BGer 5A_981/2020 | |||
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BGer 5A_981/2020 vom 25.11.2020 |
5A_981/2020 |
Urteil vom 25. November 2020 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Betreibungsamt Küssnacht am Rigi,
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Seeplatz 2/3, Postfach 57, 6403 Küssnacht am Rigi,
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Bezirksgericht Küssnacht am Rigi,
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Unterdorf 13, Postfach 170, 6403 Küssnacht am Rigi.
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Gegenstand
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aufschiebende Wirkung (Wegnahmeanzeige),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 9. November 2020 (BEK 2020 122).
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Erwägungen: | |
1. Am 13. Juli 2020 stellte das Betreibungsamt Küssnacht am Rigi dem Beschwerdeführer eine Wegnahmeanzeige mit der Aufforderung zu, das gepfändete Fahrzeug am 5. August 2020 um 11.00 Uhr auf dem Platz B.________ zur Wegnahme bereitzustellen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. Juli 2020 Beschwerde beim Bezirksgericht Küssnacht. Er ersuchte um aufschiebende Wirkung. Das Bezirksgericht wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung am 27. Juli 2020 ab, soweit darauf einzutreten war. Es begründete dies mit der mangelnden Aussicht auf Gutheissung der Beschwerde, da bereits in diversen Verfahren die Notwendigkeit eines zweiten Geschäftsfahrzeugs für den Beschwerdeführer verneint worden sei.
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Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. August 2020 Beschwerde an das Kantonsgericht Schwyz. Mit Verfügung vom 9. November 2020 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein.
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Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 23. November 2020 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.
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2. Beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung geht es um eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 137 III 475 E. 2 S. 477; 134 II 192 E. 1.5 S. 196 f.). Demnach kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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3. Das Kantonsgericht hat (unter Hinweisen auf die Literatur) erwogen, blosse Zwischenentscheide in einem hängigen Beschwerdeverfahren wie prozessleitende Entscheide über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung seien nicht weiterziehbar. Im Übrigen setze sich der Beschwerdeführer mit der Begründung der Verweigerung der aufschiebenden Wirkung durch das Bezirksgericht nicht auseinander. Zudem scheine die Beschwerde alleine dem missbräuchlichen Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung zu dienen. Schliesslich sei kein erheblicher Nachteil ersichtlich, nachdem es sich bei der Wegnahme nur um einen Zwischenschritt zwischen der (rechtskräftigen) Pfändung und der Verwertung handle.
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4. Der Beschwerdeführer spricht im Zusammenhang mit dem Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts von Rechtsverweigerung. Da das Kantonsgericht einen Entscheid gefällt hat, wenn auch nicht im Sinne des Beschwerdeführers, geht es nicht um eine formelle Rechtsverweigerung, sondern nur um eine materielle (d.h. um Willkür; Art. 9 BV). Die Rechtmässigkeit der Wegnahmeverfügung als solcher ist vom Bezirksgericht noch nicht beurteilt worden und war damit auch vom Kantonsgericht noch nicht zu beurteilen. Der Beschwerdeführer legt nicht in einer den strengen Rügeanforderungen genügenden Weise dar, inwieweit die Erwägungen des Kantonsgerichts zum Fehlen eines tauglichen Anfechtungsobjekts willkürlich sein sollen (zum Begriff der Willkür in der Rechtsanwendung BGE 144 III 368 E. 3.1 S. 372; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; je mit Hinweisen). Stattdessen rügt er einfache Gesetzesverletzungen (Falschanwendung von Art. 17 und 18 SchKG) und Unverhältnismässigkeit. Auf die weiteren Erwägungen (ungenügende Beschwerdebegründung, Rechtsmissbrauch), die die angefochtene Verfügung alleine tragen könnten, geht er nicht ein (zur Notwendigkeit, in der Beschwerde alle selbständigen und das Urteilsergebnis für sich allein stützenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids in einer den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen genügenden Weise anzugreifen BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweisen).
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Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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5. Es rechtfertigt sich, ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz, Präsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. November 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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