BGer 6B_775/2020 | |||
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BGer 6B_775/2020 vom 23.11.2020 |
6B_775/2020 |
Urteil vom 23. November 2020 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Koch,
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nebenamtlicher Bundesrichter Kölz,
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Gerichtsschreiberin Bianchi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Britschgi,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Misswirtschaft (Art. 165 StGB); "ne bis in idem"; rechtliches Gehör,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 19. Mai 2020 (SST.2019.57).
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Sachverhalt: | |
A. Im Strafbefehl vom 24. Mai 2017, der nach Einsprache zur Anklage erhoben worden ist, warf die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau A.________ (Beschwerdeführer) zusammengefasst vor, als Geschäftsinhaber, Geschäftsführer und Verwaltungsratspräsident der B.________ AG in Liquidation Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 in Verbindung mit Art. 29 StGB betrieben zu haben. Die B.________ AG, die unter ständigen Liquiditätsproblemen gelitten habe, habe ab 6. Februar 2013 drei Doppeleinfamilienhäuser, also insgesamt sechs (als A-F bezeichnete) identische Wohneinheiten erstellt und diese ab Plan an verschiedene Käufer veräussert. Diesen gegenüber habe sie sich im Rahmen von separaten Totalunternehmerverträgen verpflichtet, die einzelnen Wohneinheiten schlüsselfertig zu erstellen. Planung und Bauleitung habe die B.________ AG selber vorgenommen, für die Ausführung hingegen habe sie Drittunternehmer als Subunternehmer beauftragt. Im Rahmen dieses Projekts habe A.________ diverse Unregelmässigkeiten begangen, welche die finanzielle Lage der B.________ AG noch verschlimmert und schliesslich zum Konkurs derselben geführt hätten.
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Im Einzelnen unterschied die Staatsanwaltschaft die folgenden Sachverhalte: "1.2.2. Falsche Budgetierung (Verschleudern von Vermögenswerten, arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung) ", "1.2.3 Zu günstiger Privatkauf der Wohneinheiten C und D (Verschleudern von Vermögenswerten) " und "1.2.4 Provisionsbezug über die C.________ GmbH".
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Der Anklagepunkt 1.2.3 ist untergliedert in die Ziffern 1.2.3.1 ("Übersicht"), 1.2.3.2 ("Zu grosser Honorarbezug") und 1.2.3.3 ("Falsche Aufteilung der Baumeisterarbeiten"). Der Vorwurf lautet im Kern, A.________ habe die Wohneinheiten C und D selber "unter dem Marktwert" erworben, dazu aber weder (wie die anderen Parteien) einen Kaufvertrag abgeschlossen noch ein separates GU-Konto geführt, noch eine detaillierte Abrechnung gemacht. Er habe die beiden Wohneinheiten "unter dem Erstehungspreis" erworben, wodurch er der B.________ AG Einnahmen von total Fr. 218'178.68 entzogen habe. Dadurch habe er die bereits sehr angespannte Liquiditätslage der B.________ AG weiter verschärft, und die Gelder hätten für die Bezahlung von Handwerkerrechnungen gefehlt. Diese Handlungen hätten zur Zahlungsunfähigkeit und schliesslich zum Konkurs der B.________ AG geführt. Weil er der B.________ AG für seine zwei Einheiten kein Honorar bezahlt habe, habe er den GU-Konten der anderen Käufer zu hohe Honorare der B.________ AG in Rechnung gestellt. Zudem habe er die Baumeisterarbeiten falsch aufgeteilt und den GU-Konten der vier anderen Bauherren zu viel belastet.
