BGer 6B_440/2019 | |||
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BGer 6B_440/2019 vom 18.11.2020 |
6B_440/2019 |
Urteil vom 18. November 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Muschietti,
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Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,
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Gerichtsschreiber Reut.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Amr Abdelaziz,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
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2. B.________,
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3. Verein C.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Mehrfache üble Nachrede,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 16. Januar 2019 (SK 18 163).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.________ teilte am 12. August 2015 über die Social Media-Plattform Facebook einen Link zu einem Eintrag des Facebook-Users "Indyvegan". Unter dem Titel "Swissveg - Toleranz für Antisemitismus und Sekten unter dem V-Label" wurde im Eintrag festgehalten, B.________ sei "mehrfach wegen antisemitischer Äusserungen vorbestraft", er sei ein "mehrfach verurteilter Antisemit", der Verein C.________ eine "antisemitische Organisation" sowie ein "neonazistischer Tierschutzverein". Einleitend zur Verlinkung schrieb A.________ folgenden Kommentar:
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"Die Swissveg und D.________ machen es sich meiner Ansicht nach sehr sehr einfach. Antisemitismus: Mö. Ficht uns nicht an. Nicht das Thema hier! Nichts zu sehen, weitergehen! Die esoterisch-religiöse-irrationale-schädigende Vereinigung (andere sagen 'Sekte') 'Universales Leben': Mö. Kein Problem. Wer sind wir denn, da irgendwie draufzuschauen, dass die gegen Impfungen uns so sind...? GENAU aus solchen Gründen haben es rationale Menschen, welche ums Tierwohl besorgt sind, oftmals derart übel schwer. Besser hierlang: URL [xxx]."
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B. | |
Das Regionalgericht Bern-Mittelland sprach A.________ am 13. November 2017 der üblen Nachrede schuldig, hinsichtlich des Weiterverbreitens der Behauptung, B.________ sei ein Antisemit, dagegen frei. Es verurteilte A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 80.--.
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C. | |
Auf Berufung von A.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Bern am 16. Januar 2019 den Schuldspruch wegen übler Nachrede, wobei es die Höhe des Tagessatzes auf Fr. 70.-- reduzierte. Den Teilfreispruch hob es auf.
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D. | |
Gegen dieses Urteil führt A.________ Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der üblen Nachrede. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Obergericht und die Generalstaatsanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Beschwerdegegner 2 und 3 haben innert erstreckter Frist zur Beschwerde Stellung genommen. Sie beantragen die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer reichte Gegenbemerkungen ein.
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Erwägungen: |
1. | |
Die Beschwerdegegner 2 und 3 haben am 15. August 2019 und 7. Mai 2020 eine unaufgeforderte Stellungnahme eingereicht. Sie beziehen sich im Wesentlichen auf Tatsachen, die aus einer Zeit nach dem vorinstanzlichen Entscheid stammen und insofern aufgrund des absoluten Verbots, im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht echte Noven beizubringen, unbeachtlich sind (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.2; 139 III 120 E. 3.1.2). Das gilt teilweise auch in Bezug auf die Stellungnahme der Beschwerdegegner 2 und 3 vom 18. September 2020 und die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. September 2020. Unzulässig sind schliesslich auch neue Tatsachen und Beweismittel der Parteien, die bereits der Vorinstanz hätten vorgelegt werden können (BGE 136 III 123 E. 4.4.3). Davon betroffen sind namentlich frühere (kantonale) Urteile oder Wikipedia-Einträge, soweit sie sich nicht bereits bei den kantonalen Akten befinden. Inwiefern erst der angefochtene Entscheid zum Vorbringen Anlass gab (Art. 99 Abs. 1 BGG), zeigen die Parteien nicht auf.
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2. | |
Der Beschwerdeführer rügt mit verschiedenen Argumenten, die Vorinstanz habe den objektiven Tatbestand von Art. 173 Ziff. 1 StGB zu Unrecht bejaht.
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2.1. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, dass die Beschwerdegegner 2 und 3 sowie der ihnen gemachte Vorwurf des Antisemitismus den Artikel "Swissveg - Toleranz für Antisemitismus und Sekten unter dem V-Label" des Facebook-Users "Indyvegan" dominieren würden. Der Beschwerdeführer habe sich durch seinen Kommentar mit der im Eintrag enthaltenen Kritik bzw. den entsprechenden Aussagen identifiziert und diese unterstützt. Zwar sei dem Beschwerdeführer zu folgen, dass er ein häufiger Verfasser von Posts und Kommentaren in sozialen Medien ist und es ihm in erster Linie um die Organisation "Universelles Leben" und nicht um die Beschwerdegegner 2 und 3 gegangen ist. Auch für die nachfolgend auf Facebook geführte Diskussion und Entwicklung sei der Beschwerdeführer nicht verantwortlich. Soweit er sich an dieser jedoch beteiligt habe, liessen entsprechende Äusserungen indes den Rückschluss auf seine Absicht und seine innere Einstellung zu, die Kritik an den Beschwerdegegnern 2 und 3 aufgenommen und diese beipflichtend weiterverbreitet zu haben. Er habe den Artikel geteilt und sich mit seinem Kommentar der im inkriminierten Artikel geäusserten Kritik angeschlossen. Die entsprechenden Äusserungen im Artikel von "Indyvegan" seien für sich allein betrachtet zweifelsohne Tatsachenbehauptungen, da sie einem Beweis zugänglich seien. Vorliegend sei der Artikel durch den Beschwerdeführer verlinkt und mit einem einleitenden Kommentar versehen worden. Dieser einleitende Kommentar, auch wenn für sich allein nicht ehrverletzend, stelle - zusammen mit dem Bild-Link und den inkriminierten Äusserungen - eine Verknüpfung mit einer wertenden Komponente dar und zwar insbesondere mit der Wertung "GENAU aus solchen Gründen haben es rationale Menschen, welche ums Tierwohl besorgt sind, oftmals derart übel schwer". Der Beschwerdeführer habe die Tatsachenbehauptungen damit auch gewertet und ihnen beigepflichtet. Der Vorwurf, der Beschwerdegegner 2 sei ein (mehrfach verurteilter) Antisemit bzw. der Beschwerdegegner 3 sei eine antisemitische Organisation und ein neonazistischer Tierschutzverein, sei offensichtlich ehrverletzend. Durch den öffentlichen Post des inkriminierten Artikels von "Indyvegan" habe der Beschwerdeführer ehrverletzende Tatsachenbehauptungen im Internet weiterverbreitet. Mit seinem Kommentar habe er (zusätzlich) dem Inhalt bzw. der im Artikel enthaltenen Kritik beigepflichtet und damit ein gemischtes Werturteil verfasst und weiterverbreitet, womit der objektive Tatbestand erfüllt sei (Entscheid S. 12 ff.).
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2.2. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Antisemitismus-Vorwürfe seien gar nicht geeignet, den Ruf der Beschwerdegegner 2 und 3 zu verletzen. Das Strafrecht sei dazu da, erhebliche Ehrverletzungen zu sanktionieren. Bei der Schwere der Verletzung sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer ohne Beleidigungsabsicht gehandelt habe. Zudem gehe die Vorinstanz in Verletzung von Art. 173 StGB zu Unrecht davon aus, dass die vier Äusserungen als Tatsachenbehauptungen anzusehen seien. Es bestünden zahlreiche Definitionen von Antisemitismus, wobei sich dieser Begriff mit der Zeit wandle und einer Wertung unterliege. Durch den einleitenden Kommentar hätten die Tatsachenbehauptungen eine wertende Komponente erhalten und seien dementsprechend als gemischte Werturteile zu behandeln. Diese Unterscheidung sei vorliegend wichtig, da das gemischte Werturteil unter dem Schutz der Meinungsäusserungsfreiheit stehe, wenn es auf der Grundlage wahrer Tatsachen als vertretbar erscheine.
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2.2.1. Nach Art. 173 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Abs. 1) oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Abs. 2). Art. 173 Ziff. 1 StGB schützt den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen (BGE 137 IV 313 E. 2.1.1; 128 IV 53 E. 1a; je mit Hinweisen). Bei der Beurteilung einer Äusserung ist grundsätzlich der Sinn massgebend, welchen ihr der unbefangene durchschnittliche Dritte unter den gesamten konkreten Umständen beilegt (BGE 145 IV 23 E. 3.2; 133 IV 308 E. 8.5.1; je mit Hinweis). Die Bestimmung des Inhalts einer Äusserung ist eine Tatfrage. Die Ermittlung des Sinns hingegen, den ihr ein unbefangener Leser oder Zuhörer beilegt, ist eine Rechtsfrage (BGE 131 IV 160 E. 3.3.3).
