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Informationen zum Dokument  BGer 2C_514/2020  Materielle Begründung
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BGer 2C_514/2020 vom 20.11.2020
 
 
2C_514/2020
 
 
Urteil vom 20. November 2020
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Bundesrichterin Hänni,
 
Gerichtsschreiber Mösching.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Zürich,
 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
 
Gegenstand
 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 29. April 2020 (VB.2019.00769).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1973, Staatsangehöriger von Kosovo, kam im März 1992 in die Schweiz. Sein Asylgesuch wurde am 9. August 1996 abgewiesen. Nach der Hochzeit mit der Schweizerin B.________ am 10. Dezember 1999 erhielt er zunächst eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau und am 3. Dezember 2004 eine Niederlassungsbewilligung. Aus der Ehe sind die beiden Kinder C.A.________, geboren 2002, und D.A.________, geboren 2004, hervorgegangen. Die Ehe wurde am 28. Februar 2006 geschieden. Ab 2009 hatte der Beschwerdeführer die alleinige Sorge und Obhut für die Kinder. Im Jahr 2015 einigte er sich mit der Kindsmutter wieder auf die gemeinsame elterliche Sorge, was die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________ per 27. April 2016 bestätigte. Die Kinder verblieben aber in seiner Obhut.
1
Am 3. Juni 2011 heiratete A.________ die kosovarische Staatsangehörige E.________. Diese erhielt zunächst eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann und am 27. Mai 2016 eine Niederlassungsbewilligung.
2
2014 bis 2017 führte A.________ überdies eine aussereheliche Beziehung, aus welcher die Kinder F.A.________, geboren 2015, und G.A.________, geboren 2017, hervorgegangen sind. Diese leben gemäss Angabe von A.________ mit ihrer Mutter in Deutschland, weitere Umstände zur dortigen Familiensituation sind nicht erstellt.
3
B. Seit seiner Einreise erwirkte A.________ folgende Straferkenntnisse:
4
- 25. April 1997: Strafbescheid des Bezirksamts See wegen Verwendung eines gefälschten Ausweises und mehrfachen Fahrens ohne Führerausweis; bedingte Gefängnisstrafe von 14 Tagen (2 Jahre Probezeit) und Busse von Fr. 300.--.
5
- 24. Februar 1998: Strafbescheid des Bezirksamts Sargans wegen versuchten Diebstahls; bedingte Gefängnisstrafe von 3 Wochen (3 Jahre Probezeit);
6
- 22. Januar 2004: Strafmandat des Verhöramtes des Kantons Glarus wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Geschwindigkeitsexzess); Busse von Fr. 300.--.
7
- 7. November 2008: Strafmandat des Verhöramtes des Kantons Glarus wegen Hausfriedensbruchs; bedingte Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (2 Jahre Probezeit) und Busse von Fr. 200.--.
8
- 4. Juli 2016: Urteil des Bezirksgerichtes Horgen wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 (BetmG); bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten (2 Jahre Probezeit);
9
- 25. April 2017: Strafbefehl des Statthalteramtes Zürich wegen fahrlässigen Nichtbeachtens eines Lichtsignals am 25. Dezember 2016; Busse von Fr. 850.--.
10
C. Zwischen 2000 und 2004 musste A.________ wiederholt der Führerausweis entzogen werden, nämlich am 18. Februar 2000 für einen Monat wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit um 32 km/h am 4. Dezember 1999; am 10. April 2002 für zwei Monate wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit um 18 km/h am 8. November 2001; am 18. August 2004 rückwirkend für sechs Monate wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit um 70 km/h am 10. Januar 2004, nachdem wegen desselben Vorfalls am 26. Januar 2004 ein Sicherungsentzug erfolgte und eine verkehrspsychologische Begutachtung angeordnet worden war. Vom 19. Dezember 2012 bis 21. März 2017 bezog die Familie von A.________ Sozialhilfe von insgesamt Fr. 120'577.90. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 4. September 2019 bestehen überdies Verlustscheine von total Fr. 131'512.15 und Pfändungen von Fr. 15'912.10.
11
D. Nachdem bereits am 12. März 2004 eine migrationsrechtliche Verwarnung ergangen war, widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich am 18. Februar 2019 die Niederlassungsbewilligung von A.________, setzte ihm Frist bis am 18. Mai 2019 zum Verlassen des Schweizerischen Staatsgebietes und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung. Dagegen gelangte A.________ mit Rekurs an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion, welche mit Zwischenentscheid vom 4. April 2019 die aufschiebende Wirkung wiederherstellte. Den Rekurs selbst wies sie hingegen mit Entscheid vom 22. Oktober 2019 ab. Dagegen gelangte A.________ mit Beschwerde vom 21. November 2019 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches diese mit Urteil vom 29. April 2020 abwies.
12
E. A.________ gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. Mai 2020 an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. April 2020 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen.
13
Der Abteilungspräsident hat der Beschwerde mit Verfügung vom 19. Juni 2020 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
14
Die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Sicherheitsdirektion verzichtet auf eine Vernehmlassung und das Migrationsamt sowie das Staatssekretariat für Migration haben sich nicht vernehmen lassen.
15
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 S. 133; 137 III 417 E. 1 S. 417 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiär Verfassungsbeschwerde erhoben. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c [e contrario], Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S.4). Als Adressat des angefochtenen Urteils ist der Beschwerdeführer zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und (grundsätzlich auch) formgerecht (Art. 42 und Art. 106 BGG) eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (vgl. Art. 82 ff. und Art. 86 lit. d BGG) ist einzutreten. Da die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist, kann hingegen auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden (Art. 113 BGG).
16
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
17
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht es nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, unvollständig oder in Verletzung wesentlicher Verfahrensrechte ermittelt wurden und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.). Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn sie offensichtlich unhaltbar oder aktenwidrig ist, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.).
18
 
