BGer 6B_309/2020 | |||
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BGer 6B_309/2020 vom 23.11.2020 |
6B_309/2020 |
Urteil vom 23. November 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichterin Koch,
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Gerichtsschreiberin Rohrer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,
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2. B.________,
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3. C.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Rouiller,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Üble Nachrede, Drohung usw., Nichtigkeit, Ausstand, Wiederherstellung eines Termins,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 12. Februar 2020
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(502 2019 207, 209, 211, 226).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg sprach A.________ mit Strafbefehl vom 14. Februar 2018 der üblen Nachrede, der Drohung, der versuchten Nötigung und der Verletzung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 19. Dezember 1986 (UWG, SR 241) schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 160 Tagen, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 2'000.--. Den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe schob sie unter Auferlegung einer Probezeit von drei Jahren bedingt auf. Sodann verurteilte sie A.________ zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 8'560.-- an B.________ und an den Verein C.________ (nachfolgend zusammen: Strafkläger). Die Zivilforderungen verwies sie auf den Zivilweg. Im Weiteren verpflichtete sie A.________ folgenden Text auf dem Portal D.________ zu veröffentlichen bzw. bei Nichtbefolgen dieser Anweisung dessen Veröffentlichung zu bezahlen:
| 1 |
"A.________ a été condamné pour diffamation et délit contre la loi fédérale contre la concurrence déloyale pour avoir illicitement porté atteinte à l'honneur de l'association "C.________" et de B.________."
| 2 |
Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ am 16. Februar 2018 Einsprache, woraufhin die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg das Dossier der Polizeirichterin des Broyebezirks zur Durchführung des Hauptverfahrens zustellte.
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A.b. Die Polizeirichterin des Broyebezirks lud die Parteien zur Hauptverhandlung vom 13. Juni 2019 vor. Sie bestätigte den Verhandlungstermin insgesamt zehn Mal, letztmals mit beschwerdefähiger Verfügung vom 4. Juni 2019.
| 4 |
A.c. A.________ blieb der Verhandlung vom 13. Juni 2019 fern. Mit Verfügung vom gleichen Tag nahm die Polizeirichterin des Broyebezirks Vormerk, dass die Einsprache vom 16. Februar 2018 zufolge unentschuldigter Abwesenheit an der Verhandlung vom 13. Juni 2019 als zurückgezogen gelte und der Strafbefehl vom 14. Februar 2018 in Rechtskraft erwachsen sei. Sie verurteilte A.________, den Strafklägern eine Parteientschädigung von Fr. 9'386.40 für das Einspracheverfahren zu bezahlen und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.--. Weiter setzte sie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung fest.
| 5 |
A.d. Am 17. Juni 2019 reichte A.________ bei der Polizeirichterin des Broyebezirks zwei Arztzeugnisse - eines vom 12. Juni 2019 und eines vom 13. Juni 2019 - ein, welche ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom Nachmittag des 12. Juni 2019 bis am Morgen des 14. Juni 2019 bescheinigen. Die Polizeirichterin nahm die Eingabe als Gesuch um Fristwiederherstellung entgegen, wies dieses mit Verfügung vom 18. Juni 2019 ab und auferlegte A.________ Verfah-renskosten von Fr. 200.--.
| 6 |
A.e. Am 1. Juli 2019 erhob A.________ gegen die Verfügungen der Polizeirichterin des Broyebezirks vom 13. und 18. Juni 2019 Be-schwerde an das Kantonsgericht Freiburg und ergänzte diese am 11. Juli 2019. In seiner Beschwerde vom 1. Juli 2019 gab er auf S. 13 unter "Beilagen" die Kopien dreier Arztzeugnisse vom 12. Juni 2019, vom 13. Juni 2019 und vom 24. Juni 2019 an, nahm in der Begründung jedoch mitunter auf ein Arztzeugnis vom 14. Juni 2019 Bezug.