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Die zu Art. 173 ff. StGB ergangene Rechtsprechung unterscheidet zwischen Tatsachenbehauptungen sowie reinen und gemischten Werturteilen. Wesentlich für die Einstufung als Tatsachenbehauptung ist danach, ob die ehrverletzende Aussage durch Beweis auf ihren Wahrheitsgehalt hin überprüft werden kann (BGE 118 IV 41 E. 3; 74 IV 98 E. 1). Ein reines Werturteil bzw. eine Formal- oder Verbalinjurie ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt. Ehrverletzende Werturteile über den Verletzten können, auch soweit sie an Dritte gerichtet sind, lediglich den Tatbestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB erfüllen (Urteile 6B_43/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.5.3; 6B_333/2008 vom 9. März 2009 E. 1.4 mit Hinweisen). Bei einem sog. gemischten Werturteil hat eine Wertung demgegenüber einen erkennbaren Bezug zu Tatsachen (Urteil 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.1 mit Hinweis).
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2.2.2. Der Vorwurf, jemand hege Sympathien für das nationalsozialistische Regime oder vertrete dessen Ideologien, kann nach der Rechtsprechung ehrverletzend sein. Wer eine solche Gewalt- und Willkürherrschaft billigt oder verherrlicht, die insbesondere für die systematische Vernichtung von Juden verantwortlich war, ist kein ehrbarer Mensch. Das gilt angesichts des historischen Bedeutungsgehalts einer solchen Qualifizierung auch für die Unterstellung, jemand vertrete antisemitisches Gedankengut (Urteile 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 146 IV 23; 6B_431/2010 vom 24. September 2010 E. 5; 6P.173/2004 vom 2. Mai 2005 E. 3.3). Der Umstand, dass die Diffamierung der Beschwerdegegner 2 und 3 nicht im Vordergrund stand und der Beschwerdeführer nicht in vorwiegender Schädigungsabsicht gehandelt hat, spielt dabei keine Rolle, sondern ist vielmehr im Hinblick auf die Zulassung zum Entlastungsbeweis zu berücksichtigen (vgl. Art. 173 Ziff. 3 StGB). Davon ist auch die Vorinstanz zutreffend ausgegangen.
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2.2.3. Unstrittig ist, dass es sich bei der Äusserung, jemand sei "mehrfach wegen antisemitischer Äusserungen vorbestraft" oder "mehrfach verurteilt" um Tatsachenbehauptungen handelt, da sie dem Wahrheitsbeweis zugänglich ist. Diese Schlussfolgerung lässt sich jedoch hinsichtlich der Bezeichnung des Beschwerdegegners 2 als "Antisemit" sowie des Beschwerdegegners 3 als "antisemitische Organisation" und "neonazistischer Tierschutzverein" nicht ohne Weiteres ziehen. Die Begriffe "antisemitisch" und "neonazistisch" sind weit gefasst. Sie können beim Leser hinsichtlich des Inhalts und der Bedeutung unterschiedliche Vorstellungen hervorrufen, reichen mithin bei isolierter Betrachtungsweise von einem streng historischen Verständnis bis zum substanzlosen Schimpfwort. Jedenfalls rechtfertigt die Verwendung des Begriffs "Nazi" nicht automatisch eine Verurteilung wegen übler Nachrede aufgrund des damit verbundenen besonderen Stigmas (vgl. Urteile des EGMR Die inkriminierten Begriffe wurden vorliegend im Zusammenhang mit dem Artikel "Swissveg - Toleranz für Antisemitismus und Sekten unter dem V-Label" verwendet. Anlass dazu war die am 5. September 2015 in Winterthur zum vierten Mal stattfindende "Veganmania", die durch die Organisation "Swissveg" veranstaltet wurde. Die soweit ersichtlich unbekannte Autorenschaft kritisierte im Artikel, dass "Swissveg" weder den Beschwerdegegner 2 noch die Vereinigung "Universelles Leben" aufgrund deren Haltung bzw. Äusserungen von der Veranstaltung habe ausschliessen wollen (angefochtener Entscheid S. 10). Die im Artikel von "Indyvegan" gemachten Aussagen richteten sich damit ausdrücklich gegen den Beschwerdegegner 2 in seiner Funktion als Vereinspräsident des Beschwerdegegners 3. Dabei wurde auch dessen angebliche Solidarisierung mit Holocaust-Leugnern sowie das "Bewerben neonazistischer Medien über die Vereinswebsite" erwähnt. Zudem zitierte die Autorenschaft den Beschwerdegegner 2, der davon gesprochen haben soll, dass "gewisse jüdische Kreise" Teile der Medien kontrollieren und auch "sonst unsichtbare Macht ausüben" würden (kant. Akten pag. 17 ff.). Angesichts der Verwendung der entsprechenden Begriffe und Vorurteile gegenüber Juden im Gesamtkontext des Artikels sowie der Verknüpfung mit der Leugnung des Holocausts musste der Leser davon ausgehen, dass den Beschwerdegegnern 2 und 3 ein Gedankengut angelastet wird, das mit jenem der Nationalsozialisten übereinstimmt. Selbst wenn - wie der Beschwerdeführer geltend macht - verschiedene Definitionen von Antisemitismus existieren, so entspricht der Begriff im vorliegenden Verwendungssinn dem Denken von Personen mit einem klassischen rechtsradikalen, verschwörungstheoretischen Weltbild, das sich gegen Juden richtet. Die bewertende Qualifizierung als "antisemitisch" und "nationalsozialistisch" verfügt damit über eine hinreichende Tatsachengrundlage, sodass von einem gemischten Werturteil auszugehen ist (vgl. BGE 146 IV 23 E. 2.2.2; 137 IV 313 E. 2; 121 IV 76 E. 2a/bb; Urteil 6S.287/1998 vom 3. Juni 1998 E. 2). Im Ergebnis ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie in den Äusserungen im Ausgangsartikel von "Indyvegan" Tatsachen erblickt, die insofern dem Wahrheitsbeweis zugänglich sind.
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2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er sich mit der Verlinkung des kritischen Beitrags und seinem Einleitungskommentar den gesamten Inhalt zu eigen gemacht habe.
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2.3.1. Art. 173 Ziff. 1 StGB beinhaltet die Tathandlung der Beschuldigung oder Verdächtigung (Abs. 1). Im Gegensatz zur Weiterverbreitung (Abs. 2) wird nicht fremdes Wissen weitergegeben, sondern eine eigene Tatsache behauptet. Solches ist bei den Funktionen "Gefällt mir" und "Teilen", d.h. der blossen Verlinkung oder Markierung eines fremden Beitrags, grundsätzlich ausgeschlossen, da sie keine verbindliche Resonanz des betreffenden Inhalts erzeugen. Davon sind Fälle ausgenommen, in denen sich der Wiedergebende die fremde Äusserung für einen Dritten zweifelsfrei erkennbar zu eigen macht, namentlich durch das gleichzeitige Veröffentlichen eines Kommentars (BGE 146 IV 23 E. 2.2.3).
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2.3.2. Nach den Feststellungen der Vorinstanz ist im Ausgangsartikel von "Indyvegan" die Veranstaltung "Veganmania" und insbesondere die fehlende Distanzierung vom Antisemitismus bzw. den gemäss "Indyvegan" antisemitischen Veröffentlichungen der Beschwerdegegner 2 und 3 angeprangert worden. Die Vorinstanz schliesst daraus zu Recht, dass sich der Beschwerdeführer mit der im Artikel enthaltenen Kritik identifiziert und diese unterstützt hat. Nicht zu beanstanden ist auch, wenn sie das Nachtatverhalten, d.h. die im Anschluss auf Facebook geführte Diskussion, als Indiz für die innere Einstellung des Beschwerdeführers heranzieht, in welcher dieser die im Artikel von "Indyvegan" enthaltenen Äusserungen zumindest implizit gestützt habe. Der Beschwerdeführer legte mit seinem Kommentar die Motive des "Teilens" unmissverständlich offen, womit er sich die Beschuldigungen bzw. Verdächtigungen im geteilten Artikel zu eigen gemacht und insofern auch für deren Richtigkeit einzutreten hat.
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2.4. Weiter argumentiert der Beschwerdeführer, der vorliegende Eingriff in die Ehre sei bloss geringfügig und daher nicht strafbewehrt, da die Facebook-Einträge nur für wenige Tage den "Friends" angezeigt und danach vom Facebook-Algorithmus zugunsten neuer Einträge "versenkt" würden. Damit wendet er sich sinngemäss gegen das Tatbestandsmerkmal der Weiterverbreitung.
