BGer 1B_530/2020 | |||
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BGer 1B_530/2020 vom 20.11.2020 |
1B_530/2020 |
Urteil vom 20. November 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Jürg Bähler,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Ausstand,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 11. September 2020 (SK 20 325).
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Erwägungen: |
1. | |
Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern hat mit Beschluss vom 11. September 2020 die Ausstandsgesuche von A.________ gegen Oberrichter J. Bähler in den Verfahren BK 20 268 und BK 20 270 abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Es hat im Wesentlichen erwogen, Oberrichter Bähler sei nicht schon deshalb befangen, weil er bereits an mehreren Verfahren mitgewirkt habe, an denen der Beschwerdeführer beteiligt gewesen und mit deren Ausgang er nicht einverstanden sei. Allfällige Verfahrensfehler hätten mit den ordentlichen Rechtsmitteln, die der Beschwerdeführer zum Teil auch ergriffen habe, gerügt werden müssen. Hinweise dafür, dass Oberrichter Bähler wiederholte und schwere Amtspflichtverletzungen begangen habe, die ihn befangen erscheinen lassen könnten, seien nicht ersichtlich, ebensowenig wie für die unbelegte Behauptung, er sei parteilich und verfolge eigene Interessen.
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Mit Beschwerde vom 8. Oktober 2020 beantragt A.________ sinngemäss, diesen Entscheid des Obergerichts aufzuheben.
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Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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2. | |
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander. Er bringt im Wesentlichen bloss vor, dass die Berner Justiz in verschiedenen Verfahren gegen ihn entschieden habe und Oberrichter Bähler in den aktuellen Wiederaufnahmeverfahren "grundlegende wichtige Aussagen" in seinen Beschwerden missachte. Er legt aber nicht konkret dar, welche seiner Vorbringen Oberrichter Bähler pflichtwidrig übergangen haben soll, geschweige denn, dass er diese Vorwürfe belegt. Das genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde offenkundig nicht, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. November 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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