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B. Mit Urteil vom 14. Juni 2018 sprach der Präsident des Bezirksgerichts Lenzburg A.________ in Bezug auf die Anklageziffern 1.2.2 (Falsche Budgetierung) und 1.2.4 (Provisionsbezug C.________ GmbH) vom Vorwurf der Misswirtschaft frei. Dagegen sprach er ihn "in Bezug auf die Anklageziffer 1.2.3 (zu günstiger Privatkauf Wohneinheiten C und D, zu grosser Honorarbezug und falsche Aufteilung der Baumeisterarbeiten) " der Misswirtschaft gemäss Art. 165 in Verbindung mit Art. 29 StGB schuldig und verurteilte ihn zu 90 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 220.-- (total Fr. 19'880.--) und einer Busse von Fr. 4'000.-- (ersatzweise 18 Tage Freiheitsstrafe), wobei er den Vollzug der Geldstrafe aufschob. Auf die Schadenersatzforderungen eines Zivilklägers trat er nicht ein, die übrigen verwies er auf den Zivilweg.
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Gegen den Schuldspruch erhob A.________ Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau. Dieses sprach ihn mit Urteil vom 19. Mai 2020 "in Bezug auf die Anklageziffer 1.2.3 (zu günstiger Privatkauf Wohneinheiten C und D) " der Misswirtschaft gemäss Art. 165 in Verbindung mit Art. 29 StGB schuldig und bestätigte die vom Bezirksgericht ausgesprochene Strafe.
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C. A.________ verlangt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 StGB freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Mit Beschwerde in Strafsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden.
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 IV 154 E. 1.1 S. 155 f.; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 IV 317 E. 5.4 S. 324). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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Willkür bei der Beweiswürdigung liegt nur vor, wenn diese schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist. Die Willkürrüge muss nach Art. 106 Abs. 2 BGG explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92; 144 V 50 E. 4.2 S. 53; 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; je mit weiteren Hinweisen). Soweit eine Partei den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (so etwa Urteile 6B_349/2020 vom 25. Juni 2020 E. 1.4; 6B_824/2011 vom 17. August 2012 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
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2. Der Beschwerdeführer rügt, seine Verurteilung verletze den Grundsatz "ne bis in idem". Nachdem die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 26. April 2017 eine Teileinstellung verfügt habe, liege ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. c und Art. 339 Abs. 2 lit. c StPO vor.
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2.1. Wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, darf wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden (Art. 11 Abs. 1 StPO). Eine rechtskräftige Einstellungsverfügung kommt nach Art. 320 Abs. 4 StPO einem freisprechenden Endentscheid gleich. Tatidentität liegt vor, wenn dem ersten und dem zweiten Strafverfahren identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrundeliegen. Auf die rechtliche Qualifikation dieser Tatsachen kommt es nicht an. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung stellt ein Verfahrenshindernis dar, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 S. 366 mit Hinweisen).
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Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren vollständig oder teilweise einstellen. Von einer teilweisen Einstellung spricht man, wenn einzelne Komplexe eines Verfahrens zu einer Anklageerhebung führen oder durch einen Strafbefehl beurteilt, andere Komplexe des Verfahrens hingegen mit einer Einstellung abgeschlossen werden. Eine solche Teileinstellung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinne zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich lediglich um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus. Wegen ein und derselben Tat im prozessualen Sinne kann nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem anderen das Verfahren eingestellt werden. Es muss darüber einheitlich entschieden werden (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1 S. 365 f. mit Hinweisen). Auch wenn die Teileinstellung nicht hätte verfügt werden dürfen, ist sie nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber nicht einfach unbeachtlich. Erwächst sie in Rechtskraft, steht vielmehr ihre Sperrwirkung einer Verurteilung wegen des gleichen Lebenssachverhalts entgegen. Es besteht ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. c StPO (BGE 144 IV 362 E. 1.4 S. 366 f. mit Hinweisen; seither Urteile 6B_74/2020 vom 24. September 2020 E. 2.4; 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 1.5.1; Urteil 6B_888/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 1.5).