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2.4.1. Nach der Rechtsprechung ist das Delikt vollendet, wenn der ehrverletzende Vorwurf des Autors, auf den der Weiterverbreiter mit einem "Gefällt mir" oder einem "Teilen" reagiert, für einen Dritten sichtbar wird und dieser ihn wahrgenommen hat (BGE 146 IV 23 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Dritter ("bei einem anderen") in diesem Sinne ist gemäss konstanter Rechtsprechung jede Person, die nicht mit dem Täter oder dem Verletzten identisch ist (BGE 96 IV 194; 86 IV 209; 69 IV 114; Urteil 6B_491/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5.2.1). Grundsätzlich ist unerheblich, ob der ehrverletzende Vorwurf allgemein oder einem begrenzten Personenkreis zugänglich gemacht wird. Es genügt die Kenntnisnahme durch eine einzige Person (Urteil 6B_226/2010 vom 3. Juni 2010 E. 2.3.2; FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 173 StGB). Einschränkungen sind ausnahmsweise denkbar in Bezug auf bestimmte Vertrauenspersonen ("confident nécessaire"), also engste Familienangehörige oder Personen, die dem Berufsgeheimnis unterstehen und die Beschuldigung oder Verdächtigung nicht weiterverbreiten dürfen (Urteile 6B_229/2016 vom 8. Juni 2016 E. 1.1; 6B_698/2012 vom 28. Januar 2013 E. 3.2.1; 6B_226/2010 vom 3. Juni 2010 E. 2.3.2; 6S.608/1991 vom 24. Januar 1992 E. 3 f.).
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2.4.2. Es ist erstellt, dass der Beschwerdeführer den Beitrag mit seinen "Freunden" geteilt hat. Eigenen Angaben zufolge soll es sich dabei um ungefähr 2'500 Personen handeln (angefochtener Entscheid S. 25; kant. Akten pag. 355). Zwar geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor, welche "Freunde" den Beitrag tatsächlich gesichtet und wahrgenommen haben. Jedenfalls genügt entgegen der Vorinstanz für die Tatvollendung nicht, dass der Beschwerdeführer den Artikel öffentlich über Facebook seinen "Freunden" zugänglich gemacht hat. Die Vorinstanz bejaht allerdings die konkrete Weitergabe an Dritte, indem sie auf die im Anschluss an das Teilen und Kommentieren des Ausgangsartikels auf Facebook geführte Diskussion hinweist. An dieser nahmen neben dem Beschwerdeführer drei weitere Personen teil, die sich ausdrücklich zum Kommentar des Beschwerdeführers äusserten und den weiterverbreiteten Artikel insofern wahrgenommen haben (angefochtener Entscheid S. 14; vgl. auch kant. Akten pag. 146 ff.). Dass diese Personen zum privilegierten Personenkreis im Sinne der Rechtsprechung zählen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat damit die fremden Behauptungen an Dritte weitergegeben. Die Voraussetzungen der Weiterverbreitung im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sind erfüllt. Unter diesen Umständen muss auch die in der Rechtsprechung aufgeworfene Frage nicht beantwortet werden, ob die zulässige Erweiterung des Kreises nicht nur bei mündlichen Äusserungen an Vertrauenspersonen gilt, sondern auch bei solchen, die - wie hier - schriftlich erfolgen (Urteil 6S.281/2002 vom 16. April 2003 E. 3.1.1; einschränkend TRECHSEL/LIEBER, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 173 StGB).
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3. | |
Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Argumente hinsichtlich höher wiegender Interessen sowie einer allfälligen Einwilligung betreffen im vorliegenden Kontext entgegen seiner Ansicht nicht die Rechtfertigung, sondern sind im Zusammenhang mit dem Wahrheitsbeweis zu prüfen, zumal sie dort auch erneut vorgebracht werden. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 16 BV und Art. 10 EMRK rügt, ist ihm zwar zuzustimmen, dass die Garantie der freien Meinungsäusserung nach Art. 16 BV und Art. 10 EMRK dem Einzelnen das Recht verleiht, der Öffentlichkeit und Privatpersonen Meinungen und Informationen ohne Behinderung durch die Behörden zukommen zu lassen. Die Meinungsäusserungsfreiheit gilt allerdings nicht unbegrenzt (vgl. BGE 137 IV 313 E. 3.3 mit Hinweisen zur Rechtsprechung des EGMR). Art. 173 StGB verfolgt das Ziel, den guten Ruf und die Rechte Dritter zu schützen. Dies rechtfertigt grundsätzlich die Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit (Urteil 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 8.4). Dass der Beschwerdegegner 2 aufgrund seines Auftretens in der Öffentlichkeit zu einer Person der Zeitgeschichte geworden ist, wie der Beschwerdeführer behauptet (vgl. dazu Urteil 5A_546/2019 vom 5. Februar 2020 E. 5.4), ändert daran nichts. Das Bundesgericht hat es in BGE 137 IV 313 auch unter dem Blickwinkel der Meinungsäusserungsfreiheit für unzulässig erachtet, einem Politiker zu unterstellen, er habe Sympathien für das Nazi-Regime (a.a.O. E. 3.3).
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4. | |
Im Zusammenhang mit dem Entlastungsbeweis nach Art. 173 Ziff. 2 StGB wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 173 StGB, der Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16 BV und Art. 10 EMRK), des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie punktuell eine willkürliche Beweiswürdigung vor (Art. 9 BV).
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4.1. Beim gemischten Werturteil finden die Bestimmungen von Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB analoge Anwendung, d.h. der Täter ist unter den dort genannten Voraussetzungen zum Wahrheitsbeweis und zum Beweis, dass er ernsthafte Gründe hatte, seine Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten, grundsätzlich zuzulassen (BGE 132 IV 112 E. 3.1; 93 IV 20 E. 3). Nur bei reinen Werturteilen entfällt die Möglichkeit des Entlastungsbeweises. Art. 173 Ziff. 3 StGB setzt sodann einerseits das Fehlen einer begründeten Veranlassung für die Äusserung und andererseits die überwiegende Absicht, jemandem Übles vorzuwerfen, voraus (BGE 132 IV 112 E. 3.1; Urteil 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Es liegt indessen am Beschuldigten zu entscheiden, ob er den Entlastungsbeweis erbringen will (BGE 137 IV 313 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
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Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn die Tatsachenbehauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentlichen Zügen der Wahrheit entspricht. Verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen und Ungenauigkeiten sind unerheblich (Urteil 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Bei gemischten Werturteilen gelingt der Beweis, wenn die im gemischten Werturteil enthaltene Tatsachenbehauptung wahr und angesichts dieser erwiesenen Tatsache das entsprechende Werturteil sachlich vertretbar ist (BGE 121 IV 76 E. 2a/bb; 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.2; je mit Hinweisen). Zum Beweis kann sich der Beschuldigte auch auf Umstände stützen, die ihm erst nach der inkriminierten Äusserung bekannt werden oder sich im Laufe einer späteren Abklärung ergeben (BGE 124 IV 149 E. 3a mit Hinweisen, in: Pra 1998 Nr. 141 E. 3b; 102 IV 176 E. 1c; Urteil 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 2.1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 23).
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4.2. | |
4.2.1. Hinsichtlich des Vorwurfs, der Beschwerdegegner 2 sei mehrfach wegen antisemitischer Äusserungen verurteilt bzw. ein mehrfach verurteilter Antisemit, weist die Vorinstanz darauf hin, dass lediglich ein rechtskräftiger Schuldspruch wegen mehrfacher Rassendiskriminierung vorliegt. Der Beschwerdegegner 2 sei in einem zweiten Verfahren wegen Rassendiskriminierung durch das Obergericht des Kantons Zürich in den nicht verjährten Anklagepunkten am 8. September 2010 freigesprochen worden (Entscheid S. 9).
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4.2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, der Beschwerdegegner 2 sei vor mehreren Jahren wegen mehrfacher Rassendiskriminierung verurteilt worden (vgl. Urteil 6S.367/1998 vom 26. September 2000). In BGE 129 III 49 habe das Bundesgericht ausserdem entschieden, dass dem Beschwerdegegner 2 aufgrund nachweislicher Kontakte zu Revisionisten und Holocaustleugnern im konkreten Zusammenhang mit der antisemitisch motivierten Polemik um das Schächtverbot ohne Verletzung seiner Persönlichkeit Kontakte zur Neonazi- und Revisionistenszene nachgesagt werden durften. Alsdann sei er zwischen 2001 und 2010 erneut strafrechtlich verfolgt worden. In mehreren Verfahren sei er von mehreren Gerichtsinstanzen im Kanton Zürich u.a. der mehrfachen Rassendiskriminierung für schuldig befunden worden, wobei es in den Rechtsmittelverfahren wegen Verjährung zur Aufhebung der Schuldsprüche gekommen sei. Im Urteil 5A_207/2015 vom 3. August 2015 habe das Bundesgericht eine Beschwerde des Beschwerdegegners 2 abgewiesen und bestätigt, dass über ihn in der "Zeitung E.________" gesagt werden durfte, er verharmlose durch seine KZ-Vergleiche den Holocaust. Schon aufgrund dieser verworrenen und gerade für Laien kaum in allen Einzelheiten überblickbaren Prozesshistorie müsse die rechtlich nicht zutreffende Angabe im Online-Artikel, der Beschwerdegegner 2 sei "mehrfach" wegen antisemitischer Äusserungen verurteilt worden, als unbedeutende Ungenauigkeit qualifiziert werden. Dass diese Fehlangabe im verlinkten Eintrag nicht erheblich gewesen sei, ergebe sich auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner 2 in einem Interview vom 26. November 2014 selber davon gesprochen habe, nicht nur einmal, sondern zweimal wegen antisemitischer Äusserungen verurteilt worden zu sein. Diese Fehlangabe habe der Beschwerdegegner 2 erst einen Tag nach der Äusserung des Beschwerdeführers im entsprechenden Online-Artikel korrigieren lassen. Dies habe die Vorinstanz nicht berücksichtigt. Der Wahrheitsbeweis dürfe jedenfalls nicht an dieser Ungenauigkeit scheitern. Zudem hätten die Beschwerdegegner 2 und 3 die Verurteilung auf ihrer Website öffentlich erwähnt und damit die entsprechende öffentliche Wahrnehmung aufrechterhalten. Auch die Vorinstanz stelle fest, dass sich der Beschwerdegegner 2 mit seinen Äusserungen mit einem "antisemitischen Nimbus" umgebe. Davon habe er sich bis heute nicht gelöst. Der Beschwerdegegner 2 habe somit eingewilligt, dass seine rassendiskriminierende Vergangenheit öffentlich thematisiert werde.
