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Informationen zum Dokument  BGer 1B_583/2020  Materielle Begründung
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BGer 1B_583/2020 vom 20.11.2020
 
 
1B_583/2020
 
 
Urteil vom 20. November 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich,
 
Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17, 8004 Zürich.
 
Gegenstand
 
Haftentlassung,
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung
 
des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer,
 
vom 9. November 2020 (SB200447).
 
 
Erwägungen:
 
1. Das Bezirksgericht Zürich stellte am 11. September 2018 fest, A.________ habe den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung in nicht selbst verursachter Schuldunfähigkeit erfüllt, verurteilte ihn wegen Störung des Totenfriedens zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und ordnete eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen an.
 
Dieses Strafurteil wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am 26. Februar 2020 geschützt.
 
Am 8. Oktober 2020 hiess das Bundesgericht die Beschwerde von A.________ gegen dieses Urteil des Obergerichts gut, hob es auf und wies die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ans Obergericht und zur Weiterführung des Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück.
 
Am 27. Oktober 2020 wies das Obergericht ein Haftentlassungsgesuch von A.________ ab. Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht am 17. November 2020 geschützt (Urteil 1B_567/2020).
 
 
2.
 
2.1. Am 29. und am 30. Oktober 2020 stellte A.________ zwei weitere Haftentlassungsgesuche, welche vom Obergericht am 9. November 2020 abgewiesen wurden.
 
Mit zwei Eingaben vom 16. November 2020 beantragt A.________ sinngemäss, diesen Entscheid aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
2.2. Die Beschwerde ist aus den gleichen Gründen und unter den gleichen Voraussetzungen - insbesondere dem Vorbehalt von Rügen, die den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügen - zulässig wie im Verfahren 1B_567/2020.
 
2.3. Das Obergericht hat die Haftentlassung des Beschwerdeführers 13 Tage vor dem hier angefochtenen Entscheid abgelehnt, und das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Um den neuen Haftentscheid erfolgreich anzufechten, müsste der Beschwerdeführer darlegen, dass sich die für die Beurteilung der Haft massgeblichen Verhältnisse entscheidend geändert haben und das Obergericht das Haftentlassungsgesuch - anders als 13 Tage zuvor - aufgrund veränderter Umstände hätte gutheissen müssen. Solche Gründe werden in der Beschwerde indessen nicht aufgeführt, weshalb darauf wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten ist.
 
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, das Obergericht habe die seinem Verteidiger im Urteil 6B_360/2020 als Parteientschädigung zugesprochene Summe von Fr. 5000.- nur teilweise ausbezahlt und einen anderen Teil verrechnungsweise zurückbehalten, ist darauf nicht einzutreten, weil diese Frage nicht Gegenstand des angefochtenen Haftentscheids war. Dasselbe gilt für weitere, teilweise kaum nachvollziehbare Vorbringen, die nicht den angefochtenen Haftentscheid des Obergerichts betreffen.
 
2.4. Auf die Beschwerde ist damit wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten, wobei auf die Auferlegung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, und Stephan Schlegel schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. November 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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