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Mit Schreiben vom 12. Juli 2019 wies A.________ das Kantonsgericht Freiburg darauf hin, dass er in der Begründung seiner Beschwerde vom 1. Juli 2019 versehentlich ein falsches Datum angeführt habe und mit dem Arztzeugnis vom 14. Juni 2019 jenes vom 24. Juni 2019 gemeint sei. Zudem legte er seinem Schreiben eine Kopie des Arztzeugnisses vom 24. Juni 2019 bei.
| 8 |
B. Das Kantonsgericht Freiburg vereinigte mit Urteil vom 12. Februar 2020 die hängigen Beschwerdeverfahren (Verfahren 502 2019 207, 209, 211, 226). Es wies das Gesuch um Ausschluss der Strafkläger vom Beschwerdeverfahren sowie um Ausstand des Gerichts des Broyebezirks ab. In Bezug auf die von A.________ den Strafklägern für das Einspracheverfahren zu bezahlende Parteientschädigung hiess es die Beschwerde teilweise gut und reduzierte diese auf Fr. 4'550.30 zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 350.35 (insgesamt Fr. 4'900.65). Im Übrigen bestätigte es die Verfügungen der Polizeirichterin des Broyebezirks vom 13. und 18. Juni 2019. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt Fr. 1'200.-- auferlegte das Kantonsgericht A.________ zu 3/4 und dem Staat Freiburg zu 1/4. Es sprach keine Parteientschädigungen zu.
| 9 |
C.
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C.a. A.________ reichte am 4. März 2020 beim Bundesstrafgericht ein Ausstandsbegehren gegen die am Urteil vom 12. Februar 2020 mitwirkenden Kantonsrichter ein und stellte darin die folgenden Rechtsbegehren:
| 11 |
1. Das Ausstandsverfahren sei komplett auf Deutsch durchzuführen.
| 12 |
2. Die Kantonsrichter Laurent Schneuwly und Jérôme Delabays sowie die Kantonsrichterin Sandra Wohlhauser hätten in den Beschwerdefällen 502 2019 207, 209, 211 und 226 wegen Voreingenommenheit in den Ausstand zu treten. Ihre Handlungen und Entscheide seien aufzuheben und zu wiederholen.
| 13 |
3. Die Verfahrens- und Parteikosten seien dem Staat aufzuerlegen.
| 14 |
Das Bundesstrafgericht reichte die Eingabe vom 4. März 2020 dem Kantonsgericht Freiburg weiter, welches diese zuständigkeitshalber dem Bundesgericht zur Beurteilung übermittelte.
| 15 |
C.b. Am 25. März 2020 reichte A.________ sodann Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte, dass das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 12. Februar 2020 aufzuheben und das Strafverfahren gegen ihn einzustellen sei. Im Weiteren stellt er darin die folgenden Rechtsbegehren:
| 16 |
1. Das Beschwerdeverfahren sei komplett auf Deutsch durchzuführen.
| 17 |
2. Das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 12. Februar 2020 sei aufzuheben. Dem Antrag nach Art. 94 Abs. 1 StPO sei stattzugeben bzw. es sei die Entschuldbarkeit des Fernbleibens i.S.v. Art. 356 Abs. 4 StPO festzustellen. Eventualiter sei das Urteil vom 12. Februar 2020 aufzuheben und der Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
| 18 |
3. Das Bezirksgericht habe im Straffall 50 2018 13 wegen Voreingenommenheit in den Ausstand zu treten und seine Handlungen und Entscheide seien aufzuheben und zu wiederholen.
| 19 |
4. Die Kosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens seien dem Staat bzw. den Strafklägern aufzuerlegen.
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5. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
| 21 |
6. Die Verfahrens- und Parteikosten seien dem Staat aufzuerlegen.
| 22 |
D. Die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts wies mit Verfügung vom 18. Mai 2020 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. um Erlass des Kostenvorschusses ab.
| 23 |
E. | |
Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg verzichten auf eine Vernehmlassung. Die Strafkläger lassen sich vernehmen, stellen jedoch keine konkreten Anträge. A.________ repliziert und hält an seinen Anträgen fest.
| 24 |
Erwägungen: |
1. | |
1.1. Für die Behandlung der vom Beschwerdeführer gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 12. Februar 2020 fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 25. März 2020 ist das Bundesgericht zuständig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG).