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4.2.3. Die Behauptung, der Beschwerdegegner 2 sei mehrmals wegen Rassendiskriminierung verurteilt worden, ist tatsachenwidrig und unwahr. Der dagegen vorgebrachte Einwand, es handle sich um eine unbedeutende Ungenauigkeit, ist unbehelflich. Das Bundesgericht hat in ähnlicher Konstellation und ebenfalls den Beschwerdegegner 2 betreffend festgehalten, dass der Durchschnittsleser unterscheiden könne, ob der Betroffene einmal oder mehrmals verurteilt wurde (Urteile 5A_546/2019 vom 5. Februar 2020 E. 6.3; 5A_801/2018 vom 30. April 2019 E. 10.4). Auch kann der Beschwerdeführer aus BGE 129 III 49 sowie dem Urteil 5A_207/2015 vom 3. August 2015 nichts zu seinen Gunsten ableiten, da diese Entscheide nicht den Vorwurf einer strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdegegners 2 zum Gegenstand hatten.
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Im angefochtenen Entscheid bleibt allerdings unberücksichtigt, dass der Beschwerdegegner 2 am 26. Februar 2014 in der Zeitung F.________ im Rahmen eines Interviews ausdrücklich behauptete, er sei mehrfach wegen Rassendiskriminierung verurteilt worden (kant. Akten pag. 289 ff.). Diese Selbstbezichtigung war objektiv betrachtet zwar unwahr. Der Beschwerdeführer tat damit jedoch lediglich kund, was der Beschwerdegegner 2 von sich selbst in der Öffentlichkeit behauptete. Letzterer muss in diesem Fall hinnehmen, dass seine Aussagen später von einem Dritten bis zu einer allfälligen Berichtigung durch den Betroffenen aufgegriffen werden. Entsprechendes geschah erst am 13. August 2015, d.h. nach der vorgeworfenen Tat. Ungeachtet eines allfälligen Irrtums seitens des Beschwerdegegners 2, durfte dessen Aussage bis zu diesem Zeitpunkt weitergetragen werden. Ob dem Beschwerdeführer unter diesen Umständen der Wahrheitsbeweis gelingt oder ob der Schutzzweck der üblen Nachrede gar nicht erst berührt ist, kann offenbleiben (vgl. zur Diskussion in der deutschen Lehre etwa Eisele/Schittenhelm, in: Schönke/Schröder [Hrsg.], Strafgesetzbuch Kommentar, 30. Aufl. 2019, N. 16 zu § 186 StGB). Dem Beschwerdeführer war es vorliegend in Wahrnehmung seiner Meinungsäusserungsfreiheit erlaubt, die damals öffentlich zugängliche und vom Beschwerdegegner 2 gemachte Aussage zu verbreiten und sich im Rahmen eines Werturteils darüber zu äussern.
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4.3. | |
4.3.1. In Bezug auf den Vorwurf, der Beschwerdegegner 2 sei ein Antisemit, weist die Vorinstanz auf zwei Urteile des Bundesgerichts hin (BGE 129 III 49 E. 2.5; Urteil 6S.367/1998 vom 26. September 2000), hält aber gleichzeitig fest, dass der inkriminierte Artikel nicht konkret auf die im Tatzeitpunkt 13 bzw. 15 Jahre zurückliegenden Verfahren Bezug nehme. Vielmehr gehe daraus hervor, dass den Beschwerdegegnern 2 und 3 eine aktuelle antisemitische Weltanschauung vorgeworfen werde. Die früheren Urteile seien aufgrund des Zeitablaufs hierfür nicht geeignet. Es könnten nur Zitate des Beschwerdegegners 2 berücksichtigt werden, die in den letzten fünf Jahren vor dem Tatzeitpunkt erfolgt seien. Nach Würdigung mehrerer Aussagen, namentlich der Kritik des Beschwerdegegners 2 an der Rassismus-Strafnorm, am jüdischen Einfluss in Bezug auf den Import von geschächtetem Fleisch sowie den Holocaust-Vergleichen, kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass sich die Angriffe des Beschwerdegegners 2 nicht gegen bestimmte Religionsgemeinschaften, sondern gegen alle Personen richten würden, die in seinen Augen dem Tierwohl zuwiderhandeln würden. Dass er mit solchen Äusserungen - wie jüngst in seinem Jubiläumsinterview in der Zeitung F.________ - provoziere und sich mit einem antisemitischen Nimbus umgebe, sei offensichtlich. Ein aktueller Antisemitismus, der sich gegen aussen manifestiert hätte, könne dem Beschwerdegegner 2 aber nicht vorgeworfen werden (Entscheid S. 23 f.).
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4.3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz stelle zwar zu Recht fest, dass der Beschwerdegegner 2 mit verschiedenen Äusserungen provoziere und sich damit selbst mit einem antisemitischen Nimbus umgebe. Diese Feststellung stehe allerdings im unauflösbaren Widerspruch zum Befund, dem Beschwerdegegner 2 könne kein aktueller Antisemitismus vorgeworfen werden. Die Vorinstanz stelle überhöhte Anforderungen an den Wahrheitsbeweis. Es wäre nach konstanter Rechtsprechung zu prüfen gewesen, ob der gegenständliche Antisemitismus-Vorwurf (bloss) vertretbar gewesen sei, was bejaht werden müsse. Der Nachweis einer klar antisemitischen Haltung könne nicht verlangt werden. Schliesslich habe die Vorinstanz verschiedene Tatsachen und Beweise mit antisemitischem Charakter, namentlich die erwähnten Gerichtsverfahren sowie verschiedene im Internet (weiterhin) zugängliche Informationen, ausdrücklich unberücksichtigt gelassen. Dabei sei auch zu beachten, dass die Beschwerdegegner 2 und 3 alte Äusserungen bis heute als nicht antisemitisch verteidigen würden. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, es lägen keine aktuellen antisemitischen Äusserungen vor, sei nicht haltbar. Die Nichtberücksichtigung der relevanten Beweise stelle eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) und eine Gehörsverletzung (Art. 29 Abs. 2 BV) dar.
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4.3.3. Die Beschwerdegegner 2 und 3 weisen zutreffend darauf hin, dass sich die II. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in jüngerer Zeit mit Vorwürfen derselben Art beschäftigt hat, die gegen den Beschwerdegegner 2 erhoben wurden. Im Urteil 5A_801/2018 vom 30. April 2019 hat sie darauf hingewiesen, dass es im Zusammenhang mit dem "Tierschutz" weder als tatsachenwidrig noch als unvertretbar erscheine, dem Beschwerdegegner 2 eine judenfeindliche, antisemitische Gesinnung vorzuwerfen. Ausserhalb des konkreten Sachzusammenhangs und damit gleichsam verallgemeinernd dürfe dem Beschwerdegegner 2 hingegen nicht unterstellt werden, er sei ein Mensch mit einer offensichtlich klar antisemitischen und ausländerfeindlichen Haltung und ein Nazi. Die vorliegend geprüfte ehrverletzende Äusserung gehe über das hinaus, was mit Rücksicht auf die nachgewiesene Tatsachengrundlage noch als wahr und vertretbar erscheinen könne. Sie zeige sich vielmehr als grundloser persönlicher Angriff auf den Beschwerdegegner 2 (a.a.O. E. 9.4.4; vgl. auch Urteil 5A_546/2019 vom 5. Februar 2020 E. 5.3).