2.
 
2.1. Eine Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG [SR 142.20; bis 31. Dezember 2018 und soweit im Folgenden die altrechtliche Fassung massgeblich ist: AuG]). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 16 E. 2.1 S. 18; 139 I 31 E. 2.1 S. 32; Urteil 2C_269/2018 vom 23. April 2019 E. 3.2). Dieser Widerrufsgrund gilt auch, falls die ausländische Person sich seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (so schon Art. 63 Abs. 2 AuG; in der Fassung bis 31. Dezember 2018 [AS 2007 5456]).
19
2.2. Die aufenthaltsbeendende Massnahme muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 96 AIG; Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Zu berücksichtigen sind dabei (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des Betroffenen im Land; (3) der seit der Tat vergangene Zeitraum; (4) das Verhalten des Ausländers während diesem; (5) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (6) der Gesundheitszustand; (7) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung sowie (8) allgemein die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile bei einer Ausreise in den Heimat- oder in einen Drittstaat, wobei hierunter insbesondere der Schutz des Kindesinteresses fällt, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.4 S. 28 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. das Urteil 2C_846/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 2.4 mit Hinweisen).
20
2.3. Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden. Dies ist jedoch bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit einer ausländischen Person zu beenden, welche die Sicherheit und Ordnung in dieser Weise beeinträchtigt (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 und E. 2.5) und muss selbst ein geringes Restrisiko weiterer Delinquenz nicht in Kauf genommen werden (BGE 130 II 176 E. 4.2-4.4 S. 185 ff. mit Hinweisen). Der Grad der fortbestehenden Bedrohung ist aufgrund des bisherigen Verhaltens abzuschätzen. Die entsprechende Gefahr setzt nicht voraus, dass ein Straftäter mit Sicherheit wieder delinquieren wird; ebensowenig ist (umgekehrt) verlangt, dass überhaupt kein Restrisiko mehr besteht (vgl. das Urteil 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 4.1 und E. 4.2). Je schwerer die zu befürchtende bzw. vernünftigerweise absehbare Rechtsgutsverletzung wiegt, umso weniger ist die Möglichkeit eines Rückfalls ausländerrechtlich hinzunehmen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3 S. 125 f.; 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 4.3.1 S. 185 f. mit Hinweisen). Handelt es sich um ausländische Personen, die - wie der Beschwerdeführer - nicht in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens (FZA; SR 0.142.112.681) fallen, darf auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (Urteil 2C_260/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.2 mit Hinweisen).
21
 
3.
 