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2.2. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen eines Prozesshindernisses zusammengefasst mit der Begründung, es seien mehrere Lebensvorgänge zu beurteilen, die einer separaten Erledigung zugänglich seien, nämlich einerseits betrügerische und betrugsähnliche Handlungen zum Nachteil diverser Privatkläger und andererseits davon abzugrenzende Handlungen zum primären Nachteil der B.________ AG. Bei einer natürlichen Betrachtungsweise liege hier - unabhängig davon, ob es schlussendlich zum Konkurs der B.________ AG gekommen sei - kein einheitliches Geschehen vor. In Bezug auf den vorliegend zu beurteilenden Vorwurf der Misswirtschaft handle es sich nicht um den gleichen oder im Wesentlichen gleichen Sachverhalt, der in der Teileinstellungsverfügung vom 26. April 2017 bereits rechtskräftig beurteilt worden sei. Es handle sich damit nicht um denselben Lebenssachverhalt und es liege keine Tatidentität vor.
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2.3. Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden:
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In der Teileinstellungsverfügung vom 26. April 2017 stellte die kantonale Staatsanwaltschaft das Strafverfahren betreffend den Vorwurf des Betrugs (überhöhte Preise bei Bestellungsänderungen/Strafanzeige Ziff. 2, überhöhter Preis bei Aushub/Strafanzeige Ziff. 3, fiktiver Mehrpreis bei Bestellungsänderung Sanitär/Strafanzeige Ziff. 5, fiktiver Mehrpreis bei Bestellungsänderung D.________ AG/Strafanzeige Ziff. 6, Waschmaschine zu Unrecht verrechnet/Strafanzeige Ziff. 7 [recte: Ziff. 6]) sowie der Veruntreuung (zweckwidrige Verwendung der Baukontogelder/Strafanzeige Ziff. F) ein. Dabei handelt es sich um Delikte zu Lasten der Erwerber der Wohneinheiten A, B, E und F des Bauprojekts "DUETTO x3". Die Staatsanwaltschaft verneinte die Tatbestandsmässigkeit dieser Handlungen, da es an einer arglistigen Täuschung fehle und die Käufer zufolge des vereinbarten Pauschalpreises nicht geschädigt worden seien. Demgegenüber betrifft der in Ziffer 1.2.3 zur Anklage gebrachte Vorwurf - wie die Überschrift verdeutlicht - im Kern den Erwerb der Einheiten C und D durch den Beschwerdeführer zu Lasten der B.________ AG, über die am 26. September 2014 der Konkurs eröffnet wurde. Somit liegen der Anklage insofern nicht identische oder im Wesentlichen gleiche Tatsachen zugrunde wie der Teileinstellungsverfügung.
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Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurde demnach nicht der "identische Sachverhalt [...] einmal unter den Tatbeständen der Veruntreuung und Betrug [...] und ein anderes Mal im Rahmen der Anklage unter dem Tatbestand der Misswirtschaft (Art. 165 StGB) beurteilt". Im Gegenteil wäre - wie die Vorinstanz ausgeführt hat - auch denkbar, dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt gemäss Teileinstellungsverfügung verwirklicht hätte, ohne dass er die Wohneinheiten C und D zu günstig erworben hätte.
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Dass beide Handlungskomplexe im Zusammenhang mit der Überbauung "DUETTO x3" stehen und in diesem Sinn als Teil eines übergeordneten Gesamtgeschehens verstanden werden können, genügt nicht für die Annahme von Tatidentität, und ebensowenig ihre zeitliche und räumliche Nähe (vgl. Urteil 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020 E. 1.5.2). Der Beschwerdeführer beruft sich demgegenüber auf eine Stelle des angefochtenen Entscheids, an der was folgt ausgeführt wird: "Auch wenn vorliegend eine Verknüpfung von Architektenhonorar bzw. Gewinn mit Handwerkeraufwendungen und Bestellungsänderungen nicht von der Hand zu weisen ist [...], kann (auch nicht im Sinne der EGMR-Rechtsprechung) gesagt werden, dass mit den Handlungen des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Bauprojekt DUETTO x3 ein Komplex von Tatsachen vorliegt, die in zeitlicher [...] und räumlicher Hinsicht sowie nach ihrem Zweck unlösbar miteinander verbunden sind." Aus diesem offenkundigen redaktionellen Versehen kann nicht abgeleitet werden, die Vorinstanz bestätige, "dass die entsprechende Verknüpfung vorliegt".
