangen sind sowie eine angemessene Frist, um zu diesen selbst Stellung zu nehmen. Schliesslich beantragt er eine öffentliche Verhandlung mit Partei- und Presseöffentlichkeit.
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Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten beigezogen und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Akteneinsicht gewährt. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Mit Eingabe vom 7. September 2020 stellt der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und rügt weitere Verletzungen seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit der Akteneinsicht.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 140 I 90 E. 1 S. 92; BGE 135 III 1 E. 1.1 S. 3 mit Hinweisen).
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1.2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Ob die jeweiligen Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist eine Frage der materiellen Beurteilung; für das Eintreten genügt, dass ein entsprechender Anwesenheitsanspruch in vertretbarer Weise geltend gemacht wird (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f., 497 E. 3.3 S. 500 f.).
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1.3. Der Beschwerdeführer macht in vertretbarer Weise geltend, dass ihm als niederländischem Staatsangehörigen gestützt auf den Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsvertrag vom 19. August 1875 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande (mit Zusatzprotokoll; SR 0.1142.116.361; nachfolgend Niederlassungsvertrag CH-NL 1875) und den Notenwechsel vom 16. Februar zwischen der Schweiz und den Niederlanden über die Niederlassungsbewilligung für Angehörige der beiden Staaten, die seit fünf Jahren ununterbrochen im anderen Staat wohnen (SR 0.142.116.364; nachfolgend: Notenwechsel CH-NL 1935) eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen sei. Die Beschwerde ist zulässig und der Beschwerdeführer dazu legitimiert (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 42 und Art. 100 Abs. 1 BGG) ist grundsätzlich einzutreten.
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1.4. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Entscheide des Migrationsamts und des Justiz- und Sicherheitsdepartements beantragt, ist allerdings auf die Beschwerde nicht einzutreten, denn diese wurden durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ersetzt (Devolutiveffekt); sie gelten jedoch immerhin als inhaltlich mitangefochten (BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144 mit Hinweis).
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1.5. Wie bereits erwähnt, wurde dem Beschwerdeführer die Erteilung eines Niederlassungsausweises gestützt auf das Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) mangels seiner Arbeitnehmereigenschaften mit heutigem Urteil 2C_933/2019 rechtskräftig verweigert. Eine abgeurteilte Sache (res iudicata) liegt dennoch nicht vor, weil der vorliegend geltend gemachte Anspruch nicht mit dem bereits rechtskräftig entschiedenen identisch ist (BGE 142 III 210 E. 2.1 S. 212). Das vorliegende Begehren des Beschwerdeführers beruht nicht nur auf einem anderen Rechtsgrund (Völkerrechtliche Verträge zwischen der Schweiz und dem Königreich der Niederlande anstatt FZA), sondern stützt sich auch auf einen anderen Sachverhalt - nämlich seine behauptete fünfjährige Wohnsitznahme anstelle der beruflichen Tätigkeit bei der B.________ - ab (vgl. BGE 144 I 11 E. 4.2 S. 13 f.; 139 III 126 E. 3.2.3 S. 130). Die kantonalen Behörden sind auf sein neues Gesuch vom 30. April 2019 eingetreten und haben es materiell beurteilt. Es liegt dementsprechend der ganzen Sache auch ein anderes Verfahren zugrunde.
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1.6. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
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1.7. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Gemäss Art. 97 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts und damit auch die Beweiswürdigung gerügt werden, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist (Art. 9 BV) oder auf einer Rechtsverletzung beruht und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Die Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft, das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges oder entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 I 114 E. 3.3.4 S. 123; 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62 mit weiteren Hinweisen).
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2. | |
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Verfahrensgarantien (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK), insbesondere seines Anspruch auf rechtliches Gehör, da ihm eine mündliche Verhandlung verwehrt geblieben sei, und seines Anspruchs auf Akteneinsicht.
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2.1. Wie dem Beschwerdeführer auch im heutigen Urteil 2C_933/2019 E. 3.2.3 erläutert wird, fallen ausländerrechtliche Verfahren nicht unter Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. BGE 137 I 128 E. 4.4.2 S. 133 mit Hinweisen; Urteil 2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.1). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV wiederum gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel. Indessen räumt Art. 29 Abs. 2 BV - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein. Auch steht die Verfassungsgarantie einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 130 II 425 E. 2.1 S. 428 f.).
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2.2. Der Beschwerdeführer bemängelt im Weiteren diverse Verstösse gegen seinen Anspruch auf Akteneinsicht:
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2.2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die einem Betroffenen einzuräumen sind, damit er seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293). Daraus folgt das Recht auf Einsicht in die Akten (BGE 132 II 485 E. 3.1 S. 494), sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie der Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE 140 I 99 E. 3.4 S. 102 f. mit Hinweisen). Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (BGE 144 II 427 E. 3.1.1 S. 427 mit Hinweisen).
