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Informationen zum Dokument  BGer 5A_973/2020  Materielle Begründung
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BGer 5A_973/2020 vom 25.11.2020
 
 
5A_973/2020
 
 
Urteil vom 25. November 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Zingg.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Verwaltungskommission des Obergerichtes
 
des Kantons Zürich,
 
Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich,
 
Bezirksgericht Horgen,
 
Burghaldenstrasse 3, 8810 Horgen,
 
Bezirksgericht Zürich,
 
Wengistrasse 30, Postfach, 8036 Zürich.
 
Gegenstand
 
Umteilung eines Beschwerdeverfahrens (Rückweisung eines Betreibungsbegehrens),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, Rekurskommission, vom 9. November 2020 (KD200003-O/U).
 
 
Erwägungen:
 
1. Der Beschwerdeführer war Partei in verschiedenen vom Bezirksgericht Horgen geführten familienrechtlichen Verfahren. Er ist mit der Arbeit des Bezirksgerichts und vor allem von Bezirksrichterin B.________ nicht zufrieden.
 
Am 18. Juni 2020 verlangte der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Horgen die Eröffnung einer Betreibung gegen das Bezirksgericht und/oder die Bezirksrichterin. Das Betreibungsamt wies das Begehren zurück. Es wies darauf hin, dass ein Betreibungsbegehren einen Forderungsgrund nennen müsse und dafür "Rechtsverletzung/Rassismus" nicht genüge. Wenn eine Richterin persönlich betrieben werde, müsse dies zudem an ihrem Wohnort geschehen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bezirksgericht Horgen. Das Bezirksgericht ersuchte die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, die Beschwerde einem anderen Gericht zuzuteilen. Die Verwaltungskommission beschloss am 17. August 2020, die Beschwerde dem Bezirksgericht Zürich zu überweisen.
 
Am 29. September 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Rekurs. Mit Beschluss vom 9. November 2020 trat die Rekurskommission des Obergerichts auf den Rekurs mangels genügender Begründung nicht ein.
 
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 19. November 2020 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
 
2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
 
3. Der Beschwerdeführer geht überhaupt nicht darauf ein, dass sein Rekurs ungenügend begründet war. Stattdessen erhebt er - wie bereits vor der Vorinstanz - Vorwürfe gegen das Bezirksgericht Horgen.
 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
 
4. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, Rekurskommission, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. November 2020
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Escher
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg
 
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