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Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch nichts für seinen Standpunkt gewinnen, wenn er in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass das Strafverfahren unter dem Titel "Veruntreuung (Art. 138 StGB) und ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) " geführt worden und nicht auf Konkursdelikte erweitert worden sei. Denn der Eröffnungsverfügung (Art. 309 Abs. 3 StPO) kommt rein deklaratorische Bedeutung zu (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4 S. 24), und der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass ihm aus der unterbliebenen Erweiterung ein Nachteil entstanden wäre. Zu beachten ist ausserdem, dass er in der Teileinstellungsverfügung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass "die Umstände und Ursachen des Konkurses der B.________ AG und allfällige damit verbundene strafrechtliche Vorwürfe, wie z.B. Misswirtschaft i.S.v. Art. 165 StGB, immer noch Gegenstand der laufenden Untersuchung sind".
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2.4. Die Teileinstellung vom 26. April 2017 steht somit der Verurteilung wegen Art. 165 StGB nicht entgegen. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.
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3. | |
3.1. Der Misswirtschaft nach Art. 165 Ziff. 1 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der in anderer Weise als nach Art. 164 StGB, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen, leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist.
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Die Eröffnung des Konkurses ist objektive Strafbarkeitsbedingung. Täter kann ausschliesslich der Schuldner selber oder eines der in Art. 29 StGB genannten Organe sein. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung; in Bezug auf die Vermögenseinbusse genügt grobe Fahrlässigkeit (BGE 144 IV 52 E. 7.3 S. 54 mit zahlreichen Hinweisen). Zwischen der Bankrotthandlung im Sinne von Art. 165 StGB und der Vermögenseinbusse muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteile 6B_448/2018 vom 9. Januar 2019 E. 3.2.2; 6B_748/2017 vom 30. Mai 2018 E. 3.2.2 mit weiteren Hinweisen).
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3.2. Die Vorinstanz erwog, der vom Beschwerdeführer verursachte und von der B.________ AG getragene zu günstige Erwerb der Wohneinheiten C und D sei "als masslose Aufwendung i.S.v. Art. 165 StGB und damit als Verschleudern von Vermögenswerten" zu qualifizieren. Es handle sich dabei um ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten. Da die Käufer der anderen Wohneinheiten A, B, E und F Pauschalpreise bezahlt hätten, sei die finanzielle Belastung ausschliesslich bei der B.________ AG geblieben. Nachforderungen, welche den anderen Wohneinheiten in Rechnung gestellt worden seien, seien nicht bezahlt worden. Zwar habe die B.________ AG einen hohen Debitorenstand ausweisen können, jedoch habe es an kurzfristigen Geldmitteln gefehlt und die B.________ AG sei zahlungsunfähig geworden, sodass der Konkurs über die Gesellschaft habe eröffnet werden müssen. Durch das vom Beschwerdeführer gewählte Vorgehen seien die von der B.________ AG für die Wohneinheiten C und D erbrachten Leistungen unbezahlt geblieben, und in der Konsequenz hätten diese Mittel auf dem GU-Konto der Häuser C und D gefehlt. Die B.________ AG sei damit ausserstande gewesen, die kurzfristigen Verbindlichkeiten zu erfüllen.