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2.2.2. Es gilt dabei vorab zu erwähnen, dass dem Beschwerdeführer bereits vor den beiden Rechtsmittelinstanzen vollumfängliche Akteneinsicht gewährt worden ist und er in seiner Beschwerde keine diesbezüglichen Versäumnisse beanstandet. Erst nach der erneuten Einsichtnahme in die Akten des bundesgerichtlichen Verfahrens, welche beim Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt stattfand, bringt er verschiedene angebliche Mängel vor.
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2.2.3. So fehlten die Aktenverzeichnisse des Bundesgerichts, des Justiz- und Sicherheitsdepartements und des Migrationsamtes. Gemäss den durch den Beschwerdeführer nicht bestrittenen Ausführungen des Justiz- und Sicherheitsdepartements (Rekursbeantwortung vom 10. Dezember 2019) hat ihm dieses eine Kopie des fraglichen Inhaltsverzeichnisses zugestellt. Die Akten des Migrationsamtes verfügen wiederum über ein Inhaltsverzeichnis, während das Bundesgericht sämtliche seit Beschwerdeeingang erstellten Dokumente dem Beschwerdeführer direkt zugestellt hat und sich dadurch die Einsicht in dieses Aktenverzeichnis erübrigt.
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Ohnehin handelt es sich bei Aktenverzeichnissen um interne Dokumente der Verwaltung, in die nicht Einsicht gewährt werden muss (BGE 132 II 485 E. 3.4 S. 495). Als solche gelten Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falls kein Beweischarakter zukommt, welche vielmehr ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und somit für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind wie beispielsweise Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege usw. (BGE 125 II 473 E. 4a S. 474 mit Hinweisen). Diese Rechtslage wurde dem Beschwerdeführer auch bereits mündlich während der Akteneinsicht durch das Verwaltungsgericht erläutert. Dass es ihm ohne die erneute Aushändigung der Aktenverzeichnisse nicht möglich gewesen wäre, die vorliegenden Dokumente zu sichten, macht er zu Recht nicht geltend. Sämtliche Akten des vorliegenden Verfahrens sind chronologisch geordnet und der Umfang der Akten hat nicht ein Ausmass angenommen, bei dem ein Aktenverzeichnis zwingend notwendig wäre, um im Anschluss an die Akteneinsicht seinen Standpunkt wirksam zur Geltung bringen zu können.
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Dasselbe gilt übrigens betreffend die bemängelte Paginierung, zumal die Akten des Migrationsamtes sowie diejenigen des Justiz- und Sicherheitsdepartements eine elektronische Paginierung aufweisen und nur die Akten des Verwaltungsgerichts nicht durchgehend nummeriert sind. Darin kann keine Verletzung der Aktenführungspflicht gesehen werden und ebensowenig reicht dazu der pauschale Hinweis auf ein anderes Verfahren betreffend den Kantons Basel-Stadt aus, in welchem die Aktenführung des Migrationsamts kritisiert wurde (vgl. Urteil 2C_13/2018 vom 16. November 2018 E. 3.5.3).
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2.2.4. Der Beschwerdeführer bemängelt zudem, dass die Akten des Einwohneramtes nicht nur kein Inhaltsverzeichnis aufwiesen, sondern gänzlich fehlten. Das Recht auf Akteneinsicht verschafft keinen Zugriff auf Akten anderer Behörden, solange die entscheidende Behörde sie nicht - von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei - beizieht (Urteil 2A.294/2002 vom 3. Juli 2002 E. 2.1; WALDMANN/OESCHGER, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 59 zu Art. 26 VwVG). Das Einwohneramt ist nicht am Verfahren beteiligt und in dessen vorhandenen Akten hat er Einblick erhalten.
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Ebenfalls fehlten die Akten des Migrationsamtes zu den Perioden 2010 und 2011 (insbesondere betreffend persönlicher Vorsprachen des Beschwerdeführers beim Frontoffice des Migrationsamts), obschon er 2010 bis 2014 durch die Theatergenossenschaft im Internet als Personalmitglied dargestellt worden sei. Auch hier zielen die Beschwerden des Beschwerdeführers ins Leere. Abgesehen davon, dass es höchst zweifelhaft ist, ob das Migrationsamt überhaupt Akten zu persönlichen Auskünften am Schalter erstellt hat, erstreckt sich das Einsichtsrecht grundsätzlich auf alle Akten, die geeignet sind, Grundlage für die spätere Entscheidung zu bilden, d.h. entscheidrelevant sind oder sein könnten (Urteil 2C_63/2011 vom 20. November 2011 E. 3.2.4; WALDMANN/OESCHGER, a.a.O., N. 60 zu Art. 26 VwVG). Davon sind jedoch Akten, welche nicht bestehen oder nicht in das Verfahren beigezogen wurden, nicht umfasst. Die Behörde ist nur verpflichtet, alles in den Akten festzuhalten, was zur Sache gehört (BGE 138 V 218 E. 8.1.2 S. 223; 124 V 372 E. 3b S. 376). Das vorliegende Gesuch stützt sich auf die Anwesenheit des Beschwerdeführers seit 2014 ab. Es bestand kein Anlass, Dokumente aus einem früheren Verfahren im vorliegenden Fall in die Akten aufzunehmen.