| 25 |
Dasselbe gilt für sein am 4. März 2020 gestelltes Ausstandsgesuch. Der Beschwerdeführer begründet die Voreingenommenheit der Kantonsrichter mit Umständen, die ihm erst mit der Eröffnung des angefochtenen Entscheids bekannt wurden (vgl. E. 3.1 hiernach). Wird eine angebliche Verletzung der Ausstandspflicht im letztinstanzlichen kantonalen Verfahren - wie vorliegend - erst nach der Eröffnung des kantonalen Endentscheids, aber vor Eintritt der Rechtskraft entdeckt, ist diese Verletzung mit Beschwerde an das Bundesgericht zu rügen (vgl. MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 58 StPO; ANDREAS J. KELLER, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 6 zu Art. 58 StPO). Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. März 2020 ist damit als Beschwerde in Strafsachen entgegenzunehmen. Dass er sie (rechtzeitig) beim Bundesstrafgericht eingereicht hat, schadet ihm nicht (Art. 48 Abs. 3 BGG).
| 26 |
1.2. Die Verfahrenssprache vor Bundesgericht richtet sich nach der Sprache des angefochtenen vorinstanzlichen Urteils. Das bundesgerichtliche Verfahren ist damit auf Deutsch zu führen (Art. 54 Abs. 1 BGG).
| 27 |
1.3. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt Art. 58 Abs. 2 StPO, welcher die vom Ausstandsgesuch betroffenen Personen zu einer Stellungnahme verpflichtet (BGE 138 IV 222 E. 2.1 S. 224; MARKUS BOOG, a.a.O., N. 11 zu Art. 58 StPO), im Verfahren vor Bundesgericht nicht zur Anwendung. Massgebend für den Schriftenwechsel ist allein Art. 102 BGG.
| 28 |
1.4. Anfechtungsobjekt vor Bundesgericht bildet ausschliesslich der letztinstanzliche kantonale Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügungen verlangt, sich gegen das erstinstanzliche Verfahren wendet oder sich auf andere Verfahren bezieht (z.B. Beschwerdeeingabe 2 S. 33 f.), ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
| 29 |
1.5. Ebensowenig muss auf das vom Beschwerdeführer im Verfahren vor Bundesgericht neu eingereichte Arztzeugnis vom 23. März 2020 eingegangen werden. Dieses wurde erst nach Ausfällung des vorinstanzlichen Urteils vom 12. Februar 2020 verfasst und war im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht vorhanden. Es stellt damit ein echtes Novum dar, welches vom Bundesgericht grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.; 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548; 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; Urteil 6B_1109/2019 vom 23. September 2020 E. 1.4.1).
| 30 |
2. | |
2.1. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, der Strafbefehl vom 14. Februar 2018 sei teilweise nichtig. Die Vorinstanz verletze den Grundsatz "keine Strafe ohne Gesetz" nach Art. 7 Ziff. 1 EMRK, indem sie die Nichtigkeit nicht feststelle. Es fehle an einem gültigen Strafantrag betreffend der Tatbestände der üblen Nachrede nach Art. 173 Abs. 1 StGB und der Verletzung des UWG, weil der Beschwerdegegner 3, ein Verein, an den Vergleichsverhandlungen der Staatsanwaltschaft vom 7. Juni 2016 nicht rechtsgültig vertreten gewesen sei. Daher gelte die Rückzugsfiktion nach Art. 316 Abs. 1 StPO (vgl. Beschwerdeeingabe 2 S. 27 - 29).
| 31 |
Die Nichtigkeit sei auch insoweit anzunehmen, als er im Strafbefehl zur Veröffentlichung einer ihn blossstellenden Textpassage verpflichtet worden sei. Diese Verpflichtung habe den Charakter einer gesetzlich nicht vorgesehenen Strafe. Art. 173 Abs. 5 StGB rechtfertige keine solche Veröffentlichung. Art. 28h Abs. 1 ZGB sei nicht anwendbar, da die Zivilforderungen der Strafkläger auf den Zivilweg verwiesen worden seien (vgl. Beschwerdeeingabe 2 S. 29 f.).
