BGer 1C_600/2019 | |||
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BGer 1C_600/2019 vom 20.11.2020 |
1C_600/2019 |
Urteil vom 20. November 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichterin Jametti,
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Bundesrichter Müller,
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Gerichtsschreiber Kessler Coendet.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Oberholzer,
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gegen
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Politische Gemeinde Kaltbrunn, Gemeinderat, Dorfstrasse 5/7, Postfach 204, 8722 Kaltbrunn,
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vertreten durch Rechtsanwalt Severin Gabathuler,
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Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,
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Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Kosten für einen Ölunfall,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung III, vom 9. Oktober 2019 (B 2019/107).
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Sachverhalt: |
A. | |
Die A.________ AG ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. 775 in Kaltbrunn; es liegt in der Nähe des Böschkanals. Auf dem Grundstück steht unter anderem ein Wohnhaus, das im Jahr 2017 an die Gemeinde Kaltbrunn vermietet war. Diese betrieb darin eine Asylunterkunft. Am 2. Februar 2017, um 15.30 Uhr, wurde die Feuerwehr Kaltbrunn von der Kantonspolizei St. Gallen zum Grundstück Nr. 775 aufgeboten. Vom Keller des fraglichen Hauses war eine unbestimmte Menge an Öl-Wasser-Gemisch auf die Wiese gepumpt worden und von dort in den Böschkanal gelangt.
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Die Finanzverwaltung der Gemeinde Kaltbrunn stellte der A.________ AG am 16. und 17. März 2017 die im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 2. Februar 2017 erbrachten Aufwendungen der Feuerwehr und externer Firmen in Rechnung. Insgesamt ergab sich ein Rechnungsbetrag von Fr. 61'493.85. Die A.________ AG rekurrierte gegen die Rechnungsstellung an den Gemeinderat Kaltbrunn. Sie wehrte sich gegen eine Auferlegung der Kosten auf dem Verfügungsweg und bestritt ausserdem, Verursacherin des Ölunfalls zu sein. Dieser sei die Folge einer Überschwemmung und auf höhere Gewalt zurückzuführen. Der Gemeinderat wies den Rekurs am 26. März 2018 ab.
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B. | |
Den Entscheid des Gemeinderats zog die A.________ AG an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen weiter. Diese hiess das Rechtsmittel am 25. April 2019 teilweise gut. Sie hob den Entscheid des Gemeinderats vom 26. März 2018 und die erstinstanzlichen Rechnungen auf. Die Verwaltungsrekurskommission setzte die von der A.________ AG zu bezahlenden Kosten der Ersatzvornahme vom 2./3. Februar 2017 auf Fr. 59'896.85 fest.
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Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ AG wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 9. Oktober 2019 ab, soweit es darauf eintrat.
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C. | |
Mit Eingabe vom 13. November 2019 führt die A.________ AG Beschwerde an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der Entscheide der Verwaltungsrekurskommission, des Gemeinderats und der Rechnungen vom 16. und 17. März 2017. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Die Gemeinde ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Verwaltungsrekurskommission verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Nach wechselseitiger Zustellung der Eingaben erklärt die Verwaltungsrekurskommission nochmals den Verzicht auf Bemerkungen. Die übrigen Verfahrensbeteiligten haben sich nicht mehr vernehmen lassen.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Der angefochtene Entscheid bestätigt kantonal letztinstanzlich die Überbindung von Kosten für einen Ölwehreinsatz gestützt auf öffentliches Recht. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG). Ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen; sie hat als Adressatin der Kostenauflage ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 89 Abs. 1 BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
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1.2. Zusätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids ersucht die Beschwerdeführerin um Aufhebung der unterinstanzlichen Entscheide. Letztere sind durch den Verwaltungsgerichtsentscheid ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gelten im bundesgerichtlichen Verfahren inhaltlich als mitangefochten (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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2. | |
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht, unter Einschluss des Bundesverfassungsrechts, gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das kantonale Gesetzesrecht stellt, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen (vgl. Art. 95 BGG), keinen Beschwerdegrund dar. Das Bundesgericht prüft das fragliche kantonale Recht somit nur auf Bundesrechtsverletzung, namentlich Willkür, hin (vgl. BGE 146 I 11 E. 3.1.3 S. 14; 142 II 369 E. 2.1 S. 372).