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Hätte der Beschwerdeführer gewisse Umstände mithilfe dieser Dokumente belegen wollen, was ihm aufgrund seiner Mitwirkungspflicht obliegt (vgl. Urteile 2C_436/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4.3.2; 2C_917/2019 vom 25. März 2020 E. 5.1.2), wäre es ihm während des Verfahrens offengestanden, die fraglichen Akten zusätzlich edieren zu lassen bzw. die entsprechende Edition zu beantragen (WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, N. 12 zu Art. 33 VwVG).
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2.2.5. Ähnliches gilt hinsichtlich seiner handschriftlichen Anmerkungen im Dossier und seinen aufgeworfenen Fragen, welche das Verwaltungsgericht (in dessen Lokalitäten der Beschwerdeführer die Akten einsehen konnte) an das Justiz- und Sicherheitsdepartement weitergeleitet hat, worauf dieses bis anhin nicht reagiert habe. Auch dazu hätte er bereits in den vorinstanzlichen Verfahren ausreichend Gelegenheit gehabt und allfällige Missstände in seiner Beschwerde an das Bundesgericht geltend machen können.
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2.2.6. Gemäss Beschwerdeführer sei zudem das Verwaltungsgericht seiner Protokollierungspflicht nicht nachgekommen. Das vorinstanzliche Verfahrensprotokoll sei unvollständig, weil diesem nicht entnommen werden könne, wie das Urteil des Verwaltungsgerichts und dessen Begründung zustande gekommen seien. In Anbetracht der Tatsache, dass dem Beschwerdeführer das komplette Urteil ordentlich eröffnet wurde und diesem sämtliche entscheidrelevanten Erwägungen entnommen werden können, entbehrt diese Rüge jeglicher Grundlage.
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2.2.7. Zur allgemeinen Kritik an der Kostenvorschusspflicht gemäss Art. 64 BGG ist zu erwähnen, dass sich diese Bestimmung eng an den verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege anlehnt (Art. 29 Abs. 3 BV) und nicht ersichtlich ist, wie durch dessen Anwendung dem Beschwerdeführer ein faires Verfahren vorenthalten würde.
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2.3. Insgesamt ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im vorliegenden Verfahren nicht verletzt worden.
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3. | |
3.1. Der Beschwerdeführer bemängelt, dass sich der Entscheid des Migrationsamtes nicht auf seinen Antrag vom 30. April 2019 sondern auf seinen Brief vom 3. Juni 2019 bezogen habe. Es erschliesst sich dem Bundesgericht jedoch nicht, inwiefern dadurch der Verfahrensgegenstand verkannt worden sein sollte. In beiden Schreiben verlangte der Beschwerdeführer - soweit ersichtlich - die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gestützt auf den Notenwechsel CH-NL 1935.
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3.2. Im Weiteren beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass ihm das Amt für Wirtschaft und Arbeit seine Arbeitnehmereigenschaft bestätigt habe. Nochmals ist der Beschwerdeführer auf das heutige Urteil 2C_933/2019 E. 4.5.2 zu verweisen. Es ist möglich, dass ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU aufgrund einer in der Schweiz ausgeübten unselbständigen Erwerbstätigkeit nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 AIG sowie Art. 1A VZAE zwar anmelde- und bewilligungspflichtig wird, seine Tätigkeit aber freizügigkeitsrechtlich als marginal und nebensächlich erscheint und ihn daher nicht Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA zum Aufenthalt berechtigt. Dementsprechend ist die Beurteilung der Arbeitsmarktbehörde für die Migrationsbehörde nicht verbindlich und der Beschwerdeführer kann aus der Meldebestätigung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit nicht folgern, dass er damit über einen rechtmässigen Aufenthaltstitel verfügt. Das Bundesgericht gelangte in der Folge zur rechtskräftigen Entscheidung, dass sich der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt in der Schweiz als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA aufhielt (vgl. heutiges Urteil 2C_933/2019 E. 4.6).