| 32 |
Weiter sei das Strafverfahren F 50 2018 13 als solches nichtig. Er habe dem Kantons- und Bezirksgericht mit Eingaben vom 18. Januar 2019 bzw. 3. Juli 2018 seine Verfahrensstrategie und Beweise präsentiert. Die Justizbehörden hätten diese Eingaben entgegen seines Antrages der Strafklägerseite zugestellt, noch bevor diese befragt worden sei. Infolgedessen hätten die Strafkläger ihre Antworten zurechtlegen und die Aussagen weiterer involvierter Personen beeinflussen können. Dadurch sei sein Konfrontationsrecht ausgehöhlt worden. Indem er vor seiner ersten Befragung, anders als die Strafkläger infolge Zustellung seiner Eingaben, keine Akteneinsicht erhalten habe, sei zudem das Prinzip der Waffengleichheit nach Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt worden. Ebenso liege ein Verstoss gegen Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO und Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK vor. Das Strafverfahren F 50 2018 13 sei folglich "noch vor der Hauptverhandlung rechtswidrig geworden". Die Durchführung einer Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht erscheine damit als sinnlos, weshalb ein Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl nicht möglich sei (vgl. Beschwerdeeingabe 2 S. 30 - 36).
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Die Vorinstanz habe die Nichtigkeit zu Unrecht verneint.
| 34 |
2.2. Die Vorinstanz erwägt, es liege kein besonders schwerer, offensichtlicher oder zumindest leicht erkennbarer Mangel vor, der den Strafbefehl nichtig machen würde. So bringe der Beschwerdeführer lediglich vor, dass in Bezug auf einen von zwei Strafklägern kein gültiger Strafantrag vorliege. Der Beschwerdegegner 3 habe zudem am 15. Mai 2019 bestätigt, dass der Beschwerdegegner 2 zur Einreichung des Strafantrages legitimiert gewesen sei. Im Übrigen handle es sich bei der versuchten Nötigung um ein Offizialdelikt. Die angebliche Ungültigkeit des Strafantrages hätte der Beschwerdeführer demnach bereits im Einspracheverfahren gegen den Strafbefehl und nicht erst vor Kantonsgericht geltend machen müssen (vgl. angefochtenes Urteil S. 7 f.).
| 35 |
2.3. Fehlerhafte amtliche Verfahrenshandlungen sind in der Regel nicht nichtig, sondern anfechtbar und werden durch Nichtanfechtung rechtsgültig. Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2 S. 201; 144 IV 362 E. 1.4.3 S. 367 f.; je mit Hinweisen).
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2.4. | |
2.4.1. Die Rüge des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner 3 habe seinen Strafantrag infolge Nichterscheinens an der staatsanwaltschaftlichen Vergleichsverhandlung gemäss Art. 316 Abs. 1 StPO zurückgezogen, erweist sich nicht als stichhaltig. Aus den Akten ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer und den Beschwerdegegner 2 zu einer Befragung auf den 7. Juni 2016 vorgeladen hatte. Diese Vorladung erfolgte weder zu Vergleichszwecken, noch unter Androhung der Säumnisfolgen von Art. 316 Abs. 1 StPO (erstinstanzliche Akten act. 5001). Der Beschwerdegegner 3 wurde für den Termin vom 7. Juni 2016 nicht vorgeladen (erstinstanzliche Akten act. 5001 e contrario). Dass der an der Befragung des Beschwerdeführers vom 7. Juni 2016 anwesende Vertreter des Beschwerdegegners 2 gleichzeitig auch Vertreter des Beschwerdegegners 3 war (erstinstanzliche Akten act. 2000 - 2002) und dem Beschwerdeführer anlässlich dieser Befragung spontan ein Vergleichsangebot machte (erstinstanzliche Akten act. 3009), ändert an der Rechtsnatur der staatsanwaltschaftlichen Verfahrenshandlung als Befragung nichts. Von einem Rückzug des Strafantrags durch den Beschwerdegegner 3 nach Art. 316 Abs. 1 StPO kann demnach keine Rede sein.
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2.4.2. Ebenso wenig kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, sofern er geltend macht, dass für die Veröffentlichung des im Strafbefehl vorgesehenen Textes keine gesetzliche Grundlage bestehe. Mit Art. 68 StGB, der im Strafbefehl erwähnt wird, ist eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Veröffentlichung von Strafurteilen vorhanden. Die Behauptung, dass eine vom Gesetz nicht vorgesehene Strafe verhängt werde und der Strafbefehl in diesem Teil nichtig sei, trifft nicht zu.