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Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht) prüft es hingegen nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 I 62 E. 3 S. 65; 142 I 99 E. 1.7.2 S. 106).
| 10 |
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (vgl. BGE 144 V 111 E. 3 S. 112). Sachverhaltsrügen sind substanziiert vorzubringen (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.1 S. 52 f.). Neue Tatsachen und Beweismittel können nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG), was in der Beschwerde näher darzulegen ist. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23). Vom Novenverbot ausgenommen sind allgemein bekannte und gerichtsnotorische Tatsachen (vgl. Urteile 2C_1115/2014 vom 29. August 2016 E. 1.4.3, nicht publ. in: BGE 142 II 488; 9C_748/2014 vom 14. April 2015 E. 2.1).
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3. | |
3.1. Die Vorinstanz hat die Kostenpflicht der Beschwerdeführerin auf Art. 59 USG (SR 814.01) in der geltenden Fassung vom 21. Dezember 1995 und Art. 54 GSchG (SR 814.20) gestützt. Nach diesen übereinstimmenden Vorschriften werden die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung treffen, dem Verursacher überbunden. Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, dass Art. 59 USG und Art. 54 GSchG auf die Überbindung der Kosten für Ölwehreinsätze anwendbar sind (vgl. dazu Urteil 1C_484/2018 vom 6. Februar 2020 E. 2.1 f. mit Hinweisen).
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3.2. Weiter ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die Behörden bei der Kostenüberwälzung nach diesen Bundesbestimmungen den Weg des Verwaltungsverfahrens und nicht jenen des Zivilprozesses zu beschreiten hätten. Im Hinblick auf diese verfahrensrechtliche Abgrenzung komme dem kantonalen Recht keine eigenständige Bedeutung zu. Im angefochtenen Entscheid ist die Frage, welche Antwort insbesondere Art. 46septies des kantonalen Gesetzes vom 18. Juni 1968 über den Feuerschutz (FSG; sGS 871.1) in dieser Hinsicht gebe, offen gelassen worden. Art. 46septies FSG lautet:
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" 1 Die politische Gemeinde, deren Feuerwehr Hilfe leistete, erhebt
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3 S ie zieht die von Dritten in Rechnung gestellten Kosten ein."
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3.3. Nach Meinung der Beschwerdeführerin schreiben Art. 59 USG und Art. 54 GSchG nicht eine Pflicht zur Kostenüberbindung auf dem Verfügungsweg vor, sondern lassen Raum für kantonale Normen, die dafür den Zivilweg vorsehen würden. Letzteres sei nach Art. 46septies FSG der Fall. Die Vorinstanz verstosse nicht nur gegen Art. 59 USG und Art. 54 GSchG, sondern verletze auch das Willkürverbot (Art. 9 BV), wenn sie über diese kantonale Regelung hinweggehe. Da die Gemeinde nach dem kantonalen Recht den falschen Verfahrensweg eingeschlagen habe, würden die erstinstanzlichen Verfügungen an einem Nichtigkeitsgrund leiden oder seien wegen dieses Formmangels zumindest aufzuheben.
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3.4. Nach der Rechtsprechung sind Art. 59 USG und Art. 54 GSchG als rechtliche Grundlage für die Kostenüberbindung direkt anwendbar; kantonale Normen, die diese Kostenersatzpflicht wiederholen, haben insoweit keine eigenständige Bedeutung (vgl. Urteil 2C_162/2014 vom 13. Juni 2014 E. 2.1; vgl. auch Urteil 2C_1096/2016 vom 18. Mai 2018 E. 3.4, in: ZBl 121/2020 S. 92).
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3.5. Das Bundesgericht hat die öffentlich-rechtliche Natur des Ersatzanspruchs des Gemeinwesens gegen Verursacher für die Kosten behördlicher Sicherungs- und Behebungsmassnahmen bei einer Gewässerverunreinigung gestützt auf Art. 8 des früheren Gewässerschutzgesetzes vom 8. Oktober 1971 (AS 1972 950) anerkannt; dabei wurde festgehalten, dieser Anspruch sei im Verwaltungs- und nicht im Zivilprozessverfahren geltend zu machen (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1980 E. 2, in: ZBl 82/1981 S. 370). Die öffentlich-rechtliche Natur des Ersatzanspruchs wurde nach dem Inkrafttreten von Art. 59 aUSG in der Fassung vom 7. Oktober 1983 (AS 1984 1122) bestätigt; dies geschah im Hinblick auf die Bestimmung der Verjährungsfrist (vgl. BGE 122 II 26 E. 5 S. 32). Jene Vorschriften unterschieden sich in materieller Hinsicht von den heute geltenden Art. 54 GSchG und Art. 59 USG einzig dadurch, dass die Kostenüberbindung an den Verursacher damals fakultativ war und nach geltendem Recht obligatorisch ist (vgl. BGE 122 II 26 E. 3 S. 29; Urteil 1A.191/2000 vom 12. Februar 2001 E. 2b).