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG angesichts der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten erfüllt ist. Der Schuldspruch erfolgte am 4. Juli 2016, weshalb auf die bestraften Taten aus intertemporalrechtlichen Gründen Art. 66a ff. StGB und Art. 63 Abs. 3 AIG nicht anwendbar sind (vgl. Urteil 2C_305/2018 vom 18. November 2019 E. 4.4). Er rügt jedoch, der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei unverhältnismässig und verletze sein Recht auf Privat- und Familienleben gemäss Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK. Zudem liege ebenfalls ein Verstoss gegen Art. 96 AIG vor und die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid das Kindeswohl gemäss Art. 3 und Art. 18 KRK ungenügend berücksichtigt.
22
3.1. Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafgericht verhängte Strafe (BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216).
23
Der Beschwerdeführer wurde wegen gewerbsmässigen Handels mit Marihuana verurteilt. Er betrieb mit einem Mittäter insgesamt vier Indoor-Hanfplantagen, wobei sie zwischen Dezember 2013 und ihrer Festnahme am 15. März 2016 insgesamt etwa 79,5 kg Marihuana für rund Fr. 437'000.-- verkauften und sich Nettolöhne von je ungefähr Fr. 75'000.-- auszahlten. Zwar wendet der Beschwerdeführer ein, dass er nie wegen einer strafbaren Handlung betreffend harte Drogen, sondern einzig im Zusammenhang mit Marihuana verurteilt worden sei. Dennoch handelt es sich aufgrund der Gewerbsmässigkeit um ein qualifiziertes Betäubungsmitteldelikt (Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG), welches bereits in geringerem Umfang (25 kg statt wie hier 79,5 kg Marihuana und Haschisch) ähnlich schwer wiegt wie eine Verurteilung wegen Delikten mit harten Drogen (vgl. Urteile 2C_853/2015 vom 5. April 2016 E. 5.1.2; 2C_711/2011 vom 27. März 2012 E. 5.2; 1B_126/2011 vom 6. April 2011 E. 3.7, nicht publ. in: BGE 137 IV 84). Darüber hinaus handelte der Beschwerdeführer aus rein finanziellen Motiven und seine Straftat wiegt auch aus diesem Grund schwer (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 20).
24
Dem geringeren Gefährdungspotential von Marihuana wurde bereits bei der Strafzumessung Rechnung getragen (Urteil 2C_608/2015 vom 1. Februar 2016 E. 3) und die Strafe befindet sich deutlich über dem vom Bundesgericht als relevant bezeichneten ausländerrechtlichen Rahmen von einem Jahr. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG) ist zudem ein Delikt, welches im Sinne von Art. 121 Abs. 3 BV seit dem 1. Oktober 2016 eine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Zwar sind die entsprechenden Bestimmungen nicht auf Taten anwendbar, die - wie hier - vor dem 1. Oktober 2016 begangen wurden, doch trägt das Bundesgericht der damit durch den Verfassungs- und Gesetzgeber zum Ausdruck gebrachten besonderen Verwerflichkeit der in Art. 66a StGB aufgeführten Taten in der Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK insofern Rechnung, als es dadurch zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht - insbesondere der EMRK - kommt (BGE 139 I 16 E. 5 S. 28-31; Urteil 2C_846/2018 vom 26. März 2019 E. 5.2).
25
Vor der Anlasstat erwirkte der Beschwerdeführer zudem fünf weitere Verurteilungen, denen die Vorinstanz angesichts des langen Zeitablaufs allerdings nur noch untergeordnetes Gewicht beilegte. Dasselbe gilt aufgrund der Geringfügigkeit auch für die letzte Straftat vom 25. Dezember 2016, bei welcher der Beschwerdeführer ein Lichtsignal in fahrlässiger Weise nicht beachtete. Dieses Delikt ist auch keine Anlasstat, welche seit dem 1. Oktober 2016 eine obligatorische Landesverweisung zur Folge hätte (Art. 66a ff. StGB).
26
3.2. Aus seiner gesamten Delinquenz schliesst die Vorinstanz auf ein erhebliches migrationsrechtliches Verschulden und ein entsprechendes öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers.
27
 
3.3.
 