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Diese Rechtsprechung kann hier bereits deshalb nicht herangezogen werden, weil dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall - anders als in den erwähnten Entscheiden - keine Beleidigungsabsicht (animus iniuriandi) vorgeworfen wird, es ihm mithin nicht darum ging, dem Beschwerdegegner 2 ohne begründete Veranlassung Übles vorzuwerfen. Ausserdem lässt sich die im Zivilrecht verfolgte Teilgesinnung im Rahmen des Wahrheitsbeweises nach Art. 173 Ziff. 2 StGB, den Art. 28 ZGB ohnehin nicht kennt, nicht verlässlich begrenzen. Es erscheint fraglich, ob jemand, der in einem bestimmten Kontext eine antisemitische und rechtsradikale Geisteshaltung offenbart, ausserhalb dieses Kontextes frei von einer solchen Haltung ist (vgl. BOJAN MOMIC, Persönlichkeitsverletzung auf Facebook, ius.focus 2019 Nr. 137; STEPHANIE HRUBESCH-MILLAUER/PHILIP LENGACHER, Rechtsprechungspanorama Personenrecht und Einleitungsartikel, AJP 2020 S. 614). Bei solchen Abgrenzungsfragen würde der Wahrheitsbeweis de facto vereitelt. Schliesslich liegt dem vorliegenden Fall ein punktuell abweichender Sachverhalt zugrunde.
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4.3.4. Ob sich die Berücksichtigung von Tatsachen und Behauptungen, die den Beschwerdegegner 2 betreffen, im Zusammenhang mit dem Wahrheitsbeweis starr befristen lassen, wie dies die Vorinstanz annimmt, ist fraglich. Sie geht aber zu Recht davon aus, dass dem Beschwerdegegner 2 eine aktuelle antisemitische Weltanschauung vorgeworfen wird und eine solche zu beweisen ist. Äusserungen des Beschwerdegegners 2, insbesondere jene aus den sog. Schächtprozessen, die Jahre zurückliegen, sind - isoliert betrachtet - daher für den Wahrheitsbeweis grundsätzlich nicht geeignet. Belege für antisemitisches Gedankengut müssen die inkriminierte Beschuldigung oder Verdächtigung örtlich und zeitlich nahe begleiten. Bei der Erbringung des Wahrheitsbeweis ist zu prüfen, ob zum Tatzeitpunkt ausreichende Anhaltspunkte vorhanden waren, aus denen sich eine antisemitische Haltung des Beschwerdegegners 2 ableiten lässt. Ältere Belege können insofern zum Tragen kommen, als der Betroffene selbst in gleicher Sache und ähnlicher Denkweise wieder an die Öffentlichkeit getreten ist und insofern frühere Aussagen konserviert.
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4.3.5. Ursprung des Antisemitismusvorwurfs bildet das Urteil 6S.367/1998 vom 26. September 2000. Darin hielt das Bundesgericht fest, der Beschwerdegegner 2 habe durch verschiedene Äusserungen nach dem Eindruck des Lesers das Schächten von Tieren mit der Massenvernichtung der Juden unter der Herrschaft des nationalsozialistischen Regimes gleichgesetzt und es als Ausdruck einer verwerflichen Ideologie bzw. eines Überlegenheitswahns der Juden qualifiziert, welche mit der nationalsozialistischen Ideologie bzw. dem Arier-Wahn vergleichbar seien. Mit diesen Äusserungen würden die dem Schächtgebot verpflichteten und dieses Gebot verteidigenden Juden im Sinne von Art. 261bis Abs. 4 StGB in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise herabgesetzt. Vergleiche der Nazi-Henker etc. mit den Juden als Opfer des nationalsozialistischen Terrors seien zudem besonders perfide, wenn sie mit dem Vorwurf verknüpft würden, dass die Juden unter Berufung auf ihr Schicksal sich Sonderrechte unter anderem zur Verübung vergleichbarer Verbrechen anmassten, obschon sie doch eine besondere Sensibilität für die leidende Kreatur haben müssten (a.a.O. E. 4a). Eine (weitere) Äusserung zeichne polemisch das Klischee von den Juden als eine verschworene Gemeinschaft, welche im Wahn, das von Gott auserwählte Volk zu sein, meine, sich alles erlauben zu können. Eine andere Äusserung betreffend den Vergleich mit "Menschenfressern", deren Glauben vorschreibe, "jede Woche das Herz einer Jüdin zu fressen", sei allein schon wegen ihrer unsäglichen Primitivität als eine Herabsetzung in einer gegen die Menschenwürde verstossenden Weise zu qualifizieren. Eine solche Herabsetzung sei auch die Äusserung, wonach die Juden wegen des Schächtens, das ein grausames, pervers religiöses jüdisches Ritual sei, "nichts anderes als tiefe Verachtung" verdienten. Der Beschwerdegegner 2 bekunde nach dem Eindruck des Lesers durch diese Äusserungen seine Meinung, dass die dem Schächtgebot verpflichteten und die dieses Gebot verteidigenden Juden keinen Anspruch darauf hätten, als vollwertige Menschen betrachtet und behandelt zu werden (a.a.O. E. 4b). Wer sich in dieser Weise äussere, müsse sich den Vorwurf des Handelns aus antisemitischen Beweggründen gefallen lassen (a.a.O. E. 6c).
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4.3.6. Dass die Äusserungen, die im Jahr 2000 zur Verurteilung wegen mehrfacher Rassendiskriminierung geführt haben, nicht vollumfänglich ausgeblendet werden dürfen, ist auf den Beschwerdegegner 2 zurückzuführen, da er sie wiederholt und öffentlich zum Thema gemacht hat. In diesem Zusammenhang greift die Vorinstanz verschiedene jüngere Äusserungen auf.
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4.3.6.1. Zunächst verweist die Vorinstanz auf ein Zitat des Beschwerdegegners 2 (Entscheid S. 23; kant. Akten pag. 473). Darin wird in Anspielung auf die Verurteilung des Beschwerdegegners 2 wegen mehrfachem Rassismus festgehalten, dass Tierschützer, die sich gegen das Schächten aussprechen würden "als Antisemiten abgetan und mit dem heutigen Antirassismus-Maulkorbgesetz verurteilt" würden. Die Vorinstanz hält zutreffend fest, der Beschwerdegegner 2 kritisiere damit sinngemäss, dass sein Kampf gegen das betäubungslose Schächten seiner Ansicht nach durch das "Antirassismusgesetz" eingeschränkt bzw. behindert werde. Es trifft auch zu, dass daraus nicht auf eine judenfeindliche Einstellung des Beschwerdegegners 2 geschlossen werden darf. Das Zitat wird jedoch auf die Kritik des Beschwerdegegners 2 an bestehenden rechtlichen Normen sowie dem Import von geschächtetem Fleisch reduziert und insofern um seinen die Juden abwertenden Sinngehalt verkürzt. Denn der Beschwerdegegner 2 bedient sich wiederholt antisemitischer Vorurteile. So wird festgehalten: "Die orthodoxen Juden halten mit einer sturen Hartnäckigkeit am betäubungslosen Schächten fest und werden von einflussreichen (jüdischen) Kreisen aus Politik und Wirtschaft diesbezüglich unterstützt" und "Aber der jüdische Einfluss auf die Politik ist gross". Dass das betäubungslose Schächten für Geflügel in der Schweiz nicht verboten sei, wird als "Überraschungscoup" bezeichnet, den "eine jüdische Delegation beim leicht erpressbaren Schweizerischen Bundesrat" erreicht habe. Diese unmissverständliche Anspielung auf die "jüdische Weltverschwörung" als antisemitischem Stereotyp, mit welchem auch die Nationalsozialisten den Holocaust rechtfertigten, ist ohne Weiteres als antisemitisch zu beurteilen.
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4.3.6.2. Die Vorinstanz greift alsdann unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts einen zum Tatzeitpunkt aktuellen Holocaust-Vergleich des Beschwerdegegners 2 auf. Im Urteil 5A_207/2015 vom 3. August 2015 hielt das Bundesgericht fest, dass die Gleichsetzung von Batteriehühnern mit Opfern des deutschen KZ-Regimes den Durchschnittsleser befremde und den Eindruck erwecke, durch diesen Tier-Mensch-Vergleich würde die Ermordung tausender Menschen in deutschen Konzentrationslagern als unbedeutend hingestellt, bagatellisiert und verniedlicht, d.h. verharmlost. Das Werturteil "Verharmlosung des Holocausts" ("banaliser l'Holocauste"), d.h. Verharmlosung der Verfolgung, Gettoisierung und insbesondere Massenvernichtung der Juden in Deutschland und Europa zur Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft, könne nicht als ehrverletzend beanstandet werden (a.a.O. E. 6.2.3). Der entsprechende Holocaust-Vergleich kann vom Leser als Verharmlosung des Holocausts und insofern ebenfalls als Hinweis für antisemitisches Denken gewertet werden.