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3.3. Hinsichtlich der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit seit 2014 kann sowohl auf die Ausführungen der Vorinstanz in E. 4.2.5 des angefochtenen Urteils als auch auf das heutige Urteil 2C_933/2019 E. 4.6 verwiesen werden. Auch in dieser Hinsicht gelingt dem Beschwerdeführer der notwendige Nachweis nicht, dass er ein Einkommen erzielt, welches ihm erlaubt, seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familie zu bestreiten und nicht sozialhilfeabhängig zu werden (Urteile 2C_451/2019 vom 6. Februar 2020 E. 3.2; 2C_81/2017 vom 31. Juli 2017 E. 3.2). Folglich besteht kein ordentlicher Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz.
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4. | |
Für die rechtliche Würdigung der Staatsverträge mit dem Königreich der Niederlanden kann zum Einen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 4.2.2. - 4.2.6 des angefochtenen Urteils), welche die Rechtslage akkurat wiedergeben hat. Zum Anderen erkannte das Bundesgericht selbst im bereits erwähnten Urteil 2C_933/2019 vom heutigen Tag E. 5 betreffend einer Aufenthaltsbewilligung für den Beschwerdeführer aufgrund seiner geltend gemachten unselbständigen Erwerbstätigkeit Folgendes:
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4.1. Die Rechtsprechung legt die Niederlassungsverträge aus dem 19. Jahrhundert, zu welchen auch der Niederlassungsvertrag CH-NL 1875 gehört, seit dem Ersten Weltkrieg restriktiv aus. Sie werden nur noch auf Staatsangehörige der Vertragspartner angewandt, die eine Niederlassungsbewilligung besitzen. Für alle anderen ausländischen Staatsangehörigen gelten die alten Staatsverträge nur unter dem Vorbehalt entgegenstehenden Landesrechts (BGE 132 II 65 E. 2.3 S. 68 f., mit zahlreichen Hinweisen). Dies deckt sich offenbar mit der Auffassung der Niederlande in Bezug auf den Niederlassungsvertrag CH-NL 1875, wie der Notenwechsel zwischen dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und der niederländischen Botschaft in Bern vom 16. Juni 2016 zeigt. Auch aus dem Notentausch vom 13. und 24. Juni 1996 über die Änderung des Freundschafts-, Handels- und Niederlassungsvertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande (SR 0.142.116.361.1), mit welchem die Vertragsstaaten Art. 2, 3 und teilweise 4 des Niederlassungsvertrages CH-NL 1875 aufhoben, ergibt sich nichts anderes. Folglich gibt es keinen Grund, für den Niederlassungsvertrag CH-NL 1875 von der langjährigen Praxis zu den alten Niederlassungsverträgen abzurücken. Der Beschwerdeführer kann aus diesem völkerrechtlichen Vertrag keinen Anspruch auf eine Aufenthalts- oder eine Niederlassungsbewilligung ableiten.
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4.2. Im Notenwechsel CH-NL 1935 hat die Schweiz unter Vorbehalt des Gegenrechts erklärt, "dass niederländische Staatsangehörige, die neu eingereist sind oder seit weniger als fünf Jahren in der Schweiz wohnen, eine Aufenthaltsbewilligung zum Arbeiten erhalten sollen, sofern im betreffenden Wirtschaftszweig keine ausnahmsweise starke Arbeitslosigkeit besteht". Darauf können sich niederländische Staatsangehörige allerdings nur berufen, wenn sie nicht "aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Sittlichkeit oder Gesundheit oder weil sie der öffentlichen Fürsorge zur Last fallen könnten, als unerwünscht zu betrachten sind". Wie das Bundesgericht im heutigen Urteil 2C_933/2019 E. 5.3 festgehalten hat, bestand bereits in den Jahren 2010 und 2011 die Gefahr einer Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers, die sich in der Folge tatsächlich verwirklichte, als der Beschwerdeführer mit Verfügung der Sozialhilfe Basel vom 3. Juni 2014 in die Nothilfeunterstützung aufgenommen wurde. Folglich konnte der Beschwerdeführer jedenfalls bis zum Ende des Nothilfebezugs im Jahr 2017 aus dem Notenwechsel CH-NL 1935 keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ableiten und als Konsequenz des nicht ordnungsgemässen Aufenthalts später auch keine Niederlassungsbewilligung erlangen. Seit diesem Datum hat der mittlerweile pensionierte Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit aufgenommen, sodass er sich auch zum vorliegend massgebenden Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG) nicht "zum Arbeiten" (im französischen Original: "en vue de travailler") in der Schweiz aufhielt. Auch der Notenwechsel CH-NL 1935 verschafft dem Beschwerdeführer folglich keinen Anspruch auf eine Aufenthalts- oder gar eine Niederlassungsbewilligung.
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5. | |
Die Beschwerde erweist sich alsunbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. November 2020
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Mösching
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