3.3.1. Bei der Beurteilung zu seinem Verhalten nach der Tat hat die Vorinstanz den Bemühungen des Beschwerdeführers zur Schuldensanierung Rechnung getragen, jedoch hat eine Reduktion der Schulden gemäss verbindlicher Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, bis anhin nicht stattgefunden. Es besteht weiterhin eine angespannte finanzielle Situation, welche angesichts der rein finanziellen Motive der Anlasstat eine Gefahr für eine weitere Delinquenz darstellen kann (vgl. Urteil 2C_447/2017 vom 10. September 2018 E. 3.3).
28
3.3.2. In gleicher Weise beschränken sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem weiteren Nachtatverhalten darauf, in appellatorischer Weise seine Sicht der Dinge darzutun. Er legt nicht dar, inwiefern die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz in willkürlicher Weise erfolgt sein sollten. Es trifft zwar zu, dass er seit seiner Verurteilung, abgesehen von seiner soeben erwähnten Übertretung, nicht mehr negativ in Erscheinung getreten ist. Dass sich der Beschwerdeführer während der strafrechtlichen Probezeit nichts zu Schulden kommen lässt, durfte von ihm allerdings erwartet werden. Diesem Wohlverhalten, wie auch einem solchen unter Druck eines hängigen Bewilligungsverfahrens, kommt eine geringere Bedeutung zu als einem solchen in (voller) Freiheit (vgl. Urteile 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 5.4.6; 2C_447/2017 vom 10. September 2018 E. 3.3; ZÜND/HUGI YAR, Aufenthaltsbeendende Massnahmen im schweizerischen Ausländerrecht, insbesondere unter dem Aspekt des Privat- und Familienlebens, EuGRZ 2013, S. 1 ff. Rz. 41).
29
Zwischen Ende der Probezeit und der erstinstanzlichen Verfügung im vorliegenden Verfahren verging nur ein halbes Jahr und auch die Löschung des Strafregisterauszugs für den Privatauszug belegt kein generelles Wohlverhalten des Beschwerdeführers. Sie bestätigt bloss, dass sich der Beschwerdeführer bis zum Ablauf seiner Probezeit, von vorliegend zwei Jahren, bewährt hat (Art. 371 Abs. 3bis StGB), was von der Vorinstanz jedoch nicht in Abrede gestellt wird. Allerdings lag zwischen einer Phase mehrfacher Delinquenz des Beschwerdeführers eher geringfügiger Natur während der Jahre 1997 - 2004 sowie der daran anschliessenden migrationsrechtlichen Verwarnung bereitseine längere Zeitspanne, in welcher er nicht weiter straffällig wurde. Es gelang ihm anschliessend aber nicht, sich dauerhaft an die schweizerische Rechtsordnung zu halten, und er beging das schwerste Delikt nach einer längeren Phase des Wohlverhaltens.
30
3.3.3. Insgesamt hat die Vorinstanz ihre Einschätzung nicht auf generalpräventive Überlegungen oder ausschliesslich auf die ausgesprochene Strafe, sondern auf eine konkrete Risikobeurteilung gestützt und ist nicht in willkürlicher Weise von einer (weiterhin) bestehenden Gefahr ausgegangen. Insbesondere hat sie entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers dessen Verhalten nach der Tat in angemessener Weise berücksichtigt. Insofern ist auch die generelle Kritik des Beschwerdeführers an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu generalpräventiven Gesichtspunkten unbeachtlich, da sich das angefochtene Urteil nicht an solchen orientiert.
31
3.4. An der Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht damit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, das nur durch entsprechend gewichtige private Interessen aufgewogen werden könnte, d.h. wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen würden. In diesem Zusammenhang sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu prüfen.
32
 
4.
 