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Entsprechend ist die Kostenersatzpflicht gemäss Art. 59 USG und Art. 54 GSchG - im Unterschied etwa zur Haftpflicht gemäss Art. 59a USG - öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. STÉPHANE GRODECKI, in: Moor/ Favre/Flückiger [Hrsg.], Commentaire LPE, N. 26 f. zu Art. 59 USG; HANS-RUDOLF TRÜEB, in: Kommentar USG, 2. Aufl. 1998, N. 3, 12, 34 f., 41 zu Art. 59 USG; TRÜEB, a.a.O, N. 4, 11 f. zu Art. 59a USG). Zu überwälzen sind danach Kosten aus behördlichen Sicherungs- und Behebungsmassnahmen, die ohne vorangehende Verfügung an die Betroffenen durchgeführt worden sind (vgl. GRODECKI, a.a.O., N. 3 zu Art. 59 USG; TRÜEB, a.a.O., N. 4 zu Art. 59 USG). Dieser Anspruch auf Kostenersatz ist grundsätzlich in paralleler Weise geltend zu machen, wie wenn die Kosten bei einer Ersatzvornahme zur Vollstreckung einer Verfügung anfallen würden. In Anknüpfung an die oben dargelegte Rechtsprechung zum früheren Gewässerschutzgesetz von 1971 ist daher wiederum festzuhalten, dass die Kostenüberbindung nach Art. 59 USG und Art. 54 GSchG im Verwaltungs- und nicht im Zivilprozessverfahren zu erfolgen hat. Entgegen der Beschwerdeführerin lassen Art. 59 USG und Art. 54 GSchG dem kantonalen Recht keinen Raum, um die Beurteilung dieses Ersatzanspruchs einem Zivilgericht zuzuweisen.
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3.6. Demzufolge hat die Vorinstanz zu Recht aus Art. 59 USG und Art. 54 GSchG abgeleitet, dass die Überwälzung der umstrittenen Kosten auf dem öffentlich-rechtlichen Verfahrensweg zu erfolgen hat. Die Zuständigkeit der Gemeinde ergibt sich indessen aus dem kantonalen Recht. Dieses regelt auch, welcher öffentlich-rechtliche Verfahrensweg dabei einzuschlagen ist. Es ist mit dem Willkürverbot (vgl. zum Begriff der Willkür BGE 144 II 281 E. 3.6.2 S. 287 mit Hinweisen) vereinbar, wenn vorliegend in Anwendung der kantonalen Feuerschutzgesetzgebung erstinstanzlich mittels Verfügung entschieden wurde (vgl. Urteil 2C_560/2019 vom 22. Juli 2019 E. 3.2.6). Die Beschwerde dringt in diesem Punkt nicht durch.
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4. | |
Darüber hinaus bestreitet die Beschwerdeführerin eine Kostenersatzpflicht aus dem Vorfall vom 2. Februar 2017. In dieser Hinsicht ist zunächst ihren Einwänden zur Sachverhaltsfeststellung und zum Verfahrensrecht nachzugehen.
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4.1. Im Keller des Wohnhauses auf Grundstück Nr. 775 standen Behälter mit Dieselöl bzw. entsprechende Heizöltanks. Vor Bundesgericht ist unbestritten, dass wegen einer Überschwemmung des Kellers mehrere hundert Liter Öl aus diesen Behältern austraten, welche sich mit dem im Kellerraum befindlichen Wasser vermischten. Weiter hat die Vorinstanz festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für die Dieselbehälter in diesem Keller verantwortlich war und dass eine bei ihr angestellte, namentlich nicht bekannte Drittperson das Öl-Wasser-Gemisch vom Keller der Liegenschaft auf die umliegende Wiese pumpte. Dabei verkannte die Vorinstanz nicht, dass der Sachverhalt bezüglich der Personen, die im vorliegenden Zusammenhang am Morgen des 2. Februar 2017 gehandelt bzw. Anweisungen erteilt haben sollen, umstritten war. Die Verwaltungsrekurskommission hatte aufgrund der Angaben der Gemeinde angenommen, B.________ - der Generalbevollmächtigte der Beschwerdeführerin - habe der fraglichen Drittperson den Auftrag erteilt, das Öl-Wasser-Gemisch aus dem Keller auf die Wiese zu pumpen.