| 38 |
2.4.3. Auch die weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rügen (Verletzung des Konfrontationsanspruchs, Prinzip der Waffengleichheit und der übrigen im Zusammenhang mit dem Verfahren F 50 2018 13 vorgetragenen Rechtsverletzungen) vermögen keine Nichtigkeit zu begründen. Angesichts der Bestimmung von Art. 101 Abs. 1 StPO, wonach die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise die Akten einsehen können, ist es nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Erstbefragung am 7. Juni 2016 keine Akteneinsicht erhalten hat. Dass die Strafkläger mit den Eingaben des Beschwerdeführers bedient wurden, vermag keine Nichtigkeit des Strafbefehls zu bewirken. Inwiefern der vom Beschwerdeführer wortreich vorgetragene Einwand, die erste Instanz habe den Strafklägern seine Verfahrensstrategie und seine Beweise preisgegeben, was diesen ermögliche, sich vor der ersten Einvernahme im Hauptverfahren (Verfahren F 50 2018 13) entsprechende Antworten zurechtzulegen bzw. die Aussagen weiterer Personen zu beeinflussen, einem Rückzug der Einsprache im Sinne von Art. 356 Abs. 4 StPO entgegenstehen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Die vom Beschwerdeführer geäusserten Bedenken betreffen eine bei gültiger Einsprache gegen den Strafbefehl im Hauptverfahren erst noch vorzunehmende Aussagewürdigung und gehen damit an der Sache vorbei. Ein besonders schwerwiegender Verstoss gegen grundlegende Parteirechte ist vorliegend nicht auszumachen.
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3. | |
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die vorinstanzlichen Richter, die das angefochtene Urteil vom 12. Februar 2020 gefällt haben, seien befangen. Die Strafkläger hätten am 8. August 2019 eine Kopie der Beschwerde vom 1. Juli 2019, worin er unter anderem die Führung des Verfahrens in deutscher Sprache beantragt habe, erhalten. Ebenso sei ihnen eine Kopie seiner ergänzenden Beschwerde vom 11. Juli 2019 und seines Schreibens vom 12. Juli 2019 zugestellt worden. Die Strafkläger hätten darauf jedoch nicht reagiert und insofern konkludent auf eine Stellungnahme verzichtet. Nichtsdestotrotz seien sie von der Vorinstanz am 13. November 2019 eingeladen worden, betreffend die Verfahrenssprache Stellung zu nehmen bzw. hätten am 20. Januar 2020 die Gelegenheit erhalten, sich zu seiner ergänzenden Beschwerde vom 11. Juli 2019 zu äussern. Er selbst habe demgegenüber keine Möglichkeit gehabt, zur Argumentation des Kantonsgerichts betreffend des von ihm angeblich an den Tag gelegten rechtsmissbräuchlichen Verhaltens vorgängig Stellung zu nehmen. Das Kantonsgericht werfe ihm ein solches Verhalten erstmals im angefochtenen Urteil vor. Die Vorinstanz habe den Verfahrensparteien damit nicht in gleichem Umfang die Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend der für sie ungünstigen Entscheidungen eingeräumt. Diese Ungleichbehandlung erwecke den Anschein der Befangenheit und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Beschwerdeeingabe 1 S. 4 - 8).
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3.2. | |
3.2.1. Die Ausstandsgründe sind in Art. 56 StPO geregelt. Nach dieser Bestimmung tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a); in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war (lit. b); mit einer Partei, ihrem Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt (lit. c); mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist (lit. d); mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist (lit. e) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f).
| 41 |
3.2.2. Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangen heit an, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des Richters begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 143 IV 69 E. 3.2 S. 74; 141 IV 178 E. 3.2.1 S. 179; je mit Hinweisen).
| 42 |
3.2.3. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Umstände begründen keine Hinweise auf die Befangenheit der vorinstanzlichen Richter.