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4.3.6.3. Schliesslich erwähnt die Vorinstanz ein Interview mit dem Beschwerdegegner 2, das am 26. Februar 2014 unter dem Titel "..." in der Zeitung F.________ erschienen ist und in welchem der Beschwerdegegner 2 explizit festhielt, die "Schächt-Juden" zu hassen (kant. Akten pag. 289 ff.). Damit brachte er seine feindselige Abneigung mit einer abschätzigen Bemerkung unmissverständlich zum Ausdruck. Auf seine Verurteilung wegen Rassismus angesprochen, korrigierte der Beschwerdegegner 2 im erwähnten Interview ausserdem, dass es gar zwei Verurteilungen gewesen seien. Eine Distanzierung oder kritische Auseinandersetzung mit seinen früheren Aussagen ist dem Interview nicht zu entnehmen. Gegenteils merkte der Beschwerdegegner 2 an, dass er nur wegen der Hetze gegen Juden verurteilt worden sei, obschon er auch Moslems kritisiert habe. Er halte sich zugute, dass heute jeder in der Schweiz wisse, was Schächten sei. Dass die Haltung des Beschwerdegegners 2 angesichts dieser Ausführungen als judenfeindlich interpretiert werden kann, bedarf keiner weiteren Erörterung.
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4.3.7. Die angeführten Belege bieten eine ausreichende Grundlage dafür, dem Beschwerdegegner 2 im August 2015 eine antisemitische Haltung vorzuwerfen. Wie schon bei der Verurteilung wegen mehrfacher Rassendiskriminierung griff der Beschwerdegegner 2 in den genannten Zitaten negative, gegen Juden gerichtete Stereotype auf, verharmloste den Holocaust und äusserte offen seinen Hass gegen die von ihm als abschätzig bezeichneten "Schächt-Juden". Damit zeigte er ähnliche Wahrnehmungsmuster und eine gewisse Kontinuität seiner Überzeugung, die das Bundesgericht bereits in seinem Urteil 6S.367/1998 vom 26. September 2000 dargelegt hat. Die Vorinstanz stellt zu hohe Anforderungen an den Wahrheitsbeweis, wenn sie zwar von einem "antisemitischen Nimbus" spricht, in den Aussagen des Beschwerdegegners 2 jedoch keinen aktuellen Antisemitismus erkennt.
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Dabei ist ein Zweifaches mitzuberücksichtigen. Zunächst ist - wie auch der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht - von Bedeutung, dass der Antisemitismusvorwurf als innere Tatsache keinem direkten Beweis zugänglich ist. Der Wahrheitsbeweis kann in diesen Fällen regelmässig einzig durch Äusserungen oder das Verhalten einer Person bewiesen werden. Der Schluss aus äusseren Umständen (Handlungen, Äusserungen) auf innere Tatsachen (Absichten, Motive) kann naturgemäss kein naturwissenschaftlich exakter sein (BGE 121 IV 76 E. 2b/cc "Braune Mariette"). Ausserdem ist bei der Auslegung von Art. 173 StGB der Freiheit der Meinungsäusserung (Art. 16 BV; Art. 10 EMRK) Rechnung zu tragen (vgl. BGE 118 IV 153 E. 4c; Urteil 6B_412/2012 vom 25. April 2013 E. 3.5 f.). In einer Demokratie muss Kritik in einer gewissen Breite und bisweilen auch in überspitzter Form zulässig sein. Werden durch eine extensive Auslegung der Normen des Strafrechts zu hohe Anforderungen an kritische Äusserungen gestellt, besteht die Gefahr, dass auch begründete Kritik nicht mehr vorgebracht wird (sog. "chilling effect"; BGE 131 IV 23 E. 3.1 mit Hinweisen zu Art. 261bis StGB). Das gilt besonders bei Aussagen über Personen der Zeitgeschichte, die sich - wie der Beschwerdegegner 2 als bekannter Tierschützer - in der Öffentlichkeit regelmässig zu breit und kontrovers diskutierten Themen äussern und dabei mitunter auch Mitmenschen scharfer Kritik zuführen (vgl. Urteil 6B_412/2012 vom 25. April 2013 "Massenverbrechen von Vasella und Konsorten"; Urteil 5A_888/2011 vom 20. Juni 2012 "Botox-Moderatorin").
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4.3.8. Aufgrund von jüngeren Aussagen des Beschwerdegegners 2 ist der Beweis erbracht, dass dieser zum Tatzeitpunkt eine antisemitische Gesinnung verfolgt hat. Wie es sich mit den weiteren vom Beschwerdeführer offerierten, von der Vorinstanz aber nicht berücksichtigten Belegen verhält, braucht damit nicht beantwortet zu werden.
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4.4. | |
4.4.1. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf, der Beschwerdegegner 3 sei eine antisemitische Organisation bzw. ein neonazistischer Tierschutzverein, erwägt die Vorinstanz, es könne offenbleiben, inwiefern die Äusserungen des Beschwerdegegners 2 dem Beschwerdegegner 3 zugerechnet werden könnten. Gleichwohl hält sie fest, dass der Beschwerdegegner 2 die Tätigkeit und insbesondere die öffentliche Wahrnehmung praktisch alleine präge. Das Engagement erfolge ausschliesslich über bzw. in der Form des Beschwerdegegners 3. Die meisten Äusserungen des Beschwerdegegners 2 seien auch auf der Website oder im Archiv des Beschwerdegegners 3 zu finden. Zumindest die auf der Website des Beschwerdegegners 3 veröffentlichten Inhalte dürften daher ohne Weiteres diesem zugeordnet werden. Da der Wahrheitsbeweis aber hinsichtlich des Beschwerdegegners 2 misslinge, könne er auch betreffend den Beschwerdegegner 3 nicht erbracht werden. Daran würde auch die Stellungnahme von G.________, Vizepräsidentin des Beschwerdegegners 3, nichts ändern (Entscheid S. 25).
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4.4.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Äusserungen des Präsidenten und der Vizepräsidentin seien Äusserungen des Beschwerdegegners 3. Da diese entgegen der Ansicht der Vorinstanz klar eine fortdauernde antisemitische Haltung dokumentieren würden, sei der Antisemitismusvorwurf auch mit Bezug auf den Beschwerdegegner 3 vertretbar und damit nicht ehrverletzend.
| 42 |
4.4.3. Gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, die massgeblichen Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen, enthalten. Einen Entscheid, der diesen Anforderungen nicht genügt, kann das Bundesgericht an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben (Art. 112 Abs. 3 BGG).
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4.4.4. Die Vorinstanz stützt sich hinsichtlich einer allfälligen Zurechnung ausschliesslich auf die auf der Website des Beschwerdegegners 3 veröffentlichten Äusserungen bzw. Publikationen des Beschwerdegegners 2, ohne sie aber zu bezeichnen und inhaltlich darzulegen. Die Überprüfung wird zusätzlich erschwert, indem die Vorinstanz an anderer Stelle davon ausgeht, dass die Website des Beschwerdegegners 3 (lediglich) ein Archiv darstelle und damit eine Dokumentation von Vergangenem enthalte. Sie gebe nicht zwingend aktuelle Äusserungen wieder, die der Beschwerdegegner 2 zum heutigen Zeitpunkt und in dieser Form bestätigen würde (Entscheid S. 24). Da sich nach dem Dargelegten der gegen den Beschwerdegegner 2 erhobene Antisemitismusvorwurf als zulässig erwiesen hat, kann das Bundesgericht mangels einlässlicher und kohärenter Feststellungen nicht überprüfen, ob der Wahrheitsbeweis hinsichtlich des gegen den Beschwerdegegner 3 erhobenen Vorwurfs, er vertrete eine zum Tatzeitpunkt aktuelle antisemitische bzw. neonazistische Weltanschauung, gelingt oder nicht. Der Entscheid ist in diesem Punkt in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben. Im neuen Entscheid ist darzulegen, ob bzw. welche Äusserungen des Beschwerdegegners 2 dem Beschwerdegegner 3 in der Rechtsform als Verein zuzurechnen sind und/oder ob sich eine antisemitische bzw. neonazistische Haltung des Vereins in anderer Weise manifestiert hat.
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5. | |
Der Beschwerdeführer macht unter verschiedenen Titeln eine Verletzung seiner Meinungsäusserungsfreiheit nach Art. 16 Abs. 2 BV geltend.
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5.1. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang erörtert, inwiefern Art. 28 StGB zur Anwendung gelangt. Sie erwägt zusammengefasst, dass die Bestimmung nur jene Personen privilegiere, die an der Herstellung und Verbreitung des Produkts medienspezifisch mitwirkten. Mit der Veröffentlichung des Artikels auf der Website von "Indyvegan" sei die medienspezifische Verbreitung abgeschlossen. Wer auf andere Art und Weise auf den veröffentlichten Artikel hinweise bzw. diesen verlinke, begehe eine weitere eigenständige Veröffentlichung (Entscheid S. 18 f.). Das Bundesgericht hat die Frage der Privilegierung nach Art. 28 StGB in Bezug auf das Weiterverbreiten von Beiträgen auf Facebook zuletzt offengelassen (Urteil 6B_1114/2018 vom 29. Januar 2020 E. 4, nicht publ. in: BGE 146 IV 23).
