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Informationen zum Dokument  BGer 6B_666/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_666/2020 vom 20.11.2020
 
 
6B_666/2020
 
 
Urteil vom 20. November 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin van de Graaf,
 
Bundesrichterin Koch,
 
Gerichtsschreiberin Pasquini.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Serge Flury,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ungenügende Sicherung einer Ladung, Willkür,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 21. April 2020 (2M 19 19).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ wird vorgeworfen, am 26. Februar 2018, um 12.34 Uhr mit dem Lastwagen und dem Sachtransportanhänger in Inwil auf der Autobahn A14 in Fahrtrichtung Zug gefahren zu sein und seine geladenen neun Stahlträger (Gesamtgewicht der Ladung 5'063 kg) ungenügend gesichert zu haben. Der mittlere der drei verwendeten Zurrgurte sei ablegereif gewesen und habe am Losende kein Kennzeichnungsetikett sowie mehrere Schnitte im Gurtgewebe aufgewiesen. Ferner habe A.________ unterhalb der Zurrgurte pflichtwidrig keinen Kantenschutz verwendet, obwohl es sich bei den Stahlträgern um kantige Ladungsstücke gehandelt habe. Er wurde deshalb mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen vom 2. August 2018 zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt.
1
B. Nachdem A.________ dagegen Einsprache erhoben hatte, befand ihn das Bezirksgericht Hochdorf am 7. März 2019 wegen ungenügender Sicherung der Ladung im Sinne von Art. 30 Abs. 2 und Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 57 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 VRV sowie Art. 66 Abs. 1bis VTS schuldig und büsste ihn mit Fr. 300.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage).
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Das Kantonsgericht des Kantons Luzern wies die dagegen erhobene Berufung von A.________ mit Urteil vom 21. April 2020 ab.
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C. A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 21. April 2020 sei aufzuheben. Er sei vollumfänglich freizusprechen.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Weder dem Strafbefehl noch dem Schlussbericht der Staatsanwaltschaft sei zu entnehmen, dass sich die Ladung verschoben habe. Indem die Vorinstanz ihm dies trotzdem zur Last lege, gehe sie über den angeklagten Sachverhalt hinaus (Beschwerde S. 7 f.).
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1.2. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 sowie Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1 S. 239; 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; je mit Hinweisen). Wird gegen einen Strafbefehl Einsprache erhoben und hält die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest, indem sie ihn mit den Akten dem Gericht überweist (vgl. Art. 355 Abs. 3 lit. a sowie Art. 356 Abs. 1 StPO), so gilt der Strafbefehl als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Umschreibung des der beschuldigten Person zur Last gelegten Sachverhalts im Strafbefehl (Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO) muss daher den Anforderungen von Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO an eine Anklage genügen (BGE 145 IV 438 E. 1.3.1 S. 442; 140 IV 188 E. 1.5 S. 191).
6
1.3. Dem Beschwerdeführer wird im Strafbefehl zusammengefasst vorgeworfen, er habe seine Ladung bei der Fahrt vom 26. Februar 2018 ungenügend gesichert. Der mittlere der drei verwendeten Zurrgurte sei ablegereif gewesen und habe am Losende kein Kennzeichnungsetikett sowie mehrere Schnitte im Gurtgewebe aufgewiesen. Ferner habe er pflichtwidrig keinen Kantenschutz verwendet. Damit sind der Lebenssachverhalt und das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten hinreichend konkretisiert. Die Vorinstanz lastet ihm das Verschieben der Ladung nicht im Sinne eines strafrechtlich relevanten Verhaltens an. Es ist nicht Gegenstand des strafrechtlichen Vorwurfs. Indem sich die Vorinstanz mit den Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich des Berufungsverfahrens auseinandersetzt und dabei zum Schluss gelangt, die Ladung habe sich entgegen seiner Behauptung verschoben, verlässt sie nicht den angeklagten Sachverhalt. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Rüge der Verletzung des Anklageprinzips erweist sich als unbegründet.
7
 