| 43 |
Dass die Vorinstanz den Parteien die Rechtsschriften des Beschwer deführers nach Art. 397 Abs. 1 i.V.m. Art. 390 Abs. 2 StPO zugestellt hat, stellt eine gesetzesmässige Verfahrenshandlung dar, welche nicht zu beanstanden ist. Dies gilt auch für die von der Vorinstanz später verfügte Fristansetzung zur Stellungnahme betreffend die Verfahrenssprache und zur ergänzten Beschwerde des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz hat den Strafklägern bei Zustellung der beschwerdeführerischen Rechtsschriften mitgeteilt, dass über das Einverlangen einer Stellungnahme zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde (vgl. kantonale Akten Dossier Nr. 502 2019 207 act. 43, Dossier Nr. 502 2019 209 act. 29, Dossier Nr. 502 2019 211 act. 29, Dossier Nr. 502 2019 226 act. 19), was durchaus zulässig ist. Die Strafkläger durften die weitere Instruktion der Verfahrensleitung ohne Weiteres abwarten. Davon, dass diese nach Erhalt der gegnerischen Rechtsschriften konkludent auf eine Stellungnahme verzichtet hätten, kann nicht die Rede sein. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die schriftlichen Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der Strafkläger hat zukommen lassen und ihm die Möglichkeit geboten hat, sich zur Verfahrenssprache zu äussern. Ebenso hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer auf seine Anfrage hin gestattet, sich inhaltlich zur Stellungnahme der Strafkläger zu äussern. Davon hat der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist am 18. Dezember 2019 auch Gebrauch gemacht (vgl. kantonale Akten Dossier Nr. 502 2019 207 act. 51 - 54, Dossier Nr. 502 2019 209 act. 36 - 38, Dossier Nr. 502 2019 211 act. 36 - 38, Dossier Nr. 502 2019 226 act. 26 - 29).
| 44 |
Ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Argumentation des Rechtsmissbrauchs vorgängig hätte anhören müssen und insofern sein rechtliches Gehör verletzt hat, kann vorliegend sodann offen gelassen werden. Gehörsverletzungen und andere Verfahrensfehler wie auch Fehlentscheide sind mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln zu rügen und grundsätzlich nicht geeignet, zusätzlich den objektiven Anschein von Befangenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO oder allgemein im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV oder Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu erwecken. Dies kann nur ausnahmsweise der Fall sein, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten bewertet werden müssen und sich in den Rechtsfehlern eine Haltung manifestiert, die objektiv auf fehlende Distanz und Neutralität schliessen lässt. Solches ist vorliegend zu verneinen. Eine feindliche Einstellung der Freiburger Justizbehörden bzw. die vom Beschwerdeführer behauptete fehlende Aufgeschlossenheit seinen Angaben gegenüber (vgl. etwa Beschwerdeeingabe 2 S. 45) ist nicht erkennbar. Auf die subjektive Empfindung des Beschwerdeführers kommt es nicht an.
| 45 |
4. | |
4.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass die erstinstanzliche Richterin befangen gewesen sei. Die Vorinstanz habe seine Beschwerde dies bezüglich zu Unrecht abgewiesen. Die erstinstanzliche Richterin habe sich zuerst geweigert, Eingaben in deutscher Sprache entgegenzunehmen, später dann aber Eingaben auf Deutsch akzeptiert. Ein solches ambivalentes Verhalten lasse auf Feindseligkeit ihm gegenüber schliessen. Dies gelte umso mehr, als dass das erstinstanzliche Gericht auch gewisse deutschsprachige Eingaben der Strafklägerseite akzeptiert habe. Zudem habe sich das erstinstanzliche Gericht in seiner Verfügung vom 18. Juni 2019 verschiedener Mutmassungen bedient, ohne zuvor seine Stellungnahme zum fraglichen Sachverhalt einzuholen. Dies lasse auf fehlende Offenheit des Erstgerichts schliessen bzw. begründe den Anschein von Befangenheit (vgl. Beschwerdeeingabe 2 S. 36 - 38).
| 46 |
4.2. Die Vorinstanz hält fest, dass die Führung des Verfahrens auf Französisch legitim gewesen sei. Der Umstand, dass gewisse spätere Eingaben von der erstinstanzlichen Richterin dennoch auf Deutsch entgegengenommen wurden, wäre dem Beschwerdeführer zugute gekommen. Schwere Verfahrensfehler, aufgrund derer auf die Voreingenommenheit der Vorinstanz geschlossen werden könnte, seien nicht ersichtlich. Darüber hinaus seien fehlerhafte Verfügungen grundsätzlich auf dem Rechtsweg anzufechten und würden nicht zur Befangenheit führen (vgl. angefochtenes Urteil S. 6).