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4.2. Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, die Beschwerdeführerin mache nicht geltend, von der Havarie im Keller ihrer Liegenschaft im Zeitpunkt, als das Öl-Wasser-Gemisch auf die Wiese gepumpt wurde, nichts gewusst zu haben. Sie äussere sich nicht dazu, um wen es sich bei der fraglichen Drittperson handle. Zudem mache sie nicht geltend, dass dieser Dritte nicht bei ihr angestellt gewesen sei. Sie behaupte auch nicht, dass diese Drittperson selbstständig gehandelt habe. In der Beschwerde an das Verwaltungsgericht werde einzig vorgebracht, das Verhalten von B.________ könne nicht der Beschwerdeführerin angerechnet werden; darüber hinaus bestreite sie, dass B.________ jemandem den Befehl erteilt hätte, das Öl-Wasser-Gemisch aus dem Keller zu pumpen. Die Vorinstanz hat erwogen, zwar gelte gemäss Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 16. Mai 1965 über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) der Grundsatz der Sachverhaltsermittlung von Amtes wegen. Dieser werde aber durch Mitwirkungspflichten der Beteiligten eingeschränkt. Dieser Pflicht unterliege die Beschwerdeführerin, weil sie den Sachverhalt nicht nur besser kenne, sondern auch ein eigenes Interesse habe, ihre Sachverhaltsdarstellung beweismässig zu untermauern. Die Beschwerdeführerin komme der Mitwirkungspflicht mit ihren Einwänden nicht nach. Sie bringe keine Beweismittel bei, aus denen der Ablauf der Geschehnisse am Morgen des 2. Februar 2017 auf ihrem Grundstück und die handelnden bzw. Anweisungen erteilenden Personen bekannt würden. Deshalb ist die Vorinstanz, im Rahmen ihrer Feststellungen, der Sachdarstellung der Gemeinde gefolgt.
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4.3. Vor Bundesgericht entgegnet die Beschwerdeführerin, die bei ihrer Heizöltankanlage im Kellerraum vorhandene, bewilligte Grundwasserpumpe habe das Öl-Wasser-Gemisch von selbst befördert. Die Pumpe sei von niemandem betätigt worden, sondern sei aufgrund des Wasserspiegels, wie üblich, über einen Schwimmer aktiviert worden. Dabei macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, diesen abweichenden Sachverhalt bereits im kantonalen Verfahren thematisiert zu haben; vielmehr erweist er sich als neu. Mit der Aussage, die Aktivierung der Pumpe über einen Schwimmer sei üblich, tut die Beschwerdeführerin nicht dar, dass es sich bei ihren Vorbringen um allgemein bekannte oder gerichtsnotorische Tatsachen handeln soll. Sie zeigt auch nicht auf, inwiefern erst der angefochtene Entscheid Anlass zu den neuen Ausführungen gegeben hätte. Damit sind diese unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG, vgl. oben E. 2); darauf ist nicht weiter einzugehen. Ebenso sind die Vorbringen der Gemeinde verspätet, mit denen sie erstmals vor Bundesgericht Personalien der fraglichen Drittperson angibt, ein polizeiliches Einvernahmeprotokoll vorlegt und Editionsanträge zu Strafverfahren stellt.
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4.4. Ferner beanstandet die Beschwerdeführerin, ein Anstellungsverhältnis der fraglichen Drittperson zu ihr ergebe sich aus den Verfahrensakten nicht. Die diesbezügliche Feststellung sei willkürlich. Die Vorinstanz verletze auch in willkürlicher Weise Art. 12 VRP, wenn sie den Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht von Amtes wegen abgeklärt habe.
