VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5D_291/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 12.12.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5D_291/2020 vom 25.11.2020
 
 
5D_291/2020
 
 
Urteil vom 25. November 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Kessler,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Kosten (Eheschutz),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, vom 6. November 2020 (ZK2 2020 68).
 
 
Sachverhalt:
 
Im Zusammenhang mit der Abänderung bzw. Vollstreckung eines Eheschutzentscheides zwischen den rubrizierten Parteien auferlegte das Bezirksgericht Schwyz mit Entscheid vom 24. September 2020 die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- dem Ehemann und es verpflichtete ihn zu einer Parteientschädigung von Fr. 4'295.30 an die Ehefrau.
1
Auf die hinsichtlich der Kostenverlegung erhobene Beschwerde trat das Kantonsgericht Schwyz mit Verfügung vom 6. November 2020 zufolge verspäteter Einreichung nicht ein, zumal auch keine Gründe für eine Fristwiederherstellung vorgebracht würden.
2
Mit zwei divergierenden Eingaben vom 23. November 2020 gelangt der Ehemann an das Bundesgericht. Er verlangt sinngemäss, dass die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen seien und von einer Parteientschädigung abzusehen sei.
3
 
Erwägungen:
 
1. Angefochten ist der kantonale Nichteintretensentscheid betreffend eine Kostenbeschwerde; der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert von Fr. 30'000.-- ist nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und es steht deshalb einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 BGG).
4
Mit dieser kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
5
2. In der einen Eingabe hält der Beschwerdeführer fest, dass die Kostenverteilung unangenehm ausgefallen sei und der erstinstanzliche Entscheid während der ferienbedingten Büroabwesenheit seines damaligen Anwaltes eingetroffen sei; die Verspätung sei bedauerlich und er danke für allfälliges Verständnis. In der anderen Eingabe hält der Beschwerdeführer fest, dass seine Lösungsvorschläge stets abgelehnt worden seien und die Errichtung einer zutreffenden Kostenverteilung den Grundstein für eine gute Zukunft bilde.
6
In keiner der beiden Eingaben wird ein verfassungsmässiges Recht explizit oder auch nur dem Sinn nach als verletzt angerufen; es erfolgt nicht einmal eine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides zur Fristwahrung.
7
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
8
4. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
9
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
10
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
11
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt.
12
Lausanne, 25. November 2020
13
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
14
des Schweizerischen Bundesgerichts
15
Der Präsident: Herrmann
16
Der Gerichtsschreiber: Möckli
17
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).