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Im Einzelnen stützte die Vorinstanz den Schuldspruch auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer der B.________ AG für die Wohneinheiten C und D keine Honorare bezahlt habe, obwohl er Leistungen der B.________ AG in Anspruch genommen habe. Sie erwog, diese fehlenden Honorarzahlungen seien "als Gesamtheit mit den zu grossen Honoraren bezüglich der Häuser A, B, E und F zu sehen". Insgesamt liege "ein allgemein pflichtwidriges Globalverhalten" des Beschwerdeführers vor. Andererseits erwog sie, da die falsche Aufteilung der Baumeisterarbeiten keine selbständige kausale Bedeutung habe, könne offenbleiben, ob der Beschwerdeführer dadurch den Tatbestand von Art. 165 StGB erfülle.
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4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine "[u]nrichtige Feststellung des massgebenden Sachverhaltes", da die Vorinstanz das von ihm am 22. Oktober 2019 eingereichte Gutachten der E.________ AG nicht hinreichend berücksichtigt habe, welches unabhängig "die finanziellen Forderungsverhältnisse pro Haus" beurteile.
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4.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f. mit weiteren Hinweisen).
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4.2. Hinsichtlich der Honorarbezüge ging die Erstinstanz davon aus, dass in der internen Kalkulation mit einem Honorar von 15 % gerechnet worden sei. Das Konto Haus A/F.________ sei mit einem Honorar von 25 %, das Konto Haus B/G.________ mit 18.28 % (total Fr. 83'000.00 Honorarforderungen statt Fr. 110'00.00 gemäss Anklage), das Konto Haus E/H.________ AG mit 19.59 % und das Konto Haus F/I.________ mit 16.01 % (total Fr. 87'630.00 Honorarforderungen statt Fr. 107'630.00 gemäss Anklage) belastet worden. Betreffend die Häuser C und D habe der Beschuldigte kein Honorar abgerechnet, obwohl er Leistungen der B.________ AG in Anspruch genommen habe. Von den Baukosten von je Fr. 458'384. 78 für die Häuser C und D (total Fr. 1'073'769.55 abzüglich des Landkaufs in Höhe von Fr. 157'000.--) seien 62.5 % für die Leistung der B.________ AG zu berechnen (Eigenleistung des Beschwerdeführers 37.5 %), was je Fr. 286'490.48 entspreche. Davon seien 15 % Honorar zu berechnen, was total Fr. 85'947.15 ausmache.
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Auf die Rüge des Beschwerdeführers hin bestätigte die Vorinstanz den zur Berechnung des Honoraranteils verwendeten Ansatz von 15 %, der im mit den Bauherren vereinbarten Pauschalpreis einkalkuliert worden sei. Weiter verwies sie - mit einer Präzisierung - auf die erstinstanzliche Berechnung der effektiv bezahlten Honorare und hielt fest, dass das Konto Haus A/F.________ mit 9.13 %, das Konto Haus B/G.________ mit 3.28 %, das Konto Haus E/H.________ AG mit 4.59 % und das Konto Haus F/I.________ mit 1.01 % zu viel Honorar belastet worden sei. Für die Liegenschaften C und D berechnete sie eine Honorarforderung von Fr. 137'515.45. Die von der Erstinstanz noch angerechneten Eigenleistungen des Beschwerdeführers von 37.5 % berücksichtigte sie nicht, "da hierfür kein Rechtsanspruch besteht bzw. die Leistungen ausschliesslich von der B.________ AG (bzw. im Rahmen der Anstellungsverhältnisse von ihren Mitarbeitern, u.a. dem Beschuldigten) erbracht wurden".