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4.5. | |
4.5.1. Niemand darf lediglich aufgrund blosser Unterstellungen oder Vermutungen über einen umweltrechtlichen Verschmutzungsvorgang zum Kostenersatz verpflichtet werden. Ein solcher Vorgang ist jedoch häufig nicht mehr in allen Einzelheiten feststellbar. Es muss ausreichen, dass die Behörde nachweist, wie sich eine Umwelt- bzw. Gewässerverunreinigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ereignete (vgl. Urteil 1A.145/1993 und 1A.155/1993 vom 15. Juni 1994 E. 4d, in: URP 1994 S. 501).
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4.5.2. Weiter werden der Untersuchungsgrundsatz und seine Relativierung durch die Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten durch das kantonale Recht geregelt. Dessen Handhabung überprüft das Bundesgericht unter dem Blickwinkel des Willküverbots (oben E. 2). Der Untersuchungsgrundsatz wird im Rechtsmittelverfahren in allgemeiner Weise dadurch relativiert, dass kein Beweis über Tatsachen zu führen ist, die unbestritten bleiben. In der kantonalen Praxis werden Konstellationen mit erheblichen öffentlichen Interessen vorbehalten, bei denen das Verwaltungsgericht auch ohne entsprechende Rüge zu einer umfassenden tatsächlichen Überprüfung verpflichtet ist (vgl. LOOSER/LOOSER, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], VRP-Praxiskommentar, 2020, N. 10 zu Art. 61 VRP).
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4.5.3. Darüber hinaus ist es eine Frage der Beweiswürdigung, ob die Vorinstanz den Nachweis, dass eine für die Beschwerdeführerin tätige Person das Öl-Wasser-Gemisch auf die Wiese gepumpt hatte, als erbracht ansehen durfte. Fragen der Beweiswürdigung überprüft das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit hin (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. oben E. 2).
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4.6. Die Gemeinde hatte ihre Feststellungen zum Vorfall mit einem Bericht der Feuerwehr über ihren Einsatz am 2. Februar 2017 vor Ort belegt. Darin wird ein namentlich nicht bezeichneter Arbeiter erwähnt, der den Auftrag erhalten habe, das Wasser ins Freie zu pumpen. Die Gemeinde hatte auch dargelegt, dass B.________ jener Drittperson den Auftrag erteilt habe, die Pumpe in Gang zu setzen. Die Beschwerdeführerin beschränkte sich im kantonalen Verfahren darauf, den Tathergang in allgemeiner Weise mit Nichtwissen zu bestreiten. Einzig zur angeblichen Auftragserteilung durch B.________ erhob sie konkrete Einwände. Der Feststellung der Vorinstanz, dass sich die Beschwerdeführerin zu der fraglichen Drittperson nicht geäussert habe, wird in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht widersprochen. Bei dieser Sachlage durfte die Vorinstanz von einer nicht substanziierten Bestreitung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf das Handeln jener Drittperson und deren Anstellungsverhältnis ausgehen.
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Somit ist es nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz den Sachverhalt in dieser Hinsicht als erstellt erachtet hat. Es hält vor Bundesrecht stand, wenn die Vorinstanz davon ausgegangen ist, die Gemeinde habe die Ursache für die betroffene Umweltverschmutzung genügend nachgewiesen. Nach dem kantonalen Recht war es auch nicht zwingend, dass die Vorinstanz von Amtes wegen weitere Abklärungen zum Verschmutzungsvorgang oder insbesondere zum Anstellungsverhältnis der fraglichen Drittperson hätte durchführen müssen. Ein willkürlicher Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz nach dem kantonalen Recht liegt insoweit nicht vor. Unter diesen Umständen bestanden für die Vorinstanz hinreichende Anhaltspunkte für die Schlussfolgerung, dass die Drittperson, die das Öl-Wasser-Gemisch auf die Wiese gepumpt hatte, bei der Beschwerdeführerin angestellt war. Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz erweist sich nicht als eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung.
