VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2C_939/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 24.12.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2C_939/2020 vom 18.11.2020
 
 
2C_939/2020
 
 
Urteil vom 18. November 2020
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Businger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Aufenthaltsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 21. Oktober 2020 (VB.2020.00499).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. A.________ (geb. 1976) ist kosovarische Staatsangehörige. Aus einer Affäre mit einem (damals verheirateten) in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsmann gingen am 1. Oktober 2009 zwei Kinder hervor. Diese reisten am 22. Juni 2013 in die Schweiz ein und erhielten eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Vater; heute verfügen sie über die Niederlassungsbewilligung. Am 8. Dezember 2013 reiste auch A.________ in die Schweiz ein und ersuchte vergeblich um Asyl; sie wurde allerdings am 10. August 2018 vorläufig aufgenommen. Sie übt die elterliche Sorge zusammen mit dem Kindesvater aus. Im August 2016 zog sie mit dem Kindesvater und den Zwillingen zusammen.
 
1.2. Am 21. Januar 2019 beantragte A.________ die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch am 6. Januar 2020 ab. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 9. Juli 2020 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 21. Oktober 2020 ab.
 
1.3. Mit Beschwerde vom 16. November 2020 beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.
 
2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Art. 84 Abs. 5 AIG (SR 142.20) gibt keinen solchen Anspruch (Urteil 2C_689/2017 vom 1. Februar 2018 E. 1.2.1). Die Beschwerdeführerin beruft sich ausschliesslich auf den Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Wie allerdings bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgehalten hat, wird ihr Familienleben durch die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung gar nicht tangiert, weil sie nach wie vor vorläufig aufgenommen ist und daher das Familienleben in der Schweiz leben kann (vgl. E. 2 des angefochtenen Urteils). Denn Art. 8 EMRK verleiht keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewilligungsart (BGE 126 II 335 E. 3a S. 342; Urteil 2C_34/2020 vom 15. Januar 2020 E. 2.1). Die Verweise der Beschwerdeführerin auf verschiedene Urteile des Bundesgerichts u.a. zum umgekehrten Familiennachzug und ein Urteil des EGMR gehen von vornherein fehl, weil sich diese Entscheide mit aufenthaltsbeendenden Massnahmen befassen, die im vorliegenden Fall wie erwähnt nicht zur Debatte stehen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie ihr Familienleben ohne Aufenthaltsbewilligung nicht "kindeswohlgerecht" leben könne, sind unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend erwogen hat. Namentlich aus dem Umstand, dass der Fussballclub ihres Sohnes manchmal Spiele im Ausland bestreitet und es für sie wegen ihres Aufenthaltsstatus schwierig ist, (auch ferienhalber) ins Ausland zu reisen, ergibt sich keine massgebliche Beeinträchtigung des Familienlebens, geschweige denn des Kindeswohls. Daran vermag auch die eingereichte ärztliche Stellungnahme nichts zu ändern. Zudem kann die Beschwerdeführerin auch als vorläufig Aufgenommene eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 85a AIG). Besitzt die Beschwerdeführerin somit keinen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig.
 
3. Weil die Beschwerdeführerin ausschliesslich die Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK rügt und der Anspruch auf Achtung des Familienlebens wie erwähnt gar nicht tangiert ist, kann ihre Beschwerde auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
 
4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 18. November 2020
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Businger
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).