BGer 1C_210/2020 | |||
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BGer 1C_210/2020 vom 30.11.2020 |
1C_210/2020 |
Urteil vom 30. November 2020 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, Präsident,
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Bundesrichterin Jametti,
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Bundesrichter Müller,
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Gerichtsschreiber Nabold.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Kaiser,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen,
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Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen,
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Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,
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Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.
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Gegenstand
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Führerausweisentzug,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung III, vom 24. Februar 2020 (B 2019/236).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Mit Strafbefehl vom 28. September 2017 verurteilte das Untersuchungsamt Altstätten A.________ wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und Missachtens einer mit dem Führerausweis verbundenen Beschränkung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 170.-, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 1'300.-. Dabei ging es davon aus, A.________ habe am Montag, den 31. Juli 2017, um 21:27 Uhr auf der Oberrieterstrasse in Altstätten (zulässige Höchstgeschwindigkeit: 80 km/h) ein Motorrad mit einer Geschwindigkeit von mindestens 115 km/h in Fahrtrichtung Altstätten Zentrum gelenkt. Der Strafbefehl wurde A.________ per eingeschriebenen Brief eröffnet; da dieser von der Post als "nicht abgeholt" retourniert wurde, stellte das Untersuchungsamt Strafbefehl und Rechnung am 10. Oktober 2017 mit gewöhnlicher Post noch einmal zu. Am 27. Oktober 2017 beglich A.________ die Rechnung, ohne gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben oder ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist gestellt zu haben.
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A.b. Am 8. Februar 2018 teilte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen A.________ mit, aufgrund der am 31. Juli 2017 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung sehe es einen Entzug des Führerausweises wegen einer schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz vor. Nachdem A.________ am 14. Februar 2018 Stellung genommen hatte, entzog ihm das Amt den Führerausweis mit Verfügung vom 27. Februar 2018 wegen einer schweren Widerhandlung für die Dauer von zwölf Monaten. Die Entzugsdauer wurde damit begründet, dass ihm der Führerausweis bereits vom 21. September bis 20. Dezember 2012 wegen einer schweren Widerhandlung entzogen gewesen sei.
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B. Die von A.________ hiegegen erhobenen Rechtsmittel wurden von der Verwaltungsgerichtskommission des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 26. September 2019 und vom Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 24. Februar 2020 abgewiesen.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, die Sache sei unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids zu neuem Entscheid an das kantonale Gericht zurückzuweisen, eventuell sei die Entzugsdauer auf einen Monat (subeventuell: auf drei Monate) festzusetzen.
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Während das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen auf eine Vernehmlassung verzichtet, schliesst das Bundesamt für Strassen (ASTRA) auf Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind grundsätzlich gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 83
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1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand. Die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht) prüft es dagegen lediglich insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.1 und 1.7.2 S. 106 mit Hinweisen).
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1.3. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, als es einen zwölfmonatigen Warnungsentzug des Führerscheins bestätigt hat.
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2.1. Nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, wird gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet in diesem Zusammenhang zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG).
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Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft, sofern ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Art. 16a Abs. 4 SVG).
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Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG).
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Eine schwere Widerhandlung begeht insbesondere, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG); nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG); wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen war, beträgt die mindeste Entzugsdauer zwölf Monate (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG).
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2.2. Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt ein objektiv schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35 km/h auf einer Autobahn übersteigt. Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit zwingende Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Sie hat einerseits zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden. Andererseits sind die konkreten Umstände des Einzelfalles bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen (vgl. Urteile 1C_454/2018 vom 21. Dezember 2018, E. 3.3; 1C_87/2016 vom 13. Juni 2016 E. 2.1.2; 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2; je mit Hinweisen).
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2.3. Ein Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.2 S. 101 f. mit Hinweisen). In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts - namentlich auch des Verschuldens - ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er die beschuldigte Person persönlich einvernommen hat. Auch in diesem Zusammenhang hat sie jedoch den eingangs genannten Grundsatz, widersprüchliche Urteile zu vermeiden, gebührend zu berücksichtigen (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.1 S. 451; Urteil 1C_421/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen).
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2.4. Bei der Festsetzung der Dauer des Entzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch (von der hier nicht interessierenden Ausnahme für Vorfälle auf Dienstfahrten gemäss Art. 100 Ziff. 4 SVG abgesehen) nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG).
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3. Mit Schreiben vom 8. Februar 2018 teilte das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt dem Beschwerdeführer mit, sie prüfe wegen der am 31. Juli 2017 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung einen Entzug des Führerausweises wegen einer schweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Gleichzeitig machte es ihn durch Hinweis auf die massgeblichen gesetzlichen Grundlagen darauf aufmerksam, dass auch vorangegangene Entzüge in die Beurteilung der Dauer des Entzuges miteinfliessen. Dem Beschwerdeführer wurde damit hinreichende Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt entgegen seinen Ausführungen nicht vor.
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4. | |
4.1. Das kantonale Gericht hat insbesondere unter Berücksichtigung des Strafbefehls des Untersuchungsamts Altstätten vom 28. September 2017 für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 31. Juli 2017 auf seinem Motorrad die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 35 km/h überschritten hat.