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4.3. In diesem Zusammenhang setzte sich die Vorinstanz ausdrücklich mit dem vom Beschwerdeführer eingereichten Gutachten der E.________ AG und den darauf basierenden Argumenten des Beschwerdeführers auseinander. Sie erwog, die E.________ AG sei nachträglich beauftragt worden, "ein marktübliches Honorar anhand der SIA Normen pro Haus zu ermitteln sowie die Kosten und Geldflüsse der einzelnen Häuser aufzuzeigen, um die Guthaben/Saldi daraus abzuleiten". Im Gutachten seien entsprechend die BKP (Baukostenplan) -Positionen berücksichtigt worden, währenddem die erstinstanzliche Berechnung jeweils auf den Gesamtbaukosten sowie den bezahlten Honoraren basiere. Die erstinstanzlichen Berechnungsweise basiere auf den konkret abgerechneten Gesamtbaukosten, welche sich auf die Bauverträge stützten "und nicht lediglich auf den BKP-Positionen". Die gestützt auf die konkreten Gesamtbaukosten vorgenommene Honorarberechnung (mit einem Honorar von 15 %) - so die Vorinstanz weiter - sei zutreffend. Auf die Honorarrechnung gemäss dem nachträglich erstellten Gutachten der E.________ AG müsse daher nicht weiter eingegangen werden bzw. es erübrige sich auch eine Vorladung der Gutachterin.
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Diese knappe Auseinandersetzung mit dem Gutachten genügt der Begründungspflicht gerade noch. Es ergibt sich daraus hinreichend klar, dass die Vorinstanz nicht auf das Gutachten abstellte, weil sie befand, dieses habe eine andere Frage zum Gegenstand (marktübliches Honorar anhand der SIA-Normen) als die hinsichtlich des Tatvorwurfs massgebliche (bei der internen Kalkulation berechnetes Honorar, gestützt auf die abgerechneten Gesamtbaukosten gemäss den Bauverträgen). Der Beschwerdeführer tut aber auch nicht dar, dass es willkürlich gewesen wäre, bei der Beweiswürdigung nicht auf die Erkenntnisse der E.________ AG abzustellen: Er meint unter Berufung auf das Gutachten, die Berechnung der Erstinstanz sei "sehr rudimentär bzw. oberflächlich" vorgenommen worden, zeigt jedoch nicht im Einzelnen auf, inwiefern sie als geradezu unhaltbar erscheinen soll. Andererseits möchte der Beschwerdeführer aus dem Gutachten der E.________ AG ableiten, dass er gegenüber der B.________ AG in Bezug auf die Häuser C und D über ein Guthaben von Fr. 54'426.-- verfügt habe. Indessen kommt das Gutachten aus dem Grund zu diesem Ergebnis, dass darin dem Beschwerdeführer für "Honorare / Eigenleistung" respektive "Eingebrachte Eigenleistung (Bauleitung etc.) " ein Betrag von Fr. 70'050.-- pro Haus (C und D) angerechnet wird. Der Beschwerdeführer führt selber aus, dass er "für seine eigenen Leistungen" keine Honorarzahlung geleistet habe respektive habe leisten müssen, bestätigt dadurch also gerade den Kern des Tatvorwurfs (siehe dazu auch Erwägung 5.2). Die Vorinstanz durfte auch unter Willkürgesichtspunkten auf die Berechnung der Erstinstanz abstellen.
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5. | |
5.1. Unter den Titeln "D. Keine Misswirtschaft (Art. 165 StGB) im Zusammenhang mit dem zu günstigen Privatkauf der Wohneinheiten C und D" sowie "E. Fehlende Gesamtbetrachtung zur Beurteilung der Frage der Misswirtschaft" kritisiert der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil unter verschiedenen Gesichtspunkten als falsch, willkürlich und tatsachenwidrig. Dabei missachtet er wiederholt die Regeln zur Begründung von Sachverhaltsrügen (Erwägung 1.2) und präsentiert dem Bundesgericht in unzulässigen appellatorischen Ausführungen seine eigene, frei gehaltene Sicht der Ereignisse und seine darauf beruhende rechtliche Würdigung. Soweit darauf überhaupt eingegangen werden kann, ist was folgt anzumerken:
