BGer 6B_911/2020 | |||
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BGer 6B_911/2020 vom 19.11.2020 |
6B_911/2020 |
Urteil vom 19. November 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Muschietti,
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Bundesrichterin van de Graaf,
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Gerichtsschreiberin Schär.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
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2. B.________,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Einstellungsverfügung (Sachentziehung),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 30. Juni 2020 (2N 20 56).
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Sachverhalt: | |
A. Am 14. Februar 2020 erhob A.________ bei der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen Strafantrag wegen Sachentziehung gegen seine ehemalige Lebenspartnerin B.________. Dabei machte er geltend, B.________ habe zwei Kartonschachteln mit Kleidern, die im Keller des von ihr bewohnten Hauses eingelagert gewesen seien, ohne sein Einverständnis weggebracht.
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Am 15. April 2020 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen B.________ ein.
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B. A.________ erhob Beschwerde gegen die Verfahrenseinstellung. Das Kantonsgericht Luzern wies die Beschwerde mit Beschluss vom 30. Juni 2020 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der Beschluss des Kantonsgerichts vom 30. Juni 2020 und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. April 2020 seien aufzuheben und die Sache sei zur Anklage zu bringen.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Es geht dabei in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1 S. 82; 141 IV 1 E. 1.1 S. 4). Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft im Strafverfahren nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht (vgl. Art. 118 Abs. 3 und Art. 123 Abs. 2 StPO). Die Privatklägerschaft muss im Verfahren vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).
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1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei durch die Sachentziehung ein Schaden von mindestens Fr. 6'000.-- entstanden. Aufgrund der Verfahrenseinstellung sei über seinen Anspruch nicht befunden worden, weshalb sich der angefochtene Entscheid auf seine Zivilforderung auswirke. Es ist fraglich, ob der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen hinreichend dartut, inwiefern ihm eine Schadenersatzforderung gegen die Beschwerdegegnerin 2 zustehen sollte. Letztlich kann die Frage der Beschwerdelegitimation allerdings offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.
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2. Anfechtbar ist der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG). Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet damit ausschliesslich der Beschluss des Kantonsgerichts Luzern vom 30. Juni 2020. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Einstellungsverfügung vom 15. April 2020 beantragt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
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3. | |
3.1. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Verfahrenseinstellung verstosse gegen den Grundsatz "in dubio pro duriore". Weiter habe die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie ein wichtiges Beweismittel unberücksichtigt gelassen habe.
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3.2. | |
3.2.1. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können (lit. d). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243 mit Hinweisen).
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Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 143 I 310 E. 2.2 S. 313; je mit Hinweis). Art. 97 Abs. 1 BGG gelangt auch bei Beschwerden gegen eine Einstellung des Verfahrens zur Anwendung. Wie die Beweise nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu würdigen sind und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür. Dabei richtet sich die Überprüfung im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Verfahrenseinstellung auf die Frage, ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausgegangen ist oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" angenommen hat (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 f. S. 244 f.; Urteil 6B_1195/2019 vom 28. April 2020 E. 3.2; je mit Hinweisen).
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Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 145 IV 154 E. 1.1 S. 155 f.; je mit Hinweisen).
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3.2.2. Der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB macht sich strafbar, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt.
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3.3. Die Vorinstanz erwägt, vorliegend stelle sich die Frage, ob ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich der Sachentziehung bestehe. Die Beschwerdegegnerin 2 bestreite, die Kartonschachteln mit Kleidern des Beschwerdeführers diesem entzogen zu haben. Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers habe sich der Tatverdacht aufgrund der Äusserungen der Beschwerdegegnerin 2 im Rahmen der Einvernahme vom 12. März 2020 erhärtet. Aus ihren Aussagen ergebe sich, dass sie nicht die Wahrheit gesagt habe. Die Begründung des Beschwerdeführers überzeuge allerdings nicht und seine Ausführungen seien überwiegend spekulativer Natur. So lasse sich kein hinreichender Tatverdacht aus dem Umstand ableiten, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 erst bei der letzten Frage zur eigentlichen Straftat geäussert habe. Vielmehr sei dieses Aussageverhalten aus dem "polizeilichen Frageaufbau" erklärbar. Ferner lasse sich aus den relativ knappen Antworten der Beschwerdegegnerin 2 nicht schlussfolgern, dass sie "offensichtlich" nicht die Wahrheit gesagt habe.
