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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1190/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_1190/2020 vom 25.11.2020
 
 
6B_1190/2020
 
 
Urteil vom 25. November 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Held.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Prozessbetrug etc.); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 9. Oktober 2020 (BK 20 411).
 
 
Erwägungen:
 
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland verfügte am 23. September 2020, gegen eine Mitarbeiterin der Ausgleichskasse des Kantons Bern kein Strafverfahren wegen Prozessbetrugs, Amtsmissbrauchs, etc. an die Hand zu nehmen. Die Vorinstanz wies die vom Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 9. Oktober 2020 ab.
 
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss vom 9. Oktober 2020 sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz (zu neuer Entscheidung) zurückzuweisen.
 
2. In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der beschwerdeführenden Partei gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).
 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung allfälliger, ihr durch die Straftat entstandener Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1).
 
3. D ie Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen ergibt sich aus der Eingabe nicht, inwieweit der vorinstanzliche Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll. Der Beschwerdeführer setzt sich weder mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, noch äussert er sich zu seiner Beschwerdelegitimation und allfälligen Zivilforderungen.
 
Zudem ist der Beschwerdeführer vorliegend nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert. Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche infolge eines allfälligen strafbaren Verhaltens der Mitarbeiterin der kantonalen Ausgleichskasse würden sich nach dem Personalgesetz des Kantons Bern vom 16. September 2004 richten (PG/BE; BSG 153.01) und wären demnach öffentlich-rechtlicher Natur, weshalb sich der angefochtene Entscheid nicht auf Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auswirken kann (vgl. BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 380 E. 2.3.1).
 
4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 500.- auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. November 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Held
 
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