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5.2. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die B.________ AG Leistungen für ihn erbracht habe, und behauptet stattdessen, dass sämtliche Leistungen durch ihn und seine Ehefrau vorgenommen worden seien. Gestützt auf diese Behauptung rügt er, die Vorinstanz nehme zu Unrecht einen "Kontrahierungszwang" zwischen dem Alleinaktionär und seiner Gesellschaft an und führe als neue Tatvariante von Art. 165 StGB ein, "dass ein Gewinn nicht realisiert wird und hierzu eine zivilrechtliche Pflicht bestanden hätte". Tatsächlich erwog die Erstinstanz, aus dem internen E-Mailverkehr der B.________ AG sei ersichtlich, dass der organisatorische bzw. administrative Bauverlauf über die B.________ AG abgelaufen sei und somit entsprechende Aufwendungen bei der B.________ AG entstanden seien. Die Vorinstanz bestätigte diese Beweiswürdigung und stellte für das Bundesgericht verbindlich fest, dass die Leistungen für das Projekt "DUETTO x3" vom Beschwerdeführer und seinen Mitarbeitern
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5.3. Der Beschwerdeführer rügt, es könne "per se kein zu grosser Honorarbezug erfolgt sein", da die Käufer der Wohneinheiten A, B, E und F einen Pauschalpreis vereinbart hätten. Damit verkennt er den von der Vorinstanz beurteilten Tatvorwurf, der darin besteht, dass er von den GU-Konten dieser Käufer mehr als die intern als Honorar kalkulierten Beträge bezogen habe und die entsprechenden Mittel dann zur Bezahlung der weiteren Handwerkerrechnungen gefehlt hätten. Dabei sind die Honorarbezüge von den GU-Konten der Häuser A, B, E und F nicht isoliert zu betrachten, sondern zusammen mit den von der B.________ AG für die Häuser C und D erbrachten Leistungen. Wenn der Beschwerdeführer argumentiert, der Honorarbezug von den GU-Konten der Käufer A, B, E und F habe lediglich einen Aktivtausch bewirkt, geht seine Rüge folglich am angefochtenen Entscheid vorbei. Im Übrigen beanstandet der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz für die interne Preiskalkulation der B.________ AG verwendeten Honoraransatz von 15 %, vermag diesen jedoch nicht als willkürlich auszuweisen, indem er ihm gegenüberstellt, welches Totalunternehmerhonorar
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5.4. Die Vorinstanz führte aus, der Kausalzusammenhang zwischen der Bankrotthandlung (Verschleudern von Vermögenswerten durch den zu günstigen Privatkauf der Häuser C und D durch zu grossen Honorarbezug) und dem Erfolg, mithin der Zahlungsunfähigkeit, ergebe sich ohne weiteres daraus, dass die B.________ AG "nach dem Landkauf für die Häuser C und D im Mai 2013 [...] per 31. Dezember 2013 einen Verlust bzw. Liquiditätsmangel von Fr. 124'940.02 aufgewiesen habe. Tatsächlich ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz in diesem Zusammenhang den Landkauf für die Häuser C und D erwähnt. Unabhängig davon verfehlt die Beschwerde jedoch ihr Ziel, wenn darin ausgeführt wird, per 31. Dezember 2012 habe die B.________ AG noch über flüssige Mittel von ca. Fr. 1.9 Mio. und über ein Eigenkapital von ca. Fr. 400'000.-- verfügt, und weiter, auch per 31. Dezember 2013 habe "weder eine Überschuldung noch eine Unterbilanz" vorgelegen. Im Übrigen warf die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht vor, er habe in Kauf genommen, dass die B.________ AG ein Jahr später "in Konkurs fallen werde", stellt die Konkurseröffnung doch eine objektive Strafbarkeitsbedingung dar (Erwägung 3.1). Dass die B.________ AG gemäss dem Beschwerdeführer in den Jahren 2013 und 2014 noch gewisse Rechnungen bezahlt hat, widerspricht den Feststellungen der Vorinstanz nicht. Deren Ausführungen zur Kausalität sind auch unter gehöhrsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.