Der Beschwerdeführer beruft sich insbesondere auf seine lange Anwesenheit in der Schweiz, seine Ehe mit seiner niederlassungsberechtigten Gattin und die Beziehung zu seinen Kindern, die Schweizer Bürger sind.
33
4.1. Vorab ergeben sich aus den allgemeinen Ausführungen des Beschwerdeführers zu den rechtlichen Grundlagen des Kindswohls gestützt auf das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte der Kinder (UN-Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) keine Aspekte, die nicht bereits in der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung Berücksichtigung finden. Die Vorinstanz hat diese in zutreffender Weise wiedergegeben. Ebenfalls ins Leere läuft der Vorwurf an das Verwaltungsgericht, es habe sich bloss der Einschätzung seiner Vorinstanz angeschlossen und keine eigene Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht erwogen, dass die fragliche Vorinstanz im Rahmen ihres Ermessens geurteilt, respektive, mit anderen Worten, bei der Ermessensausübung keine Rechtsverletzung begangen hat. Ein solches Vorgehen ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, da die letztinstanzlichen kantonalen Gerichte (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) gestützt auf Art. 110 BGG nicht verpflichtet sind, eine gerichtliche Ermessensbetätigung oder eine Angemessenheitskontrolle vorzunehmen und vorliegend eine solche Pflicht auch nicht aus einem Spezialgesetz ersichtlich ist (Urteil 1C_97/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.2; HANSJÖRG SEILER, in: Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, N. 18 f. zu Art. 110 BGG).
34
4.2. Dem angefochtenen Urteil kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer Anfang März 1992 im Alter von 18 Jahren in die Schweiz kam, sich inzwischen seit 28 Jahren hier aufhält und die hiesige Sprache spricht. Er lebt zusammen mit seinen beiden Söhnen sowie seiner zweiten Ehefrau und ist im Klub H.________ als ehrenamtlicher Helfer aktiv, wo er gemäss Bestätigungsschreiben eine wichtige Stütze und insbesondere bei den Kindern als Vertrauensperson beliebt sei. Anlässlich seiner Einvernahme vom 13. September 2018 gab der Beschwerdeführer allerdings an, abgesehen von den Arbeitskollegen nicht viele Freunde zu haben. Vor diesem Hintergrund ging die Vorinstanz von einer hinreichend guten, aber nicht übermässig tiefen Integration aus.
35
In wirtschaftlicher Hinsicht übte der Beschwerdeführer zwar stets eine Erwerbstätigkeit aus und wird von seinem aktuellen Arbeitgeber, für welchen er seit 2016 tätig ist, in jeglicher Hinsicht geschätzt. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann wegen der hohen Schulden des Beschwerdeführers dennoch nicht von einer gelungenen wirtschaftlichen Integration ausgegangen werden. Gemäss dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes V.________ vom 14. September 2019 liegen gegen den Beschwerdeführer 58 Verlustscheine in der Höhe von Fr. 131'512.15 und Pfändungen von Fr. 15'912.10 vor. Trotz den Beteuerungen des Beschwerdeführers vom 6. Februar 2018 und 4. April 2018 sich zu bemühen, seine Schulden in den Griff zu bekommen, sind diese zwischen dem Betreibungsregisterauszug vom 10. Januar 2018 und dem 4. September 2019 nochmals um knapp Fr. 15'000.-- angestiegen, obschon Fr. 500.-- des monatlichen Einkommens gemäss Lohnausweis der Lohnpfändung an das Betreibungsamt unterliegen. Auch die Unterstützung der beiden ausserehelichen Kinder vermag die schwierige wirtschaftliche Situation nicht gänzlich zu entschuldigen. Schliesslich bezogen der Beschwerdeführer und seine Familie zwischen dem 19. Dezember 2012 und 21. März 2017 Sozialhilfegelder von Fr. 120'577.90, wobei diese ausschliesslich für die sozialpädagogische Begleitung der Familie, Nachhilfestunden sowie die schulergänzende Verpflegung und Betreuung der beiden Kinder aufgewendet wurden und insofern ein Stück weit zu relativieren sind.
36
4.3. Der Beschwerdeführer ist im Kosovo aufgewachsen und spricht Albanisch sowie Serbokratisch. Seine Mutter und die Geschwister leben dort und er unterhält gute Kontakte zu weiteren Verwandten. Auch angesichts der regelmässigen Ferienaufenthalte darf davon ausgegangen werden, dass er weiterhin mit der heimatlichen Kultur vertraut und in der Lage ist, sich in der dortigen Gesellschaft zurecht zu finden.
37
4.4. Zu Gunsten des Beschwerdeführers fallen die familiären Interessen ins Gewicht.
38
4.4.1. Seine Ehefrau verfügt über eine Niederlassungsbewilligung und hat somit ein selbständiges Aufenthaltsrecht. Wie der Beschwerdeführer stammt sie aus dem Kosovo und ist dort aufgewachsen. Es wäre ihr zwar nicht unzumutbar, mit ihm in den Kosovo zurückzukehren, da sie weiterhin engen Kontakt zu ihrer dort lebenden Familie pflegt. Dennoch hat sie ein erhebliches Interesse am Verbleib in der Schweiz.