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5.2. Art. 16 Abs. 2 BV garantiert jeder Person das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. Zu den zentralen Ausprägungen des allgemeinen Grundrechts freier Meinungsäusserung gehört auch die Freiheit der Medien (Art. 17 BV). Sie gewährt dem Einzelnen die Möglichkeit, seine Meinung durch die Medien in der Öffentlichkeit zu verbreiten. Die damit vermittelte Freiheit des Medienschaffens ist nicht Selbstzweck. Vielmehr hat der ungehinderte Fluss von Informationen und Meinungen in einem demokratischen Rechtsstaat eine wichtige gesellschaftliche und politische Bedeutung. Den Medien kommt als Informationsträger die Funktion eines Bindeglieds zwischen Staat und Öffentlichkeit zu. Zugleich leisten sie einen wesentlichen Beitrag zur Kontrolle behördlicher Tätigkeiten (BGE 137 I 8 E. 2.5; 137 I 209 E. 4.2; 107 Ia 45 E. 3). Das StGB enthält verschiedene Spezialbestimmungen, welche die freie Meinungsäusserung privilegieren, darunter im allgemeinen Teil die Modifikation der Grundsätze strafrechtlicher Teilnahme (Art. 28 StGB) sowie der Quellenschutz (Art. 28a StGB).
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5.3. Art. 28 Abs. 1 StGB verankert den Grundsatz der exklusiven Strafbarkeit des Autors bei Mediendelikten. Danach ist in aller Regel der Autor allein strafbar, wenn eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen wird und sie sich in dieser Veröffentlichung erschöpft. Im Gegensatz zur früheren subsidiären Kausalhaftung des Redaktors, Verlegers oder Druckers, beschränkt sich die Haftung der nachrangigen Verantwortlichen heute auf die vorsätzliche oder fahrlässige "Nichtverhinderung einer strafbaren Veröffentlichung" im Sinne von Art. 322bis StGB (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], a.a.O., N. 1 zu Art. 28 StGB). Art. 28 StGB, der im allgemeinen Teil des StGB systematisch unmittelbar an die Teilnahmeformen anschliesst, modifiziert die allgemeinen Grundsätze strafrechtlicher Teilnahme (CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, Twibel - "Tweets" und "Retweets" mit ehrenrührigem Inhalt aus strafrechtlicher Sicht, in: Festschrift für Andreas Donatsch, 2017, S. 221; STÉPHANE WERLY, Commentaire Romand, Code pénal, Bd. I, 2017, N. 3 zu Art. 28 StGB; ROBERTO PEDUZZI, Meinungs- und Medienfreiheit in der Schweiz, 2004, S. 366 f.).
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5.4. Zunächst setzt Art. 28 StGB voraus, dass die strafbare Handlung "in einem Medium" begangen wird.
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5.4.1. Art. 28 StGB (aArt. 27 StGB) wurde zu einem Zeitpunkt konzipiert, als Fernsehen und Radio noch nicht existierten bzw. in ihren Anfängen steckten. Die Bestimmung war daher ausschliesslich auf die "Mittel der Druckerpresse" ausgerichtet. Dahinter stand die Überlegung, Störungen und Hindernisse in der redaktionellen Arbeit zu verhindern. Redaktoren, Drucker oder andere Beteiligte sollten nicht "der Verbreitung neuer Gedanken aus Furcht ihre Hülfe versagen" (Botschaft zu einem Gesetzesentwurf enthaltend das Schweizerische Strafgesetzbuch vom 23. Juli 1918, BBl 1918 IV 11; Botschaft über die Änderungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes vom 17. Juni 1996, BBl 1996 549 Ziff. 211.11; zur Entstehungsgeschichte FRANZ ZELLER, Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, N. 18 ff. zu Art. 28 StGB; WERLY, a.a.O., N. 5 ff. zu Art. 28 StGB). Alsdann bestand das Bedürfnis, die allgemeinen Grundsätze der Schuld- und Teilnahmelehre wenigstens teilweise auszuschalten, da sich bei Pressedelikten häufig kaum zuverlässig feststellen liess, ob und welches Mass an Schuld jeden einzelnen Beteiligten trifft (ULRICH WEBER, Betrachtungen zur Stellung der periodischen Druckschriften im Strafprozess, 1971, S. 41). Bereits der Begriff der Druckerpresse war dabei in einem weiten Sinne zu verstehen. Nach der Rechtsprechung umfasste die Druckerpresse sämtliche Erzeugnisse, die auf einem die leichte Herstellung in einer unbeschränkten Zahl von Exemplaren erlaubenden mechanischen Weg vervielfältigt werden können, wie namentlich Broschüren oder Plakate. Ob die Vervielfältigung in einem organisierten Betrieb oder ausserhalb eines solchen besorgt würde, war nicht von Bedeutung (BGE 128 IV 53 E. 5c; 74 IV 129 E. 2).
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5.4.2. In seiner Grundkonzeption ist die in Art. 28 StGB verankerte Sonderregelung auch mit der Revision des Medienstraf- und Verfahrensrechts (in Kraft sei 1. April 1998; AS 1998 852) unverändert geblieben (ZELLER, a.a.O., N. 24 zu Art. 28 StGB). Beabsichtigt war allerdings, die vom Strafrecht gesetzten Bedingungen für die Arbeit der Medienschaffenden den mit dem technischen Wandel einhergehenden Veränderungen anzupassen. Die auf Veröffentlichung in der Presse beschränkte Bestimmung sollte auf weitere Medien, namentlich Radio, Fernsehen sowie weitere "neue Kommunikationsmittel" ausgedehnt werden (BBl 1996 549 Ziff. 211.11). Dementsprechend geht auch die Lehre von einem weiten Medienbegriff aus (DONATSCH/TAG, Strafrecht I, 9. Aufl. 2013, S. 204 f.; BARRELET/WERLY, Droit de la communication, 2. Aufl. 2011, Rz. 1361; JOSÉ HURTADO POZO, Droit pénal, Partie générale, 2. Aufl. 2008, Rz. 1277; MICHEL DUPUIS et al., Petit commentaire du Code pénal, 2. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 28 StGB). Dass auch die sog. Social Media als Medium im Sinne des Gesetzes gelten, wird im Schrifttum überwiegend befürwortet (CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, Der Anwendungsbereich des Medienstrafrechts [Art. 28, 322bis StGB], in: Liber amicorum für Andreas Donatsch, 2012, S. 173 f.; d
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5.4.3. Aus dem offenen Wortlaut ("Medium"; "média"; "mezzo di comunicazione sociale") wie auch aus der Botschaft (BBl 1996 549: "gesamtmediale Betrachtungsweise" im Sinne von aArt. 55bis BV) ergibt sich, dass Art. 28 StGB nicht nur sämtliche Kommunikationsträger (Zeitungen, Zeitschriften, Radio, Fernsehen usw.) sondern auch Kommunikationsmittel (Video, Teletext, Videotext, E-Mail, Internet usw.) erfassen soll. Die offene Formulierung ist auf das Bestreben des Gesetzgebers zurückzuführen, die Medienlandschaft in ihrer gesamten Vielfalt zu erfassen (BBl 1996 526 ff.; Protokoll der Sitzung der Kommission für Rechtsfragen des Ständerats vom 14./15. Mai 1997, S. 3 f.; AB 1997 S 573 f.; AB 1997 N 389 f.). Freilich konnte der Gesetzgeber damals - an der Schwelle zum Informationszeitalter - nicht voraussehen, dass sich die Grenze zwischen Produzenten- und Konsumentenrolle bei der medialen Kommunikation in gewissen Bereichen nicht mehr leichthin ziehen lässt. SCHWARZENEGGER weist zutreffend darauf hin, dass heute jede Person auf eine "Produktionsstätte für Medienveröffentlichungen" zurückgreifen kann (SCHWARZENEGGER, Anwendungsbereich, a.a.O., S. 171; vgl. auch Eidg. Justiz- und Polizeidepartement, Bericht der Expertenkommission "Netzwerkkriminalität", 2003, S. 62 f.; Rechtliche Basis für Social Media: Erneute Standortbestimmung, Nachfolgebericht des Bundesrates zum Postulatsbericht Amherd 11.3912 "Rechtliche Basis für Social Media" vom 10. Mai 2017, S. 7 ff.). Dass der Gesetzgeber Art. 28 StGB auf Formen direkter Kommunikation ausdehnen wollte, lässt sich den Materialien nicht entnehmen und widerspräche der ratio legis (kritisch auch ZELLER, a.a.O., N. 44 zu Art. 28 StGB; SCHWAIBOLD, a.a.O., S. 116 ff.; WOHLERS, a.a.O., N. 2 zu Art. 28 StGB).
