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Informationen zum Dokument  BGer 9C_676/2020  Materielle Begründung
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BGer 9C_676/2020 vom 19.11.2020
 
 
9C_676/2020
 
 
Urteil vom 19. November 2020
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Dormann.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch B.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Arcosana AG,
 
Abteilung Recht & Compliance,
 
Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Krankenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
 
vom 14. Oktober 2020 (VSBES.2020.189).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 26. Oktober 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. Oktober 2020 betreffend Rechtsöffnung,
1
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
3
dass die Vorinstanz insbesondere hinsichtlich ausstehender Forderungen einen Anspruch auf Ratenzahlung verneint hat,
4
dass sich die Ausführungen in der Beschwerde auf rein appellatorische Kritik beschränken und ihnen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich: BGE 135 II 145 E. 8.1 S. 153; Urteil 9C_607/2012 vom 17. April 2013 E. 5.2) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen,
5
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin daher den inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht genügt,
6
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
7
dass umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
8
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
9
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
10
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 19. November 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Dormann
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