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Informationen zum Dokument  BGer 6B_972/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_972/2020 vom 19.11.2020
 
 
6B_972/2020
 
 
Urteil vom 19. November 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Postfach, 8036 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme, verspätete Beschwerde, Zustellfiktion; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 17. Juli 2020 (UE200233-O/U/MAN).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Nach einer Strafanzeige vom 2. Februar 2020 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Strafuntersuchung am 12. Mai 2020 nicht an die Hand. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 17. Juli 2020 wegen Verspätung nicht ein.
 
Die Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde in Strafsachen.
 
2. Der vorinstanzliche Beschluss wurde der Beschwerdeführerin am 29. Juli 2020 zugestellt. Die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG endete unter Berücksichtigung von Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG am 14. September 2020. Am letzten Tag der Frist hat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, sie habe die Beschwerde ohne Akteneinsicht (in die Ermittlungsakten) begründen müssen. Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 47 BGG). Die Ergänzung oder Nachbesserung der Beschwerde ist daher nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht (mehr) möglich. Die eingereichten Nachbegründungen zur Beschwerde haben vorliegend folglich unbeachtlich zu bleiben.
 
3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Für die Anfechtung tatsächlicher Feststellungen gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen).
 
4. Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin habe wegen ihrer Strafanzeige vom 2. Februar 2020 mit Zustellungen der Staatsanwaltschaft rechnen müssen. Die per Einschreiben versandte Nichtanhandnahmeverfügung sei der Beschwerdeführerin am 25. Mai 2020 zur Abholung gemeldet worden. Indessen habe die Beschwerdeführerin die Abholfrist bis zum 22. Juni 2020 verlängern lassen und die Nichtanhandnahmeverfügung am 17. Juni 2020 in Empfang genommen. Die Beschwerdefrist von 10 Tagen habe - nach Verstreichen der siebentägigen Abholfrist am 2. Juni 2020 - am 3. Juni 2020 zu laufen begonnen und am 12. Juni 2020 geendet. Die am 29. Juni 2020 der Post übergebene Beschwerde sei damit offenkundig verspätet. Darauf sei nicht einzutreten.
 
5. Was an diesen Erwägungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein soll, sagt die Beschwerdeführerin im Verfahren vor Bundesgericht nicht. Sie setzt sich mit dem angefochtenen Beschluss nicht auseinander. Inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht von einer ordnungsgemässen Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung ausgegangen sein könnte, zeigt sie nicht auf. Sie verkennt namentlich, dass die Strafbehörden ihre Post eingeschrieben oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei, zustellen (Art. 85 Abs. 2 StPO). Zusätzliche Mitteilungen per A-Post sind nicht notwendig und im Gesetz auch nicht vorgesehen. Es besteht auch keine gesetzliche Verpflichtung der Staatsanwaltschaft, den Eingang einer Strafanzeige anzeigen oder eine Nichtanhandnahmeverfügung vorgängig ankündigen zu müssen (vgl. hierzu BGE 144 IV 81 E. 2.3.3; Urteil 6B_276/2017 vom 12. Juli 2017 E. 4; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin vermag in dieser Hinsicht auch keine Gesetzesnorm zu nennen, aus der sich eine solche Verpflichtung ergäbe und die verletzt sein könnte. Dass sie mit der Strafanzeige ein Prozessrechtsverhältnis initiierte, stellt sie nicht in Frage. Sie musste folglich, wie die Vorinstanz ausführt, mit staatsanwaltlicher Post rechnen und für deren Entgegennahme besorgt sein (BGE 141 II 429 E. 3.1). Der blosse Hinweis in der Beschwerde auf Ferien lässt die Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO nicht dahinfallen. Insgesamt geht aus der Beschwerde nicht hervor, dass und weshalb der angefochtene Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerde erfüllt die gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
6. Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. November 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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