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Umgekehrt können Social Media nicht als blosse Form der Individualkommunikation bezeichnet werden (so aber SCHWAIBOLD, a.a.O., S. 126 f.). Auch lässt sich die Anwendbarkeit von Art. 28 StGB nicht generell auf jene Berufskategorien (Redaktoren, Verleger, Drucker) beschränken, wie sie in der früheren Gesetzesfassung privilegiert wurden (so aber FRANZ RIKLIN, Kaskadenhaftung - quo vadis?, Medialex 2000 S. 206). Beide Ansätze greifen zu kurz. Denn das Medienprivileg gilt für alle Personen, die an der Herstellung oder Verbreitung eines Medienerzeugnisses mitwirken. Sie müssen - anders als beim "periodisch erscheinenden Medium" nach Art. 28a Abs. 1 StGB oder beim "Medienunternehmen" nach Art. 322 Abs. 1 StGB - nicht Teil eines Medienunternehmens sein (BGE 128 IV 53 E. 5e "partie d'une entreprise de media"; ZELLER, a.a.O., N. 47 zu Art. 28 StGB; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., N. 3 zu Art. 28 StGB; a.A. RIKLIN, Kaskadenhaftung, a.a.O. S. 206; SCHWARZENEGGER, Anwendungsbereich, a.a.O., S. 187). Dies ist historisch zu begründen. Denn bereits aArt. 27 Abs. 2 StGB (in Kraft ab 1. Januar 1942; AS 54 757) regelte ausdrücklich die Verantwortlichkeit bei "nicht periodischen Druckschriften", namentlich die Publikation eines Inserats im Anzeigeteil einer Zeitung durch Aussenstehende (BBl 1918 IV 11; CARL LUDWIG, Schweizerisches Presserecht, 1964, S. 156 f.). Insofern sollen alle Personen über die Presse bzw. heute über ein "Medium" ihre Meinung in der Öffentlichkeit möglichst wirksam zur Geltung bringen können.
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5.4.4. Social Media treten in den verschiedensten Formen auf, etwa als soziale Netzwerke (z.B. Facebook), Mikroblogs (z.B. Twitter), Newsgroups (Foren), Instant-Messaging-Dienste (z.B. WhatsApp), audiovisuelle Medienseiten (z.B. Youtube) oder entsprechende Mischformen (z.B. Instagram). Ihr Inhalt reicht von journalistischen Beiträgen, Kommentaren aus der Leserschaft bis hin zur blossen Alltagskommunikation in Wort, Schrift, (bewegtem) Bild und Ton (vgl. Nachfolgebericht des Bundesrates, S. 6 ff.). Die Weite des Medienbegriffs führt allerdings nicht dazu, Social Media gemeinhin als "Medium" zu qualifizieren. Vielmehr ergibt sich die konkrete Anwendbarkeit von Art. 28 StGB im Einzelfall aus dem Erfordernis, dass das Medienerzeugnis der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl. 2011, Rz. 167; WOHLERS, a.a.O., N. 2 zu Art. 28 StGB). Der geistige oder bildliche Inhalt gilt als veröffentlicht, wenn er auch bloss in einem begrenzten Kreis verbreitet wird, vorausgesetzt, dass er nicht nur an bestimmte Personen, sondern (innerhalb des Kreises) an irgendwen, der sich für den Inhalt interessiert, abgegeben wird (BGE 128 IV 53 E. 5c; 82 IV 71 E. 4; 74 IV 129 E. 2; BARRELET/WERLY, a.a.O., Rz. 1361). An die Öffentlichkeit richten sich grundsätzlich auch Beiträge auf Social Media-Plattformen, soweit sie nicht durch persönliche Einstellungen nur einem beschränkten Personenkreis zugänglich sind (ZELLER, a.a.O., N. 52a zu Art. 28 StGB; betreffend Twitter: SCHWARZENEGGER, Twibel, a.a.O., S. 228 Fn 46; betreffend "propos dans un newsgroup": WERLY, a.a.O., N. 15 zu Art. 28 StGB).
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5.5. Die Anwendbarkeit von Art. 28 StGB bedingt zusätzlich, dass sich die strafbare Handlung in der Veröffentlichung erschöpft ("consommée"; "consumato"). Darunter ist die Deliktsvollendung zu verstehen (DONATSCH/TAG, a.a.O., S. 206; WOHLERS, a.a.O., N. 3 zu Art. 28 StGB; SCHWARZENEGGER, Anwendungsbereich, a.a.O., S. 178 f.). Art. 28 StGB privilegiert dabei alle innerhalb der für das Medium typischen Herstellungs- und Verbreitungskette notwendigerweise tätigen Personen (BGE 128 IV 53 E. 5e; 86 IV 145 E. 1; 73 IV 65; BBl 1996 550 f.; STÉPHANIE MUSY, La répression du discours de haine sur les réseaux sociaux, SJ 2019 II S. 14; WERLY, a.a.O., N. 22 ff. zu Art. 28 StGB; einschränkend SCHWARZENEGGER, Anwendungsbereich, a.a.O., S. 176 f.). Ohne diese im Einzelfall weitreichende Erfassung gewisser mit der Veröffentlichung zusammenhängender Beiträge und Hilfstätigkeiten, könnten Medienschaffende ihre Aufgaben nicht in angemessener Weise erfüllen. So sind nach der Rechtsprechung Mitglieder einer politischen Partei von der Strafbarkeit ausgenommen, die sich als Plakatierer im Rahmen eines Abstimmungskampfes beteiligen (BGE 128 IV 53) oder Broschüren verteilen (BGE 74 IV 129). Übernimmt dagegen ein Redaktor die ehrverletzende Meldung einer Nachrichtenagentur und veröffentlicht er sie in seiner Zeitung, begeht er ein eigenständiges Delikt (BGE 82 IV 71 E. 4). Er ist nicht Teil der ersten Herstellungs- und Verbreitungskette und das erste Delikt ist bereits vollendet (vgl. MUSY, a.a.O., S. 15). Insofern wird zwar der Verbreiter, nicht aber der Weiterverbreiter nach Art. 173 StGB von Art. 28 StGB erfasst. Der weite Medienbegriff bedingt, dass im Einzelfall geprüft werden muss, wer Teil der medientypischen Herstellungs- und Verbreitungskette ist.
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5.6. Bei Facebook handelt es sich um einen sozialen Netzwerkdienst, der darauf ausgerichtet ist, eine schnelle und weitreichende Kommunikation zu ermöglichen (BGE 146 IV 23 E. 2.2.3 mit Hinweis). Der auf Facebook aufgeschaltete Beitrag des Beschwerdeführers richtete sich an ungefähr 2'500 Personen. Der Beschwerdeführer hat folglich einem breiten Personenkreis die Möglichkeit der Kenntnisnahme eröffnet. Ob der Beitrag tatsächlich zur Kenntnis genommen wurde, ist bei der Veröffentlichung im Sinne von Art. 28 StGB nicht von Bedeutung (DONATSCH/TAG, a.a.O., S. 205; SCHWARZENEGGER, Anwendungsbereich, a.a.O., S. 177). Das "Teilen" des Artikels von "Indyvegan" auf Facebook als Medium steht der Anwendung von Art. 28 StGB daher im vorliegenden Fall nicht entgegen. Entscheidend ist jedoch die Frage, ob sich der Beschwerdeführer noch innerhalb der medientypischen Herstellungs- und Verbreitungskette bewegte. Dies ist zu verneinen. Der Ausgangsartikel wurde mit dem entsprechenden "Post" von "Indyvegan" in Verkehr gesetzt und stand damit nicht mehr unter der Kontrolle des Herstellers. Mit dem "Teilen" wurde lediglich ein fremder bereits veröffentlichter Beitrag verlinkt. Der Rechtsstandpunkt der Vorinstanz erweist sich damit als zutreffend. Eine privilegierte Teilnahme im Sinne von Art. 28 StGB fällt ausser Betracht.
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6. | |
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist im Umfang der Gutheissung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Die Prüfung der weiteren vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen entfällt. Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens kostenpflichtig. Den Beschwerdegegnern 2 und 3 sind die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Dem Kanton Bern sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG).
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Der Kanton Bern einerseits sowie die Beschwerdegegner 2 und 3 andererseits haben als teilweise unterliegende Parteien dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von der Hälfte der auf Fr. 2'400.-- bestimmten Entschädigung zu bezahlen, d.h. je Fr. 1'200.--. Die Beschwerdegegner 2 und 3 haben gegenüber dem Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 300.-- (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Diese ist mit dem Anspruch des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 zu verrechnen. Die Beschwerdegegner 2 und 3 schulden die Parteientschädigung unter solidarischer Haftung (Art. 68 Abs. 4 und Art. 66 Abs. 5 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 16. Januar 2019 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer und im Umfang von Fr. 1'200.-- den Beschwerdegegnern 2 und 3 unter solidarischer Haftung auferlegt.
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3. Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'200.-- zu entschädigen.
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4. Die Beschwerdegegner 2 und 3 haben den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung mit insgesamt Fr. 900.-- zu entschädigen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. November 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Reut
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