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Der Beschwerdeführer trägt sodann als "Alternativbegründung" vor, wenn er zufolge Abschlusses eines Totalunternehmervertrages verpflichtet gewesen wäre, Zahlungen an die B.________ AG zu leisten, hätte er seine Forderung gegenüber der B.________ AG in der Höhe von Fr. 1.3 bis 1.5 Mio. zur Verrechnung gebracht, und der B.________ AG wäre keine Liquidität zugeflossen, zumal die Voraussetzungen von Art. 120 ff. OR offensichtlich vorgelegen hätten. Er zeigt jedoch nicht nachvollziehbar auf, weshalb er zu einer dahingehenden Sachverhaltserweiterung berechtigt sein soll.
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5.5. Schliesslich weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass Art. 165 StGB nur ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten erfasse. Vorliegend sei "letztlich wenig einsichtig", wie ein "krass wirtschaftliches (und auch unvernünftiges) Fehlverhalten belegt sein soll". Vor der Vorinstanz hatte er als Gehörsverletzung gerügt, die Erstinstanz äussere sich nicht explizit zum Schweregrad des krassen wirtschaftlichen Fehlverhaltens. Die Vorinstanz entgegnete, implizit bejahe die Erstinstanz dies, indem sie "von einer zu grossen Honorarforderung
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6. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich, dass die Vorinstanz ihn nicht von der falschen Aufteilung der Baumeisterarbeiten freigesprochen habe, obwohl sie offengelassen habe, ob diese den Tatbestand von Art. 165 StGB erfülle.
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6.1. Der Urteilsspruch muss den durch die zugelassene Anklage vorgegebenen Prozessgegenstand erschöpfend erledigen. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich anhand eines Vergleichs zwischen Dispositiv und zugelassener Anklage. Wird diese durch die Verurteilung nicht ausgeschöpft, hat eine Einstellung oder ein Freispruch zu ergehen. Kein Freispruch hat zu erfolgen, wenn im Falle von
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6.2. Die Staatsanwaltschaft ging offensichtlich davon aus, die Anklageziffer "1.2.3 Zu günstiger Privatkauf der Wohneinheiten C und D (Verschleudern von Vermögenswerten) " stelle eine Tateinheit dar. Diese Auffassung machte sich auch die Vorinstanz zu eigen, wenn sie den Beschwerdeführer in Bezug auf diese Anklageziffer der Misswirtschaft schuldig sprach. Sie ist nicht zu beanstanden: Die Untergliederung in die Ziffern "1.2.3.2 Zu grosser Honorarbezug" und "1.2.3.3 Falsche Aufteilung der Baumeisterarbeiten" bedeutet nicht, dass es sich dabei um zwei "völlig isolierte" Vorwürfe handelt, wie der Beschwerdeführer meint. Ob und unter welchen Voraussetzungen bei der Misswirtschaft überhaupt Tatmehrheit vorliegen kann (vgl. dazu BGE 123 IV 193 E. 2 S. 194 f.), braucht unter diesen Umständen nicht erörtert zu werden.
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Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gerügten Rechtsverletzungen liegen nicht vor, auch nicht mit Blick auf die Kostenfolgen des Verfahrens. Da kein Teilfreispruch zu ergehen hatte, ist insbesondere nicht erkennbar, weshalb die Strafzumessung anders hätte ausfallen müssen. Die Vorinstanz erwog, auch bei Annahme eines insgesamt noch leichten Verschuldens hätte unter Berücksichtigung des Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 165 Ziff. 1 StGB) die Strafe deutlich höher ausfallen müssen. Da jedoch nur der Beschwerdeführer Berufung erhoben habe, gelte das Verschlechterungsverbot und es könne keine höhere als die von der Erstinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen ausgesprochen werden. Wenn sich die Vorinstanz nicht im Einzelnen mit den Strafzumessungskriterien (Art. 47 StGB) auseinandergesetzt hat, liegt darin entgegen der Beschwerde keine Gehörsverletzung, zumal der Beschwerdeführer in seiner Berufung auf Ausführungen zur Strafzumessung verzichtet hatte.
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7. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind nach Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. November 2020
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Bianchi
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