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4.4.2. Die beiden Söhne des Beschwerdeführers wiederum sind Schweizer Bürger und verfügen somit ebenfalls über ein selbständiges Aufenthaltsrecht. Sie sind in der Schweiz geboren und mit mittlerweile 16 respektive knapp 18 Jahren nicht mehr in einem anpassungsfähigen Alter. Sie besuchen hier die Schule und haben ein offenkundiges Interesse daran, in der Schweiz zu leben. Eine jetzige Ausreise und eine spätere, nach Erreichen der Volljährigkeit erfolgende Wiedereinreise könnten zu Schwierigkeiten führen, insbesondere im Hinblick auf eine Erwerbstätigkeit. Sie haben ein grosses Interesse am Verbleib in der Schweiz (vgl. Urteil 2C_681/2016 vom 5. Januar 2017 E. 4.3).
40
4.4.3. Die beiden Söhne stehen seit 2009 unter der alleinigen elterlichen Obhut des Beschwerdeführers, welcher die elterliche Sorge aber seit 2015/2016 wieder mit der Schweizer Kindsmutter teilt. Zwar hat sich das Verhältnis der beiden Söhne zu dieser erst vor kurzer Zeit verbessert. Die Söhne sind jedoch bereits in einem Alter, in dem der Ablösungsprozess stattfindet und sie einer weniger engen elterlichen Betreuung bedürfen. Diese kann durch die Kindsmutter gewährleistet werden, auch wenn sie für den älteren Sohn auf professionelle Unterstützung angewiesen wäre. Angesichts der baldigen Volljährigkeit des älteren Sohnes muss eine Neuordnung des Betreuungsverhältnisses aber ohnehin bald ins Auge gefasst werden.
41
4.4.4. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach in Anbetracht des intakten Familienverhältnisses die Wegweisung nicht mit dem Kindswohl vereinbar sei, hilft ihm nicht weiter. Aus der KRK erfolgt kein Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz; sie verleiht keine über Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV hinausgehenden Ansprüche (vgl. E. 4.1) und das Kindeswohl ist im Rahmen der Interessenabwägung ein Element unter anderen, wenn auch ein gewichtiges (BGE 143 I 21 E. 5.5.2 S. 30; Urteil 2C_818/2018 vom 25. November 2019 E. 4.5). Das Bundesgericht verkennt nicht, dass die beiden Söhne ein anerkennenswertes Interesse daran haben, in möglichst engem Kontakt mit beiden (getrennt lebenden) Elternteilen aufwachsen zu können. Das Familienleben mit seinen Söhnen und seiner zweiten Ehefrau hat den Beschwerdeführer dennoch nicht von der Begehung einer erheblichen Straftat (qualifiziertes Betäubungsmitteldelikt) abgehalten.
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4.5. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz sind wegen seiner langen Anwesenheit und insbesondere mit Blick auf seine hier lebende Familie insgesamt sehr bedeutend. Sie hat ein grosses Interesse daran, in der Schweiz zu verweilen. Es ist jedoch sämtlichen Familienmitgliedern als Schweizer Bürger respektive als Inhaberin einer Niederlassungsbewilligung unbenommen, in der Schweiz zu bleiben. Die familiären Kontakte können durch gegenseitige Besuche bzw. mittels der heute zur Verfügung stehenden Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Zudem können die beiden ausserehelichen Kinder des Beschwerdeführers seine Beziehung zu den in der Schweiz lebenden Familienangehörigen relativieren. Aufgrund der wiederholten sowie der qualifizierten Delinquenz im Betäubungsmittelbereich überwiegen somit die reduzierten privaten Interessen des Beschwerdeführers das sicherheitspolizeiliche Interesse nicht, seinen Aufenthalt zu beenden. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist daher rechtmässig.
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4.6. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine strafrechtliche Verurteilung die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend ein für allemal verunmöglicht. Soweit die ausländische Person, gegen die Entfernungsmassnahmen ergriffen wurden, einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besitzt, kann nach einer gewissen Zeit, in der Regel nach fünf Jahren, eine Neubeurteilung angezeigt sein, sofern die betreffende Person das Land verlassen und sich in dieser Zeit bewährt hat (vgl. Urteile 2C_447/2017 vom 10. September 2018 E. 4.3.3; 2C_270/2017 vom 30. November 2017 E. 3.7 mit Hinweisen).
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5.
 
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
 
2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. November 2020
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Mösching
 
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