BGer 1B_589/2020 | |||
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BGer 1B_589/2020 vom 25.11.2020 |
1B_589/2020 |
Urteil vom 25. November 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau,
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Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Rechtsverweigerung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 21. Oktober 2020 (SBK.2020.250 / pg).
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Erwägungen: | |
1. A.________ erschien am 27. Mai 2020 am Schalter der Kantonspolizei Aargau, Stützpunkt Lenzburg, und gab an, dass er bereits mehrfach Anzeige erstattet habe, weil es betreffend die Todesumstände seiner Grossmutter Unstimmigkeiten gegeben habe. Er reichte ergänzend zu seiner schriftlichen Anzeige vom 24. Mai 2020 ein "Organigramm des Verbrechens" zu den Akten. Gemäss Rapport und entsprechendem Bericht vom 27. Juni 2020 verzichtete die Kantonspolizei Aargau aufgrund früherer polizeilicher Ermittlungen und nicht vorliegender Sachbeweise auf weitere Ermittlungen. Sie überwies mit Verfügung vom 7. Juli 2020 die Akten an das Bezirksgericht Lenzburg, KESB, und versandte ihren Bericht vom 27. Juni 2020 elektronisch an die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau.
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Mit Eingabe vom 18. August 2020 erhob A.________ bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau sinngemäss eine Rechtsverweigerungsbeschwerde. Die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Entscheid vom 21. Oktober 2020 die Beschwerde und ein gegen die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gerichtetes Ausstandsgesuch ab. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass rechtlich relevante Straftaten oder Sachverhalte, welche auf Straftaten schliessen lassen, nicht ansatzweise zu erkennen seien. Bei dieser Sachlage seien die Polizei und/oder die Staatsanwaltschaft nicht gehalten gewesen, beim Beschwerdeführer um Klarheit oder Erklärungen nachzusuchen. Auch sei die formlose Ablage der Strafanzeige erlaubt gewesen.
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2. A.________ führt mit Eingabe vom 19. November 2020 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau vom 21. Oktober 2020. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
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Der Beschwerdeführer vermag nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die Beschwerdekammer in Strafsachen in rechtswidriger Weise seine Beschwerde behandelt haben sollte. Er legt nicht konkret und im Einzelnen dar, welchen rechtlich relevanten Sachverhalt die Beschwerdekammer in Strafsachen übersehen haben sollte. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. November 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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