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4.7. In einer Alternativbegründung hat die Vorinstanz angenommen, die Drittperson habe auf direkte Anweisung der Beschwerdeführerin gehandelt, selbst wenn sie nicht bei ihr angestellt gewesen sei. Die Beschwerdeführerin mache nicht geltend, dass die Drittperson aus eigenem Antrieb tätig geworden sei; gleichzeitig stelle sie in Frage, dass B.________ sie angewiesen habe. Weiter hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin nicht dargelegt habe, welche Massnahmen sie im Hinblick auf die gefahrlose Beseitigung der Flüssigkeit im Keller unternommen oder in Auftrag gegeben habe. Die Beschwerdeführerin stellt vor Bundesgericht eine Beauftragung der Drittperson durch ein Organ der Beschwerdeführerin für diese Sachverhaltsvariante in Abrede. Sie wirft der Vorinstanz als willkürlichen Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz vor, deren Annahmen hätten insoweit keine nachvollziehbare Grundlage.
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Angesichts des erwähnten Berichts der Feuerwehr, worin die Drittperson als ein Arbeiter beschrieben wird, der auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin die Pumpe betätigt hat (vgl. oben E. 4.6), sind ausreichende Anhaltspunkte auch für diese Sachverhaltsvariante gegeben. Gestützt darauf lässt sich die Annahme vertreten, dass die fragliche Drittperson den Anschein erweckte, diese Tätigkeit direkt auf Geheiss einer weisungsberechtigten Person der Beschwerdeführerin zu verrichten. Letztere vermag die Nachvollziehbarkeit dieser Annahme nicht mit der Behauptung zu entkräften, wonach das einzige Organ der Beschwerdeführerin ein 72-jähriger und weit weg wohnhafter Mann sei, welcher der Drittperson unmöglich irgendwelche Anweisungen gegeben haben könne. Auch wenn sich nicht feststellen lassen sollte, wer für die Beschwerdeführerin der Drittperson die Anweisung zur Betätigung der Pumpe gegeben hatte, durfte bei der gegebenen Sachlage das Vorliegen einer solchen Anweisung angenommen werden. Die Ausführung der Arbeiten zur Behebung der Überschwemmung bzw. des Ölaustritts im Keller durch die Drittperson lassen auf ein Handeln im Einsatz für die Beschwerdeführerin schliessen, selbst wenn dabei kein Anstellungsverhältnis zu ihr bestand. In dieser Hinsicht hat die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz nach dem kantonalen Recht nicht in willkürlicher Weise missachtet. Auch sind die entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht unhaltbar.
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4.8. Demzufolge sind die Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung der Vorinstanz in den beiden oben erörterten Varianten (vgl. E. 4.6 und 4.7) weder offensichtlich unrichtig noch beruhen sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG. Sie sind damit für das Bundesgericht verbindlich.
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5. | |
Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz auf der Grundlage des von ihr festgestellten Sachverhalts zu Recht die alleinige Kostentragungspflicht der Beschwerdeführerin als Verursacherin bejaht hat.
| 34 |
5.1. Art. 59 USG und Art. 54 GSchG legen nicht näher fest, wer als Verursacher zu betrachten ist. Die Rechtsprechung hat für die Umschreibung des Verursacherbegriffs weitgehend auf den polizeirechtlichen Störerbegriff abgestellt und sowohl den Verhaltens- als auch den Zustandsstörer kostenpflichtig erklärt (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/ MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, S. 548 f.). Verhaltensstörer ist, wer den Schaden oder die Gefahr selbst oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter unmittelbar verursacht hat. Als Zustandsstörer wird bezeichnet, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand verursacht, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat (vgl. BGE 131 II 743 E. 3.1 S. 747; Urteile 2C_1096/2016 vom 18. Mai 2018 E. 2.4 und 2.5, in: ZBl 121/2020 S. 92; 1C_484/2018 vom 6. Februar 2020 E. 2.2). Zur Begrenzung der Kostenpflicht der Verursacher hat die Rechtsprechung das Erfordernis der Unmittelbarkeit aufgestellt (vgl. BGE 138 II 111 E. 5.3.2 S. 125 mit Hinweisen). Die Kostenpflicht setzt weder beim Verhaltens- noch beim Zustandsstörer Schuldfähigkeit oder konkretes (privat- oder strafrechtliches) Verschulden voraus (vgl. Urteil 1C_146/2011 vom 29. November 2011 E. 2 mit Hinweisen). Bei einer Mehrheit von Verursachern sind aber die Kosten nach den objektiven und subjektiven Anteilen an der Verursachung zu verteilen, wobei die Grundsätze der Kostenaufteilung im Innenverhältnis zwischen mehreren Haftpflichtigen (Art. 51 OR) analog heranzuziehen sind (vgl. BGE 132 II 371 E. 3.5 S. 380; Urteil 2C_1096/2016 vom 18. Mai 2018 E. 2.6, in: ZBl 121/2020 S. 92).