2.
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt willkürlich fest. Entgegen ihren Feststellungen habe er am 26. Februar 2018 nicht nur einen leichten, sondern einen schweren Verkehrsunfall erlitten. Es sei ein unverschuldeter Selbstunfall gewesen: aufgrund eines technischen Defekts habe sich am Sachtransportanhänger die Feststellbremse selbstständig aktiviert. An der Mittelleitplanke der Autobahn sei ein Schaden von Fr. 2'000.-- entstanden. Der Schaden an dem von ihm gefahrenen Fahrzeug belaufe sich auf ca. Fr. 5'000.--. Ebenfalls willkürlich sei, dass die Vorinstanz zum Schluss gelange, die Ladung habe sich verschoben, weil der obere linke Stahlträger nach dem fraglichen Vorfall schräg gelegen habe. Stelle man richtigerweise fest, dass sich die Ladung trotz des schweren Unfalls nicht verschoben habe, könne in rechtlicher Hinsicht lediglich noch festgestellt werden, dass die Ladung eben genügend gesichert gewesen sei (Beschwerde S. 4 ff.).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 91 f.; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen).
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2.3. Die Vorbringen erweisen sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz die Beweise willkürlich würdigt und den Sachverhalt offensichtlich unrichtig feststellt. Seine Einwände erschöpfen sich weitgehend in appellatorischer Kritik. Soweit er sich darauf beschränkt, den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz und ihrer Beweiswürdigung seine eigene Sicht der Dinge gegenüber zu stellen, ohne darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid auch im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein soll, ist darauf nicht einzutreten. In tatsächlicher Hinsicht hält die Vorinstanz zunächst fest, es sei erstellt, dass es bei der fraglichen Fahrt zu einem unverschuldeten Selbstunfall des Beschwerdeführers gekommen sei und dass bei dieser Fahrt die neun Stahlträger mit einem Gesamtgewicht von 5'063 kg mit drei Zurrgurten gesichert gewesen seien. Durch die Fotodokumentation sei ebenso erwiesen, dass einer der Zurrgurte in der Mitte über kein vollständiges Etikett verfügt habe und dass kein Kantenschutz verwendet worden sei (Urteil S. 7 E. 4.2). Die Vorinstanz stellt weiter zutreffend fest, auf zwei Bildern der Fotodokumentation sei erkennbar, dass der in Fahrtrichtung oberste rechte Stahlträger schräg liegt (Urteil S. 9 E. 4.3.4; kantonale Akten UA Reg. 3 Bel. 25). Wenn sie gestützt darauf die Vermutung äussert, offenbar hätten sich beim Unfall alle oberen Stahlträger in Fahrtrichtung nach rechts verschoben, sodass der äusserste in Fahrtrichtung rechte Stahlträger in eine Schräglage gedrückt worden sei (Urteil S. 9 E. 4.3.4), ist dies nicht zu beanstanden. Damit geht sie im Ergebnis willkürfrei davon aus, dass sich die Ladung verschoben hat (Urteil S. 9 E. 4.3.4, S. 16 E. 5.3.2 und S. 18 E. 6.3). Die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Schwere des Selbstunfalls, die zusammen mit dem fehlenden Verschieben der Ladung seiner Auffassung nach die genügende Sicherung der Ladung belegen, erweisen sich damit als unbehelflich.
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2.4. Soweit der Beschwerdeführer geltend zu machen scheint, es sei willkürlich, dass kein Gutachten eingeholt worden sei, und er zumindest sinngemäss einen entsprechenden Antrag stellt (Beschwerde S. 8 f. Ziff. 10), genügen seine Ausführungen den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Denn er setzt sich nicht bzw. nicht hinreichend mit den entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinander (Urteil S. 5 f. E. 3.2 und S. 9 f. E. 4.4 teilweise mit Verweis auf das erstinstanzliche Urteil vom 7. März 2019 S. 7 ff. E. 2.1.2 ff.). Darauf kann nicht eingetreten werden.
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2.5. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis nicht vertretbar sein sollte. Seine Sachverhaltsrügen sind unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügen.
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3. Soweit der Beschwerdeführer die rechtliche Würdigung der Vorinstanz beanstandet, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Er legt seinen Rügen seine eigenen tatsächlichen Feststellungen zugrunde. Inwiefern die rechtliche Würdigung ausgehend von den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz falsch sein soll (Urteil S. 12 ff. E. 5 ff.), begründet er nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG).
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4. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. November 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
 
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