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Weiter nehme der Beschwerdeführer fälschlicherweise an, dass die Täterschaft primär an die Frage anknüpfe, ob sich die Kartonschachteln mit den Kleidern am 31. Januar 2020 im Keller befunden haben oder nicht. Vorliegend müssten dagegen alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des Straftatbestands erwiesen sein. Der Tatbestand der Sachentziehung erfordere, dass die Tat vorsätzlich begangen werde. Vorliegend führe der Beschwerdeführer jedoch keine tauglichen Beweismittel an, mit denen nachgewiesen werden könnte, dass die Beschwerdegegnerin 2 die Kleider weggebracht bzw. die Sachentziehung wissentlich und willentlich begangen habe. Dies schliesse auch den in der Beschwerdeschrift formulierten Indizienbeweis mit ein. So könne nicht ohne Weiteres vom vermeintlichen Wissen der Beschwerdegegnerin 2 über die Existenz der Kleider auf die Tatbegehung oder den Vorsatz geschlossen werden.
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Schliesslich habe die Staatsanwaltschaft die Beweisanträge des Beschwerdeführers auf Befragung seiner aktuellen Lebenspartnerin und des Rechtsberaters zu Recht abgelehnt, da nicht ersichtlich sei, was sich aus diesen Aussagen für den vorliegenden Fall ergeben könnte. Nebst den vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen und Beweisanträgen seien aber auch ganz allgemein keine tauglichen Beweismittel ersichtlich, die den Nachweis erbringen könnten, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 der Sachentziehung strafbar gemacht haben könnte. Vor diesem Hintergrund sei der Staatsanwaltschaft darin zu folgen, dass der Beschwerdegegnerin 2 die geltend gemachte Sachentziehung nicht nachgewiesen werden könne. Die Verfahrenseinstellung sei somit zu Recht erfolgt.
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3.4. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Vorinstanz habe unzulässigerweise die materielle Prüfung der Tatbestandsmerkmale von Art. 141 StGB vorweggenommen. Diese sei dem Gericht vorbehalten. Ihm kann nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft ist berechtigt, ein Strafverfahren einzustellen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Art. 319 Abs 1 lit. a StPO), sofern eine klare Beweislage vorliegt. In diesem Rahmen kommt der Staatsanwaltschaft eine eigenständige Beurteilungskompetenz zu. Eine Überweisung an ein Gericht ist nur erforderlich bei einer zweifelhaften Beweis- oder Rechtslage. Dass die Staatsanwaltschaft vorliegend eine summarische inhaltliche Beurteilung der Sache vornimmt, verstösst somit grundsätzlich nicht gegen Bundesrecht.
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Weiter ist der Beschwerdeführer der Ansicht, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Die Beschwerdegegnerin 2 erfinde Geschichten, was sich daraus ergebe, dass sie drei Wochen in Anspruch genommen habe, um auf seine E-Mail zu antworten. Es sei jedenfalls erstellt, dass die Beschwerdegegnerin 2 von den Schachteln mit den Kleidern in ihrem Keller Kenntnis gehabt habe, habe sie diese doch selbst in den Keller gestellt. Eine Dritttäterschaft komme nicht in Frage. Diese Argumentation ist nicht stichhaltig, denn die Vorinstanz führt aus, selbst für den Fall, dass die Beschwerdegegnerin 2 Kenntnis von den Kleiderschachteln in ihrem Keller hatte, könne nicht ohne Weiteres auf die Tatbegehung oder einen Vorsatz geschlossen werden. Somit ist nicht ausschlaggebend, ob die Beschwerdegegnerin 2 tatsächlich von den Schachteln in ihrem Keller wusste. Mit dieser Erwägung setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Ebenfalls nicht zielführend ist die spekulative Theorie des Beschwerdeführers, wonach es sich bei der Entsorgung seiner Kleidung wohl um eine Racheaktion der Beschwerdegegnerin 2 im Nachgang zu einem verlorenen Forderungsprozess handle.
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Alles in allem gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, aufzuzeigen, dass die Vorinstanz willkürlich von einer klaren Beweislage ausgegangen ist oder anderweitig Bundesrecht verletzt hat.
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4. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung aufgefordert wurde und ihr somit keine Umtriebe entstanden sind.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. November 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Schär
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