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4.3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen zutreffenden Ausführungen nicht auseinander, sondern beschränkt sich in seiner Eingabe an das Bundesgericht darauf, seine bereits vor der Vorinstanz geäusserten Zweifel an der Unvoreingenommenheit der erstinstanzlichen Richterin zu wiederholen. Inwiefern das vorinstanzliche Urteil bundesrechtswidrig sein könnte, zeigt er indes nicht auf und ist auch nicht erkennbar. Seine Rüge betreffend die Befangenheit der erstinstanzlichen Richterin ist unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG überhaupt genügt.
| 48 |
5. | |
5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt in Bezug auf das Wiederherstellungsgesuch willkürlich fest und verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie berücksichtige das von ihm eingereichte Arztzeugnis vom 24. Juni 2019 nicht und setze sich mit dessen Inhalt nicht auseinander. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz äussere sich dieses Arztzeugnis zu seiner Verhandlungsunfähigkeit (vgl. Beschwerdeeingabe 2 S. 7 f.).
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5.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe sowohl bei der Strafkammer als auch beim Bundesgericht vorsorgliche Massnahmen mit Blick auf die von der Erstinstanz auf den 13. Juni 2019 angesetzte Verhandlung beantragt. Aus seinem prozessualen Verhalten gehe hervor, dass er diese Verhandlung habe verschieben lassen wollen. Daran habe er auch ein Interesse gehabt, zumal die Verfolgungsverjährung betreffend den Vorwurf der üblen Nachrede am 11. August 2019 eingetreten wäre. Umso auffälliger sei, dass er, nachdem keines seiner Gesuche um vorsorgliche Massnahmen gutgeheissen wurde, angeblich ausgerechnet vom Nachmittag des 12. Juni 2019 bis zum Morgen des 14. Juni 2019 krank geworden sei und an der Verhandlung vom 13. Juni 2019 nicht habe teilnehmen können. Inwiefern ihm die angebliche Krankheit eine Teilnahme an der Verhandlung verunmöglicht haben sollte bzw. ihn daran gehindert habe, seine Abwesenheit zumindest per Telefon oder E-Mail kurz mitzuteilen, lege der Beschwerdeführer nicht dar. Die von ihm eingereichten Arztzeugnisse würden dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Verhandlung eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit attestieren. Zur Frage ob es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, an der Verhandlung teilzunehmen, äussere sich das Arztzeugnis jedoch nicht. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesem lediglich um eine Parteibehauptung handle. Die Unschuldsvermutung komme bei der Beurteilung der angefochtenen erstinstanzlichen Verfügung nicht zur Anwendung. Im Ergebnis habe der Beschwerdeführer damit in keiner Weise glaubhaft gemacht, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, an der Verhandlung teilzunehmen. Aufgrund seines Verhaltens, der kurz bevorstehenden Verfolgungsverjährung und dem Umstand, dass er offenbar der Ansicht war, dass das Bundesgericht noch im Nachhinein vorsorgliche Massnahmen betreffend die Verhandlung aussprechen könnte, sei davon auszugehen, dass er absichtlich nicht an der Verhandlung teilgenommen habe. Die erstinstanzlichen Verfügungen vom 13. und 18. Juni 2019 seien daher insoweit zu bestätigen, als dass darin vom Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl vom 14. Februar 2018 ausgegangen und das Fristwiederherstellungsgesuch abgewiesen werde (vgl. angefochtenes Urteil S. 10 f.).
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5.3. | |
5.3.1. Nach Art. 356 Abs. 4 StPO gilt die Einsprache gegen den Strafbefehl als zurückgezogen und wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil, wenn die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sie sich auch nicht vertreten lässt.
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Eine Partei ist säumig, wenn sie eine Verfahrenshandlung nicht fristgerecht vornimmt oder zu einem Termin nicht erscheint (Art. 93 StPO). Hat eine Partei eine Frist oder einen Termin versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist bzw. des versäumten Termins verlangen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 i.V.m. Art. 94 Abs. 5 StPO; Urteil 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2). Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist bzw. den Termin zu wahren oder jemanden damit zu betrauen (Urteile 6B_390/2020 vom 23. Juli 2020 E. 1.3.1; 6B_1167/2019 vom 16. April 2020 E. 2.4.2; 6B_360/2013 vom 3. Oktober 2013 E. 3.1; je mit Hinweisen). Dabei ist Tatfrage, wie sich die Partei, welche die Wiederherstellung begehrt, verhalten hat, während Rechtsfrage ist, wie das tatsächlich festgestellte Verhalten rechtlich zu qualifizieren ist (Urteil 6B_562/2017 vom 2. Oktober 2017 E. 4 mit Hinweisen).
