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Informationen zum Dokument  BGer 1B_556/2020  Materielle Begründung
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BGer 1B_556/2020 vom 30.11.2020
 
 
1B_556/2020
 
 
Urteil vom 30. November 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 21. September 2020 (BK 20 327).
 
 
Erwägungen:
 
1. Im Zuge einer Strafuntersuchung gegen A.________ verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland am 2. Juli 2020 die Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs zur Erstellung eines DNA-Profils. Die von A.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 21. September 2020 ab.
 
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2020 erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Beschluss des Obergerichts.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
 
Der Beschwerdeführer beklagt sich zwar über seine Behandlung durch die Berner Polizei- und Justizbehörden, hält aber ausdrücklich fest, es sei ihm nie um die DNA-Analyse gegangen, was auch das Obergericht hätte merken können, wenn es seine Beschwerde genau gelesen hätte. Das ändert indessen nichts daran, dass der Beschwerdeführer beim Obergericht die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Juli 2020 angefochten hat und dementsprechend vor diesem die Zulässigkeit der Erstellung einer DNA-Analyse strittig war. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das Obergericht Bundesrecht verletzt haben könnte, indem es seine Beschwerde abwies und ihm, dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, die Kosten auferlegte. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden kann.
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. November 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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