BGer 6B_1248/2020 | |||
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BGer 6B_1248/2020 vom 23.11.2020 |
6B_1248/2020 |
Urteil vom 23. November 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Freiheitsberaubung, Hausfriedensbruch usw.); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 14. September 2020
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(2N 20 98).
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. | |
Das Kantonsgericht Luzern trat auf eine Beschwerde am 14. September 2020 nicht ein, weil diese den Begründungsanforderungen gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügte. Von der Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde sah das Kantonsgericht ab. Art. 385 Abs. 2 StPO erlaube nicht, eine mangelhafte Beschwerdebegründung zu ergänzen.
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Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
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2. | |
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.
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3. | |
Vorliegend kann es nur um die Frage gehen, ob die kantonale Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte und ob die Vorinstanz darauf zu Unrecht nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer setzt sich damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO an die Beschwerdebegründung nicht rechtsgenüglich auseinander. Die Behauptung, sich vor Vorinstanz ausreichend mit der Nichtanhandnahmeverfügung befasst zu haben, genügt nicht. Die materielle Seite der Angelegenheit ist im Übrigen nicht Verfahrensgegenstand. Aus der Beschwerdeeingabe ergibt sich mithin nicht, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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4. | |
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. November 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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