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Informationen zum Dokument  BGer 1B_593/2020  Materielle Begründung
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BGer 1B_593/2020 vom 30.11.2020
 
 
1B_593/2020
 
 
Urteil vom 30. November 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Peter Arnold, Kantonsgericht Luzern,
 
Hirschengraben 16, 6002 Luzern,
 
2. Bruno Gabriel, Kantonsgericht Luzern,
 
Hirschengraben 16, 6002 Luzern,
 
3. Chris Lehner, Kantonsgericht Luzern,
 
Hirschengraben 16, 6002 Luzern,
 
4. Daniel Mengolian, Kantonsgericht Luzern,
 
Hirschengraben 16, 6002 Luzern,
 
Beschwerdegegner,
 
Staatsanwaltschaft, Abteilung 3 Sursee,
 
Centralstrasse 35, Postfach 9, 6210 Sursee,
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
 
Zentralstrasse 28, Postfach 3439, 6002 Luzern.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Ausstand,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts
 
Luzern, 2. Abteilung, vom 28. Oktober 2020 (4P 20 19).
 
 
Erwägungen:
 
1. Im Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht Luzern ersuchte A.________ um Ausstand der Kantonsrichter Arnold, Gabriel und Lehner sowie des Gerichtsschreibers Mengolian. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2020 wies das Kantonsgericht das Ausstandsgesuch ab, soweit es darauf eintrat.
 
2. A.________ führt mit Eingabe vom 23. November 2020 Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
 
Das Kantonsgericht legte in seiner Begründung ausführlich dar, weshalb es die abgelehnten Gerichtspersonen für nicht befangen hielt. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auseinander und vermag nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, dass das Kantonsgericht das Ausstandsgesuch in rechtswidriger Weise behandelt hätte. Der Beschwerdeführer legt nicht im Einzelnen und konkret dar, inwiefern die Begründung des Kantonsgerichts bzw. dessen Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
 
4. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
 
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft, Abteilung 3 Sursee, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, und Claudio Nosetti schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. November 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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