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5.3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244; je mit Hinweis). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92 mit Hinweis). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde an das Bundesgericht explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92; 145 I 26 E. 1.3 S. 30 mit Hinweis).
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5.3.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 107 StPO) verlangt, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; je mit Hinweisen). Das Gericht muss sich nicht mit allen tatsächlichen Behauptungen und rechtlichen Einwänden auseinandersetzen. Es darf sich vielmehr auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; je mit Hinweisen).
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5.4. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer trotz Vorladung der Verhandlung vom 13. Juni 2019 ferngeblieben ist, mithin säumig im Sinne von Art. 93 StPO war. Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, dass ihn an der Säumnis kein Verschulden treffe. So stellte er sich von Anbeginn auf den Standpunkt, dass es ihm infolge seines Krankheitszustands nicht möglich gewesen sei, an der auf den 13. Juni 2019 angesetzten Verhandlung teilzunehmen. Hierzu legte er der ersten Instanz zwei Arztzeugnisse vor, welche auf den 12. Juni 2019 und auf den 13. Juni 2019 datieren. Im Beschwerdeverfahren vor Vorinstanz reichte er sodann ein Arztzeugnis vom 24. Juni 2019 ein, das ihm für den Zeitraum vom 12. bis 14. Juni 2019 neben einer 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit eine Verhandlungsunfähigkeit zu 100 % bescheinigt (vgl. kantonale Akten Dossier Nr. 502 2019 207 act. 33, Dossier Nr. 502 2019 209 act. 20, Dossier Nr. 502 2019 211 act. 20, jeweils unter "Bemerkung / Anweisung").
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Die Vorinstanz äussert sich einzig zu den beiden erstgenannten Arztzeugnissen. Auf jenes vom 24. Juni 2019 geht sie in ihren Erwägungen nicht ein. Weshalb die Vorinstanz das Arztzeugnis vom 24. Juni 2019 nicht beachtet bzw. aus welchen Gründen sie trotz der darin bescheinigten Verhandlungsunfähigkeit zum Schluss gelangt, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei, an der Verhandlung teilzunehmen, geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor. Insofern lässt die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung, ob die Säumnis des Beschwerdeführers unverschuldet war, ein wesentliches Beweismittel ohne Begründung ausser Acht und verletzt damit dessen Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. Dass der Beschwerdeführer dem erstinstanzlichen Gericht seine Abwesenheit vor der Verhandlung nicht mitgeteilt hat, spielt im Zusammenhang mit der Wiederherstellung des Termins im Übrigen keine Rolle. So geht es beim Rechtsbehelf der Wiederherstellung einer Frist oder eines Termins - anders als bei einem Gesuch um Erstreckung von Fristen und Verschiebung von Terminen (Art. 92 StPO) - um das unverschuldete Versäumnis und nicht um die rechtzeitige Benachrichtigung der Strafbehörden (Urteile 6B_252/2019 vom 20. August 2019 E. 5; 6B_530/2016 vom 26. Juli 2017 E. 2.4).
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6. | |
6.1. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat sich in ihrem neuen Urteil zum Arztzeugnis vom 24. Juni 2019 zu äussern und neu über die Wiederherstellung des Termins zu befinden (Art. 107 Abs. 2 BGG). Hinsichtlich der geltend gemachten Nichtigkeit und der Befangenheit des erst- und des vorinstanzlichen Gerichts ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Bei diesem Ergebnis braucht auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers nicht eingegangen zu werden.
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6.2. Die Parteien werden im Umfang ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da der Beschwerdeführer mit gewissen Begehren nicht durchdringt, rechtfertigt es sich ihm ein Drittel der Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer ist nicht zuzusprechen, da ihm keine Kosten der Rechtsvertretung erwachsen sind und auch keine besonderen Verhältnisse, welche ausnahmsweise eine Parteientschädigung rechtfertigen könnten, geltend gemacht werden (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 11 des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3]).
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Die Beschwerdegegner 2 und 3 haben keine konkreten Anträge in der Sache gestellt und sich insofern auf das Beschwerdeverfahren nicht eingelassen; es sind ihnen weder Gerichtskosten aufzuerlegen, noch Parteientschädigungen zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 12. Februar 2020 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. November 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Rohrer
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