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4.1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, aufgrund eines Fehlers der Post sei ihm dieser Strafbefehl nicht korrekt eröffnet worden. Wie es sich damit verhält, kann indessen offenbleiben: Fest steht, dass er am 27. Oktober 2017 die Rechnung des Untersuchungsamts bezahlt hat. Daraus durfte die Vorinstanz, ohne damit Bundesrecht zu verletzen, schliessen, er habe spätestens in diesem Zeitpunkt tatsächliche Kenntnis vom Strafbefehl erhalten. In der Folge hat er weder Einsprache erhoben noch um Wiederherstellung der Einsprachefrist ersucht. Damit ist von der Rechtskraft des Strafbefehls vom 28. September 2017 auszugehen.
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4.1.2. Da der Beschwerdeführer hinsichtlich des Strafbefehls weder Einsprache erhoben noch um die Wiederherstellung der Einsprachefrist ersucht hat, sind auch seine Rügen zur angeblich fehlerhaften Geschwindigkeitsmessung unbehelflich.
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4.1.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der "Sachbearbeiter mit staatsanwaltschaftlichen Befugnissen" des Untersuchungsamtes habe mit der Erstellung des Strafbefehls seine Kompetenzen überschritten. Diese Frage ist indessen vorliegend nicht näher zu prüfen. Die geltend gemachte Kompetenzüberschreitung bzw. ein Verstoss der kantonalen Kompetenzzuteilung gegen übergeordnetes Recht hätte jedenfalls keine im Administrativverfahren zu berücksichtigende Nichtigkeit des Strafbefehls zur Folge (vgl. auch Urteil 6B_98/ 2018 vom 18. April 2019 E. 1). Somit hat das kantonale Gericht nicht gegen Bundesrecht verstossen, als es von Weiterungen zu diesem Punkt absah.
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4.2. Hat die Vorinstanz demnach kein Bundesrecht verletzt, als es unter Berücksichtigung des rechtskräftigen Strafbefehls vom 28. September 2017 von einer Überschreitung der ausserorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 35 km/h ausging, so liegt objektiv ein schwerer Fall vor (vgl. E. 2.2 hievor). Besondere Gründe, welche die Verkehrsregelverletzung als weniger gravierend erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Selbst wenn, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, er sich in der konkreten Situation keinen Blick auf den Tachometer seines Motorrades erlauben konnte, so musste ihm doch bewusst sein, dass er mit massiv übersetzter Geschwindigkeit unterwegs war. Anzumerken ist, dass eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine vorsätzliche Tatbegehung voraussetzt (vgl. Urteil 1C_454/ 2018 vom 21. Dezember 2018 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen); der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Praxis ernsthaft in Frage stellen würde (vgl. zu den Voraussetzungen für eine Praxisänderung: BGE 141 II 297 E. 5.5.1 S. 303). Die vorinstanzliche Qualifikation der Geschwindigkeitsüberschreitung als schwere Widerhandlung gegen das SVG ist damit nicht zu beanstanden.
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4.3. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der in Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG festgelegten Rückfallsfrist (vgl. E. 2.1) um eine Bewährungsfrist, die mit dem Ablauf des massgeblichen Ausweisentzugs zu laufen beginnt (vgl. Urteile 1C_446/2018 vom 5. Februar 2019 E. 3.4 und 1C_83/2020 vom 13. Februar 2020 E.4.3). Der Beschwerdeführer bringt keine überzeugenden Gründe vor, weshalb von dieser Rechtsprechung abzuweichen wäre. Dem Beschwerdeführer war der Führerausweis wegen einer schweren Widerhandlung in der Zeit vom 21. Februar bis 20. Dezember 2012 entzogen; die fünfjährige Frist war damit im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung (31. Juli 2017) noch nicht abgelaufen. Allfällige Verfahrensmängel, welche den Entzug im Jahre 2012 betreffen, hätten damals geltend gemacht werden müssen und sind im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen; der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was den damaligen Führerausweisentzug als nichtig erscheinen lassen würde (vgl. auch E. 4.1.3 hievor).
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4.4. Da dem Beschwerdeführer in den fünf dem Unfall vorangegangenen Jahren der Führerausweis bereits wegen einer schweren Widerhandlung entzogen war, beträgt die Mindestdauer für einen erneuten Entzug wegen einer schweren Widerhandlung zwölf Monate (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG; vgl. E. 2.1). Die von Vorinstanz und Verwaltung auf das gesetzliche Minimum festgesetzte Entzugsdauer erweist sich demnach auch unter Berücksichtigung der vom Motorradlenker geltend gemachten besonderen Massnahmeempfindlichkeit als bundesrechtskonform. Entsprechend ist seine Beschwerde abzuweisen.
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5.
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5.1. Gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG sind die Gerichtskosten in der Regel der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sind keine hinreichenden Gründe ersichtlich, weshalb von diesem Grundsatz vorliegend abzuweichen wäre. Entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Er hat im Weiteren keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG).
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5.2. Bei diesem Verfahrensausgang besteht entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kein Grund, die Kostenfolgen der unterinstanzlichen Entscheide neu zu regeln (vgl. auch Art. 68 Abs. 4 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 30. November 2020
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Nabold
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