| 35 |
5.2. Der soeben angesprochene Grundsatz, wonach der Verhaltensstörer als Verursacher für das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter kostenpflichtig ist, schliesst insbesondere das Verhalten von Verrichtungsgehilfen eines Geschäftsherrn mit ein (vgl. BGE 102 Ib 203 E. 3 S. 207). Im Sinne dieser Rechtsprechung haben Arbeitgeber für das Verhalten ihrer Angestellten bzw. Hilfspersonen einzustehen, juristische Personen auch für das Verhalten der für sie handelnden Organe (vgl. HANSJÖRG SEILER, in: Kommentar USG, 2. Aufl. 2001, N. 66 zu Art. 2 USG). Eine persönliche Haftung der schuldhaft handelnden Organe wird jedoch durch jene der juristischen Person nicht ausgeschlossen (Urteil 1C_67/2012 vom 25. Juli 2012 E. 3.4, in: URP 2013 S. 52).
| 36 |
5.3. Die Vorinstanz hat die Drittperson, welche mittels der Pumpe das Öl-Wasser-Gemisch auf die Wiese befördert hatte, bei beiden Sachverhaltsvarianten als Hilfsperson der Beschwerdeführerin und diese als Verhaltensstörerin betrachtet. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diese Handlung der Drittperson als unmittelbare Verursachung der Umweltgefahr bzw. -verschmutzung und somit als kostenpflichtig eingestuft hat. Ebenso ist mit Art. 59 USG und Art. 54 GSchG vereinbar, dass die Beschwerdeführerin kostenmässig für das Verhalten dieser Drittperson einzustehen hat, die vor Ort direkt für sie tätig war. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Drittperson im Anstellungsverhältnis zur Beschwerdeführerin stand oder ohne ein solches auf deren Anweisung hin arbeitete. Bei beiden Konstellationen hat die Drittperson unter der Verantwortung der Beschwerdeführerin gehandelt. Unter diesen Umständen muss nicht erörtert werden, ob die Beschwerdeführerin schon deswegen als Verursacherin (durch Unterlassung) zu behandeln ist, weil sie nicht ein spezialisiertes Unternehmen oder die Feuerwehr zur ordnungsgemässen Behebung der Havarie im Keller aufgeboten hatte.
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5.4. Ausserdem sind die kantonalen Instanzen von der alleinigen Kostenersatzpflicht der Beschwerdeführerin ausgegangen. Eine Ausscheidung von Kostenanteilen zulasten der Drittperson oder zulasten von B.________ hat die Vorinstanz verworfen. Dabei hat sie an die Behauptungen der Beschwerdeführerin zum Sachverhalt angeknüpft. Nach der Vorinstanz fällt eine eigene Kostenpflicht der Drittperson vor allem deshalb nicht in Betracht, weil die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht habe, dass die Drittperson aus eigenem Antrieb gehandelt habe. Im Hinblick auf B.________ hat die Vorinstanz beigefügt, dass er nach Darstellung der Beschwerdeführerin keine Anweisungen im fraglichen Zusammenhang erteilt habe. Der Vorinstanz kann zugestimmt werden, dass der Beschwerdeführerin bundesrechtskonform die gesamten notwendigen Massnahmekosten überbunden werden dürfen. Da sie dabei als Verhaltensstörerin haftet, spielt es keine Rolle, ob sie für diese Kosten auch als Zustandsstörerin (aufgrund ihrer Stellung als Grundeigentümerin) aufzukommen hat. Es hilft der Beschwerdeführerin daher nicht weiter, wenn sie Einwände gegen eine Haftung als Zustandsstörerin vorbringt (vgl. auch oben E. 5.3).
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6. | |
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ausgangsgemäss ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 68 BGG). Der Gemeinde steht trotz anwaltlicher Vertretung ebenfalls keine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren zu (Art. 68 Abs. 3 BGG; BGE 134 II 117 E. 7 S. 118 f.), zumal vorliegend von der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe auszugehen ist und sie ihren Antrag auf Parteientschädigung nicht begründet.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Politischen Gemeinde Kaltbrunn, der Verwaltungsrekurskommission und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. November 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Kessler Coendet
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